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Das Bundeskabinett hat den Entwurf des „Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ beschlossen. Das sogenannte Sorgfaltspflichtengesetz soll Rechtsklarheit für die Wirtschaft schaffen und die Einhaltung von Menschenrechten durch Unternehmen stärken. Ziel ist es, Unternehmen ab einer bestimmten Größe zu verpflichten, in ihren Lieferketten den Schutz der international anerkannten Menschenrechte zu verbessern. Auch auf die öffentliche Beschaffung hätte das neue Gesetz Auswirkungen.

Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigem Sitz in Deutschland sollen durch die Umsetzung von bestimmten Sorgfaltspflichten – bezogen auf ihren eigenen Geschäftsbereich, auf das Handeln eines Vertragspartners und das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer – zur Achtung von Menschenrechten verpflichtet werden. Die Verantwortung der Unternehmen erstreckt sich dabei auf die gesamte Lieferkette, wobei die Unternehmensverantwortung nach dem Grad der Einflussmöglichkeiten abgestuft sein soll.

Zu den Sorgfaltspflichten zählen dabei die

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse,
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie,
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern,
  • sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen,
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens im Falle von Rechtsverstößen sowie
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

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Bei Verstoß droht Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

Auch auf das Vergaberecht würde sich das Sorgfaltspflichtengesetz auswirken, da es im Abschnitt „Öffentliche Beschaffung“ (Abschnitt 5, § 22 des Entwurfes) einen Ausschlussgrund von der Vergabe öffentlicher Aufträge schaffen würde. Vergabestellen wären nach Maßgabe des Entwurfes angehalten, Unternehmen, die wegen eines rechtskräftigen Verstoßes gegen das Sorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße belegt worden sind, von der Teilnahme an Vergabeverfahren eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags bis zur nach § 125 GWB nachgewiesenen Selbstreinigung auszuschließen. Der Ausschluss kann dabei für bis zu drei Jahren erfolgen.

Dem Vergaberecht bei den sonstigen zwingenden Ausschlussgründen fremd und wenig praktikabel scheint die Regelung im Entwurf, dass vor Ausschluss der Bewerber zu hören sein soll (§ 22 Abs. 3 Sorgfaltspflichtengesetz-E).

Laut Bundesregierung soll das Sorgfaltspflichtengesetz eine Grundlage für ein gemeinsames internationales Verständnis der Sorgfaltspflicht schaffen, dazu beitragen, die rechtlichen Anforderungen an die unternehmerische Sorgfaltspflicht zu harmonisieren und die Debatte um eine EU-Gesetzgebung prägen.

Kritische Stimmen zum Entwurf

Verbände kritisieren, dass die Regelungen im Gesetzesentwurf noch nicht ausgewogen erscheinen. So befürchtet bspw. der Bitkom, dass das Gesetz zu „Ungleichheiten im Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen führt“, denn es würde nur für Unternehmen mit Sitz, Hauptniederlassung oder Hauptverwaltung in Deutschland gelten. Ausländische Unternehmen, die dies nicht erfüllen, seien dann nicht von den Regelungen betroffen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält es hingegen für sinnvoller, eine solche Regelung auf europäischer Ebene anzugehen und anschließend die Mitgliedsstaaten zu verpflichten, zivilrechtliche Haftungsmechanismen für Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht einzuführen.

Auch in Bezug auf die Ausschlüsse von öffentlichen Vergabeverfahren gab es Stellungnahmen von Verbänden. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie bemängelt beispielsweise, dass ein „gesetzlich angeordneter ‚Vergabeausschluss‘ als Sanktion ein faktisches Berufsverbot“ in Branchen darstelle, die allein durch Vergabeverfahren der öffentlichen Hand geprägt sind. Beispiele hierfür seien der Straßen-, Schienen, Wasser-, Brücken- und Tunnelbau.

Auch der Rat für Beschäftigung, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (als Teil des Rates der Europäischen Union) hat sich mit der Ratsschlussfolgerung „Menschenrechte und gute Arbeit in globalen Lieferketten“ dem Thema gewidmet und Anfang Dezember 2020 die EU-Kommission aufgefordert, einen EU-Rechtsrahmen vorzulegen, der unternehmerische Sorgfaltspflichten entlang globaler Lieferketten regelt. Mit dem Regierungsentwurf zum Sorgfaltspflichtengesetz greift die Bundesregierung einer (möglichen) anstehenden EU-Gesetzgebung nun voraus.

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Bildquelle: Pixabay – Michael Gaida