Die Textform wird in den verschiedenen Vergaberegimen an unterschiedlichen Stellen vorgeschrieben.

Die Bundesregierung hat zur Investitionsförderung verbindliche Leitlinien veröffentlicht, die eine schnelle Umsetzung von Investitionsprojekten zur Verminderung des wirtschaftlichen Einbruchs infolge der Corona-Pandemie ermöglichen sollen. In diesem Zusammenhang sind zunächst für anderthalb Jahre Erleichterungen sowohl im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen, als auch im Bereich der Bauaufträge vorgesehen. Ziel der Investitionsfördermaßnahmen ist insbesondere die Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen.

Unter dem Oberbegriff der Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise gelten insbesondere für die Unterschwellenvergabe neue Regelungen. Dabei sind – ähnlich wie bereits in verschiedenen Bundesländern auf Landesebene veröffentlicht – vor allem im Hinblick auf die Grenzwerte Änderungen verabschiedet worden.

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Bezüglich der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten folgende Anpassungen

Vergabestellen des Bundes können wahlweise Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb oder Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 EUR ohne Umsatzsteuer durchführen (abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 2 der UVgO). Bei Vergabeverfahren, die ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen, sind bei einem geschätzten Auftragswert ab 25.000 EUR ohne Umsatzsteuer die Aufträge auf dem Internetportal des Bundes unter www.bund.de in angemessener Zeit selbstständig zu veröffentlichen.

Abweichend von § 14 UVgO können Direktaufträge fortan bis zu einem Auftragswert von 3.000 Euro (netto) vergeben werden.

Hinsichtlich der Vergabe von Bauaufträgen gelten folgende Änderungen:

Abweichend von § 3a Abs. 1 Satz 2 der VOB/A können Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb von Vergabestellen des Bundes bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1.000.000 EUR ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden. Anders als in § 3a Absatz 1 Satz 2 VOB/A vorgeschrieben, können die Vergabestellen des Bundes Freihändige Vergaben bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 EUR ohne Umsatzsteuer durchführen. Auch in diesen Fällen sind die Vergaben unter bund.de zu veröffentlichen. Hinsichtlich der Wertgrenzen können zudem entgegen § 3a Abs. 4 VOB/A Direktverträge bis zu einem geschätzten Wert von 5.000 EUR ohne Umsatzsteuer vergeben werden.

Weitere Regelungen betreffen die zeitlichen Komponenten der Ausschreibungen. So darf fortan im Einzelfall auch eine Angebotsfrist kommuniziert werden, die zehn Kalendertage unterschreitet, wenn diese trotzdem ausreichend bemessen ist. Zudem kann – etwa wenn das beauftragte Unternehmen Insolvenz anmeldet oder eine Kündigung erfolgt ist – die ausstehende Restleistung kurzfristig auf dem Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden, um Störungen bezüglich weiterer Anschlussbeauftragungen zu verhindern.

Auch für Zuwendungsempfänger, die verpflichtet sind, die UVgO oder VOB/A anzuwenden, gelten die obenstehenden Handlungsleitlinien. Wie üblich bleiben zudem die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unberührt.

Hervorzuheben ist die Gültigkeitsdauer der Handlungsleitlinien, die erst am 31.12.2021 außer Kraft treten. Die Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung gelten damit in Erwartung einer längeren wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch die Krise noch für das gesamte kommende Jahr.

Die vollständigen Handlungsleitlinien der Bundesregierung für die Bundesverwaltung können Sie unter diesem Link einsehen.

Bildquelle: BCFC – shutterstock.com