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In der „Bekanntmachung über Instrumente zur Bekämpfung geheimer Absprachen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und über Leitlinien für die Anwendung des entsprechenden Ausschlussgrundes“ der EU-Kommission im Amtsblatt vom 18.03.2021 weist die Kommission auf den Risikofaktor „geheime Absprachen“ für öffentliche Vergaben hin. Mit der Bekanntmachung sollen den Vergabestellen sowohl Leitlinien als auch Instrumente an die Hand gegeben werden, die ihnen eine wirksame Bekämpfung von Absprachen in Vergabeverfahren ermöglichen soll.

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Ziel der Bekanntmachung ist zum einen die Unterstützung der Mitgliedstaaten und der öffentlichen Auftraggeber „beim Aufbau von Kapazitäten zur Bewältigung des Problems, insbesondere mittels Einbeziehung von gegen Absprachen gerichteten Abschreckungs-, Aufdeckungs- und Bekämpfungsmethoden in die laufenden Initiativen der Kommission zur Professionalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe“. Hierzu zählt die EU-Kommission vor allem die Verbesserung des Marktwissens, Anpassung der Verfahren zur Förderung einer größtmöglichen Beteiligung von Wirtschaftsteilnehmern und die Begrenzung des Risikos für geheime Absprachen sowie die Sensibilisierung für dieses Problem. Zum anderen sollen die Zusammenarbeit von nationalen zentralen Vergabe- und Wettbewerbsbehörden gefördert und eine kontinuierliche Unterstützung öffentlicher Auftraggeber sichergestellt werden.

Die Maßnahmen, die die EU-Kommission in der Bekanntmachung anregt, sind vielfältig. So wird z. B. empfohlen, (personelle) Ressourcen bereitzustellen, die in der Lage sind, Vergabeverfahren durchzuführen und zudem über die Fähigkeit verfügen, ordnungsgemäß und zeitnah gegen Fälle mutmaßlicher Absprachen vorzugehen. Gegebenenfalls sollen zudem Anreize zur Belohnung geschaffen werden, wenn mögliche Fälle von Absprachen aufgedeckt, bekämpft und gemeldet werden. Die Schulung und Sensibilisierung von mit Auftragsvergaben befasstem Personal könne überdies praktische Fähigkeiten vermitteln, das Problem im Bewusstsein zu halten und Ausschreibungen so zu konzipieren, dass das Risiko geheimer Absprachen begrenzt wird.

Den Schwerpunkt der Bekanntmachung bilden die Leitlinien für öffentliche Auftraggeber über die Anwendung der Ausschlussgründe wegen wettbewerbsverzerrender Absprachen (Abschnitt 5). In diesem Abschnitt der Bekanntmachung werden die nicht rechtsverbindlichen Ansichten der Kommission zu der Frage dargelegt, wie der in Artikel 38 Absatz 7 Buchstabe e der Richtlinie 2014/23/EU (Richtlinie über die Konzessionsvergabe), Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie 2014/24/EU (Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe) und Artikel 80 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste) vorgesehene Ausschlussgrund wegen wettbewerbsverzerrender Absprachen anzuwenden ist. Der Fokus dieses Abschnitts liegt auf spezifischen Problemen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinien bzw. die für die Auftragsvergabe zuständigen Bediensteten bei der Bewertung von Angeboten in Vergabeverfahren konfrontiert sind. Im anschließenden Anhang wird eine Reihe von Maßnahmen und Warnsignalen aufgeführt, die nach Ansicht der Kommission von den für die Auftragsvergabe zuständigen Bediensteten während des gesamten Vergabeverfahrens am einfachsten zur Abschreckung vor geheimen Absprachen sowie zu ihrer Aufdeckung und Bekämpfung derartiger Verstöße eingesetzt werden können.

Die Bekanntmachung bzw. Leitlinien finden sich im Amtsblatt der EU unter diesem Link.

Bildquelle: jorisvo – Fotolia.com