Datenschutzgrundverordnung

Die Datenminimierung ist eines der tragenden Prinzipien der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Im Kern bedeutet dies, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Zweck angemessen und sachlich relevant sein muss. Sie muss auf das für den Zweck der Datenverarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.

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Es dürfen nur die Daten erhoben und verarbeitet werden, die zur Erfüllung des angegebenen Zwecks notwendig sind. In einem Vergabeverfahren fallen regelmäßig personenbezogene Daten an (so insbesondere im Eignungsbereich bspw. Mitarbeiterqualifikationen, Aussagen zu Vorstrafen oder auch vorherige Tätigkeitsfelder / Referenzen).

Die Senatsverwaltungen für Wirtschaft, Energie und Betriebe und für Stadtentwicklung und Wohnen in Berlin haben nun mit Blick auf die Abfrage personenbezogener Daten durch öffentliche Auftraggeber beim Gewerbezentralregister und beim Korruptionsregister neue Vordrucke veröffentlicht. Darin wird nun insbesondere geregelt, dass fortan nur noch für den Bieter, dessen Angebot bezuschlagt werden soll, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister und Eintragungen aus dem Korruptionsregister einzuholen sind.

Diese Lösung verbindet die Pflicht zur Datenminimierung mit der rechtlichen Pflicht zur Eignungsprüfung. Beispielsweise ist in § 150a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung (GewO) festgelegt, dass vor der vergaberechtlichen Entscheidung über den Zuschlag die Eignung zu überprüfen ist. Als geeigneter Beleg für die Eignung kann der Auszug aus dem Gewerbezentralregister angesehen werden. Ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro (inkl. USt.) ist der öffentliche Auftraggeber zusätzlich dazu verpflichtet, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Überprüfung einzuholen, ob strafgerichtliche Verurteilungen oder Bußgeldentscheidungen vorliegen.

Die Abfragepflichten ergeben sich dabei aus

  • § 21 Abs. 1 S. 5 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG),
  • § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz (MiLoG),
  • § 21 Abs. 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sowie
  • § 98c Abs. 1 und 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 21 Abs. 4 AEntG.

Nach § 150a Abs. 1 Satz 2 GewO sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB auskunftsberechtigt. Formal zählen Konzessionsgeber gem. § 101 GWB nicht zu dem Kreis der Auskunftsberechtigen. Da Konzessionsgeber Unternehmen zu jedem Zeitpunkt von der Teilnahme an der Konzessionsvergabe ausschließen können, empfehlen die Senatsverwaltungen hier allerdings, gemäß § 26 Abs. 2 KonzVgV in der Konzessionsbekanntmachung bzw. in den Vergabeunterlagen festzulegen, dass die Bewerber gemäß § 150 GewO eine Selbstauskunft beim Gewerbezentralregister einzuholen und mit dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot einzureichen haben.

Die Regelungen zur Auskunft nach dem Korruptionsregister sind ähnlich: Ab einem geschätzten Auftragswert eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession von 15.000 Euro (inkl. USt.) muss der Auftraggeber gemäß § 6 Korruptionsregistergesetz (KRG) vor Zuschlagserteilung für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, bei der Informationsstelle nachfragen, ob Eintragungen im Korruptionsregister vorliegen; zudem ist er zur Nachfrage in Bezug auf Unterauftragnehmer berechtigt.

Konkrete Neuregelungen der Formulare

Im Zuge der Neuerungen wurden die Formulare Wirt-124 EU, Wirt-124 UVgO und Wirt-124 KonzVgV (Erklärungen und Angaben zur Eignungsprüfung) in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen überarbeitet und angepasst bzw. ergänzt und darüber hinaus im Hinblick auf die Nichtanwendung der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen gemäß § 124 Abs. 2 GWB bei der Vergabe von Konzessionen korrigiert.

Für die Abfrage der personenbezogenen Angaben wird zudem ein neues Formular Wirt-3290 (Nachforderung der Angaben für die Abfrage beim Gewerbezentralregister sowie beim Korruptionsregister) und für die Antwort des Bieters Wirt-3291 (Angaben zur Abfrage beim Gewerbezentralregister sowie beim Korruptionsregister) bereitgestellt.

Die neuen Formulare können auf der Vergabeplattform Berlin abgerufen werden.

Bildquelle: Nikita Gonin – stock.adobe.com