Das Bundeskartellamt hat einen Entwurf der „Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung“ sowie von „Praktischen Hinweisen für einen Antrag“ veröffentlicht. Interessierte Kreise waren gebeten worden, bis zum 20.7.2021 Stellungnahmen zu den beiden Entwürfen einzureichen.
Das Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern in Vergabeverfahren Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Wenn das betreffende Unternehmen sich einer sog. vergaberechtlichen Selbstreinigung unterzogen hat, können Eintragungen vorzeitig aus dem Register gelöscht werden. Das Bundeskartellamt hat Ende März 2021 den Betrieb des Wettbewerbsregisters aufgenommen – zunächst mit der Registrierung öffentlicher Stellen (vgl. auch die Pressemitteilung vom 25.03.2021).
Das Verfahren zur vorzeitigen Löschung wegen Selbstreinigung ist in § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) geregelt. Das Gesetz sieht vor, dass das Bundeskartellamt als registerführende Behörde über entsprechende Anträge auf vorzeitige Löschung entscheidet und die gesetzlichen Voraussetzungen an eine Selbstreinigung mit entsprechenden Leitlinien konkretisiert.
Andreas Mundt:
Mit den Leitlinien konkretisieren wir, welche Schritte zur vorzeitigen Löschung von Eintragungen aus dem Wettbewerbsregister notwendig sind. Unternehmen müssen ihr vergangenes Fehlverhalten aufarbeiten und vorbeugende Compliance-Maßnahmen für die Zukunft ergreifen. Gleichzeitig veröffentlichen wir praktische Hinweise für die Antragstellung, die auch zu einer schnellen Prüfung beitragen sollen. Dies ist eine Hilfestellung gerade für kleine und mittlere Unternehmen, um die Selbstreinigung erfolgreich zu durchlaufen.
Die Voraussetzungen sehen u.a. vor, dass ein Unternehmen die durch sein Fehlverhalten entstandenen Schäden ausgleichen, aktiv mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeiten und technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Fehlverhaltens treffen muss (sog. Compliance-Maßnahmen). Die Leitlinien werden ergänzt durch ein Dokument mit praktischen Hinweisen für einen Antrag.
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Quelle und Bildquelle: Bundeskartellamt