Die Bundesregierung hat in ihrer heutigen Kabinettssitzung die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) beschlossen. Sie ist eine Fortentwicklung der AVV EnEff (Beschaffung energieeffizienter Leistungen) vom 18. Mai 2020 und löst diese ab.
Behörden des Bundes waren bereits aufgrund der AVV EnEff verpflichtet, hohe Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu stellen. Die AVV Klima geht darüber hinaus, indem sie Vorgaben des § 13 Abs. 2 Bundes-Klimagesetz umsetzt, wonach der Bund „bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung [prüft], wie damit jeweils zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele beigetragen werden kann“.
„Der Bund geht mit gutem Vorbild voran und kauft künftig klimafreundlich ein„, erklärte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier am 15. September. Die öffentliche Hand könne über ihre Beschaffungen wesentlich dazu beitragen, innovative und klimafreundliche Produkte und Technologien voranzutreiben. So schätzt beispielsweise die OECD das jährliche Beschaffungsvolumen des Bundes auf bis zu 100 Mrd. Euro.
So ist künftig im Beschaffungsprozess neben Erwägungen zur Energieeffizienz soweit möglich auch eine Prognose der verursachten Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus einzubeziehen. Wie bereits die AVV EnEff schreibt auch die AVV Klima unter anderem die Berücksichtigung von Lebenszykluskosten, höchsten verfügbaren Energieeffizienzklassen und Gütezeichen vor.
„Leistungen, die nicht beschafft werden dürfen“
In Anlage 1 der Verordnung werden außerdem Leistungen benannt, die von Dienststellen des Bundes nicht mehr beschafft werden dürfen – außer es sei aus Gründen des öffentlichen Interesses dringend geboten. Dazu zählen Heizpilze, Getränke in Einwegverpackungen und Einweggeschirr in Kantinen und bei Großveranstaltungen.
Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Für Vergabeverfahren, die
vor dem 1. Januar 2022 begonnen haben, gilt die zum gleichen Datum außer Kraft tretende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen vom 18. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 B1) fort.
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Bild: BPA/Steffen Kugler