Bild zu Wettbewerbsregister

Am 1. Juni 2022 startete die Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters. In diesem Artikel bündeln wir alle für Vergabestellen relevanten Informationen.

I. Was ist das Wettbewerbsregister?

Das Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren bzw. der Vergabe von Konzessionen Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen einschlägiger Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Ab einem Auftragswert von 30.000 Euro (netto) besteht für öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber vor Erteilung des Zuschlags eine Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister. Auftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehrsversorgung und Postdienste sowie Konzessionsgeber sind ab Erreichen der EU-Schwellenwerte zur Abfrage verpflichtet.

Eine Eintragung in das Register führt für Unternehmen nicht automatisch zum Ausschluss: Auftraggeber haben weiterhin eigenständig zu prüfen und nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob ein Unternehmen aufgrund der Eintragung im Wettbewerbsregister im konkreten Fall ausgeschlossen wird.

Das Register wird beim Bundeskartellamt eingerichtet und die teilweise bestehenden Register auf Landesebene ablösen. Im März 2021 hat das Amt den Betrieb des Wettbewerbsregisters aufgenommen.

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II. Löschung und Selbstreinigung für Unternehmen

Einträge in das Wettbewerbsregister werden je nach Schwere der Tat nach bestimmter Zeit gelöscht – Straftaten spätestens fünf Jahre ab dem Tag der Rechts- oder Bestandskraft des Urteils, Bußgeldentscheidungen nach drei Jahren.

Wenn das betreffende Unternehmen sich einer sog. vergaberechtlichen Selbstreinigung gem. § 8 WRegG unterzogen hat, können Eintragungen vorzeitig aus dem Register gelöscht werden.

Nach einer öffentlichen Konsultation im Juni 2021 hat das Bundeskartellamt Ende November 2021

Eine vorzeitige Löschung eines zuvor im Wettbewerbsregister eingetragenen Unternehmens setzt demnach unter anderem voraus, dass das Unternehmen die durch sein Fehlverhalten entstandenen Schäden ausgleicht, aktiv mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet und technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Fehlverhaltens trifft (sog. Compliance-Maßnahmen).

Als registerführende Behörde entscheidet das Bundeskartellamt über entsprechende Anträge auf vorzeitige Löschung.

III. Welche Stichtage gelten für das Wettbewerbsregister?

Anfang November 2021 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Bundesanzeiger bekannt gegeben, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung in Bezug auf das Wettbewerbsregister vorliegen. Damit sei auch die wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Mitteilungs- und Abfragepflichten erfüllt.

Entsprechend der Anwendungsbestimmung in § 12 WRegG wird die Mitteilungspflicht nach Ablauf des Monats, der auf den Tag der Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgt, anwendbar, die Abfragepflicht weitere sechs Monate danach. Das Bundeskartellamt nennt entsprechend die folgenden Stichtage:

1. Möglichkeit zur Abfrage für öffentliche Auftraggeber seit dem 1. Dezember 2021

Ab diesem Stichtag haben registrierte Auftraggeber die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters. Denn Strafverfolgungsbehörden und zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufene Behörden sind nun verpflichtet, dem Bundeskartellamt registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen.

Das Inkrafttreten dieses Stichtags war von der Bekanntmachung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 WRegG abhängig. Entsprechend gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 16. Februar 2022 bekannt, dass

Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 6 bis 8 des Gesetzes nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 mit dem in der Bekanntmachung nach § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Oktober 2021 (BAnz AT 29.10.2021 B3) genannten Tag am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier würdigte den Start des Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt als wichtiges Zeichen Deutschlands für Korruptionsbekämpfung:

Mit dem Start des bundesweiten, vollelektronischen Wettbewerbsregisters setzen wir ein wichtiges Zeichen dafür, dass wir die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität gerade im Bereich der öffentlichen Aufträge ernst nehmen. Das Wettbewerbsregister stellt sicher, dass die öffentliche Hand nur bei Unternehmen einkauft, die sich rechtstreu verhalten haben, und erhöht damit die Rechtssicherheit für Auftraggeber und Unternehmen entscheidend.“

2. Pflicht zur Abfrage seit dem 1. Juni 2022

Seit dem 01.06.2022 sind öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren mit den in § 6 WRegG näher bestimmten Auftragswerten zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet. Zudem können Unternehmen und natürliche Personen ab diesem Stichtag Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.

Ebenso können ab dem 01.06.2022 Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.

Entsprechend gab das BMWK am 16. Februar bekannt, dass

Artikel 2 Absatz 1, 4 und 5 des Gesetzes nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 mit dem in der Bekanntmachung nach § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Oktober 2021 (BAnz AT 29.10.2021 B3) genannten Tag am 1. Juni 2022 in Kraft treten wird

In einer Pressemitteilung vom 3. Februar rief Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, alle öffentlichen Auftraggeber, die nach wie vor nicht für das Wettbewerbsregister registriert sind, erneut dazu auf, dies nachzuholen. Andernfalls würden sie ihrer gesetzlichen Abfragepflicht nicht nachkommen können. Es lägen bereits „erste Eintragungen von Verstößen“ vor.

