Am 11.6.2021 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettengesetz, LkSG) angenommen. Unternehmen droht bei Verstoß der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu drei Jahre.

Wann tritt das Lieferkettengesetz in Kraft?

  • Ab Januar 2023 gilt eine Übergangsphase, in der das Gesetz für Unternehmen mit über 3.000 Beschäftigten gilt.
  • Ab Januar 2024 gilt das Lieferkettengesetz für Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten.

Verantwortung für die gesamte Lieferkette

Mit dem Gesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Menschenrechte und Umwelt in der globalisierten Wirtschaft zu schützen. Es verpflichtet Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigem Sitz in Deutschland zur Wahrnehmung globaler Verantwortung für die Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards.

Die Verantwortung der Unternehmen erstreckt sich dabei auf die gesamte Lieferkette, wobei die Unternehmensverantwortung nach dem Grad der Einflussmöglichkeiten abgestuft sein soll. Zu den Sorgfaltspflichten zählen dabei die

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse,
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie,
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern,
  • sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen,
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens im Falle von Rechtsverstößen sowie
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

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Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

Mit § 22 führt das Gesetz einen zusätzlichen Grund zum Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge ein:

Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind.1

Damit einher geht eine entsprechende Änderung von § 124 Abs. 2 GWB (fakultative Ausschlussgründe).

Der Ausschluss gilt bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber zu hören.

Verbände wie der Bitkom und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie übten teils deutliche Kritik am Gesetzentwurf – wir berichteten.

Vom Nationalen Aktionsplan zum Lieferkettengesetz

Das Gesetz setzt das im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD festgehaltene Vorhaben um, bei festgestellter Unwirksamkeit des Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte von 2016 (NAP) gesetzlich tätig zu werden.

Eine Unternehmensbefragung hatte ergeben, dass lediglich rund 17 Prozent der Unternehmen die Anforderungen des NAP erfüllten. In der Folge hatte das Kabinett im März den Entwurf des „Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ auf den Weg gebracht – mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel vom 22. März.

Der Verabschiedung im Bundestag ging erneuter Klärungsbedarf zwischen den Koalitionären voraus: Mitte Mai war das Gesetz kurzfristig von der Tagesordnung gestrichen worden, da Unionsabgeordnete weiteren Diskussionsbedarf sahen. Ein Kompromiss wurde Ende Mai gefunden.

Weitere Informationen

Bildnachweis: Andrew Coop – Unsplash

Fussnoten

  1. Quelle: Bundesanzeiger