3. Änderungen der Gewerbeordnung ab dem 1. Juni 2025

Ab diesem Stichtag wird eine Änderung in § 150a Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) wirksam. Dessen Satz 1 Nr. 4 zu Auskunftsmöglichkeiten nach § 21 SchwarzArbG, § 21 MiLoG, § 23 AEntG und § 81 GWB wird gestrichen. Bei den Auskunftsberechtigten in Satz 2 werden die öffentlichen Auftraggeber gestrichen.

IV. beBPo und De-Mail: Wie kann man sich für das Wettbewerbsregister anmelden?

Die Nutzung des Wettbewerbsregisters setzt eine Registrierung der öffentlichen Auftraggeber voraus. Im Zuge dessen sollten seit April 2021 zunächst alle obersten Bundesbehörden und Auftraggeber in deren Geschäftsbereich zur Registrierung aufgerufen werden. Anschließend sollten sukzessive die obersten Landesbehörden und Auftraggeber in deren Geschäftsbereich, weitere Auftraggeber nach Bundesländern und solche auf Ebene der Kommunen angesprochen werden.

Gleichwohl musste das Amt im Jahresverlauf mehrere Appelle zur Registrierung publizieren, was technischen Hürden geschuldet sein könnte: Hatte das Bundeskartellamt zunächst lediglich das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) zur Registrierung angeboten, wurde Ende Oktober zusätzlich die Möglichkeit zur Registrierung via De-Mail bekannt gegeben. Damit sollte ein Angebot reüssieren, welches Telekom-Chef Timotheus Höttges wenige Monate zuvor als überkompliziert und toter Gaul beschrieb. Wir griffen dies bereits im Beitrag Zur Zukunftsfähigkeit der De-Mail auf.

Update: Am 27. Mai 2022 gab das Bundeskartellamt bekannt, dass die Registrierung als projektbezogener Auftraggeber gem. § 99 Nr. 4 GWB nunmehr möglich sei. Entsprechende Informationen und Unterlagen zur Registrierung als Voraussetzung für die Abfrage des Wettbewerbsregisters hat das Amt online bereitgestellt. Ein speziell für die projektbezogenen Auftraggeber erstelltes Antragsformular sowie einen Leitfaden findet man unter der Rubrik „Downloads“.

V. Weitere Register im Kontext der Vergabe

Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht am 01.06.2022 bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen.

Bisher bestehende Abfragepflichten, zum Beispiel nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, sollen durch die neue Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister ersetzt werden.

Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für weitere drei Jahre nach diesem Zeitpunkt erhalten.

VI. Politischer Hintergrund und Ziele

1. Gesetz zur Einführung des Wettbewerbsregisters

Das Gesetz zur Einführung des Wettbewerbsregisters (WRegG) wurde am 1. Juni 2017 vom Bundestag mit der Mehrheit der Großen Koalition aus CDU, CSU und SPD bei Enthaltung der Opposition beschlossen. Er ist am 29. Juli 2017 in Kraft getreten.

Die Bundesregierung beschrieb in ihrem Gesetzentwurf (PDF) das Ziel, die durch Wirtschaftskriminalität entstandenen Schäden in Höhe von rund 2,9 Milliarden Euro effektiver einzudämmen. Die bisher bestehenden Register seien dafür nicht ausreichend.

2. 10. GWB-Novelle

Mit Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein Wettbewerbsrecht 4.0 (GWB-Digitalisierungsgesetz, PDF) am 19. Januar 2021 wurde auch das WRegG in Teilen angepasst: Mitteilungspflicht und Abfragepflicht treten demzufolge zeitlich gestaffelt in Kraft (siehe Abschnitt Stichtage).

3. Wettbewerbsregisterverordnung (WRegVO)

Damit die Abfragepflichten öffentlicher Auftraggeber nach § 6 WRegG sowie die Meldepflichten nach §§ 2 und 4 WRegG anwendbar werden, bedurfte es einer entsprechenden Rechtsverordnung, die die konkrete Ausgestaltung des Wettbewerbsregisters weiter regelt.

Diese Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregisterverordnung – WRegV) ist am 22. April 2021 im Bundesgesetzblatt erschienen. Den Referentenentwurf der Verordnung hatten wir im November 2020 bereits vorgestellt.

VII. Umsetzung in den Lösungen der cosinex

Laut Bundeskartellamt wird die elektronische Abfrage durch Auftraggeber beim Wettbewerbsregister im ersten Schritt nur über ein eigenes Web-Portal erfolgen.

Eine Schnittstelle, über die Anfragen direkt aus E-Vergabe-Lösungen heraus erfolgen können, ist zwar laut Angaben des Bundeskartellamts angedacht, aktuell aber noch nicht konkret geplant. Sobald das Bundeskartellamt eine Schnittstellenbeschreibung zur Verfügung stellt, erfolgt auch eine Umsetzung in den Lösungen der cosinex.

VIII. Weiterführende Links

  • Auf der Webseite www.wettbewerbsregister.de hat das Bundeskartellamt umfassende Informationen und Leitfäden zur Durchführung der Registrierung sowie einen Fragen-und-Antworten-Katalog bereitgestellt.
  • Eine grafische Darstellung des Registrierungsprozesses findet sich auf der Webseite des Bundeskartellamtes