Foto mit Erläuterung zur Bonität

Häufig werden in Ausschreibungen von den Bewerbern bzw. Bietern gerade mit Blick auf den Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit Kennzahlen wie Angaben zu Umsätzen oder Bilanzen gefordert. Das Vergaberecht sieht dies u.a. in § 45 VgV auch vor. Allerdings ist die Ableitung der Lage und Entwicklung des Unternehmens oder eine Aussage zur Leistungsfähigkeit nur mit einigen betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen möglich.

Mit dieser Beitragsreihe geben wir, im Nachgang zu einem Interview mit Herrn Böhme, einen Überblick über die wichtigsten betriebswirtschaftlichen Grundlagen unter Berücksichtigung vergaberechtlicher Aspekte, die öffentliche Beschaffer kennen sollten, wenn sie im Rahmen von Ausschreibungen entsprechende Angaben von den Bewerbern anfordern bzw. die Leistungsfähigkeit mit Hilfe dieser Angaben beurteilen wollen.

In diesem ersten Teil der Beitragsreihe wird ein Überblick über die begrifflichen Grundlagen und wesentliche finanzwirtschaftliche Größen und Kennzahlen gegeben.

Begriffliche Grundlagen – Unterschied zwischen Jahresabschluss, Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

In der gängigen betriebswirtschaftlichen Terminologie sowie entsprechend der Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB) empfiehlt es sich zunächst, die verschiedenen Begriffe klar zu trennen und ein Grundverständnis zu entwickeln.

Der Jahresabschluss stellt im Wesentlichen den rechnerischen Abschluss eines Geschäftsjahres eines Unternehmens dar. Für deutsche Unternehmen (außer Einzelkaufleute oder Handwerker, die nicht in Form einer juristischen Person tätig sind) gelten im Regelfall die Vorgaben des § 242 HGB. Hiernach besteht der Jahresabschluss aus der Bilanz und bei Kapitalgesellschaften (also insbesondere bei einer GmbH bzw. bei Aktiengesellschaften) einem Anhang. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen zudem nach § 289 HBG einen Lagebericht erstellen.

Die Bilanz ist die Gegenüberstellung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten – aufgeteilt nach der Mittelverwendung (Aktiva) und der Mittelherkunft (Passiva) eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag. Somit gibt die Bilanz zwar einen Überblick über die Vermögenssituation eines Unternehmens, aber nur eingeschränkt über die wirtschaftliche Leistung im betrachteten Geschäftsjahr, wie etwa aus dem erzielten Umsatz.

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) stellt Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres gegenüber und zeigt den Erfolg des Geschäftsverlaufs der zugrunde liegenden Periode.

Der Anhang enthält zusätzliche Angaben, die zu den einzelnen Positionen der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung gesetzlich vorgeschrieben sind. Er dient dazu, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Erläuterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu geben, besondere Posten zu erläutern sowie weitere ergänzende quantitative und qualitative Informationen darzulegen, die der Bilanz und der GuV nicht entnommen werden können.

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Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Bietern anhand des in der Bilanz ausgewiesenen Jahresüberschusses – vollständige Bilanz statt Jahresüberschuss

Wie schwer es ist, aufgrund der Unterschiedlichkeit der Unternehmen (nach Branche) und zum Teil auch aufgrund von Wahlmöglichkeiten bei der Bilanzierung die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens lediglich anhand der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. des Jahresüberschusses zu erkennen, zeigt das folgende Beispiel:

Bei einer Ausschreibung für Kindergartenmöbel bewerben sich u.a. ein Händler für Kindergartenmöbel (Bieter A) sowie ein Hersteller, der seine Möbel direkt anbietet (Bieter B).

Anbieter A kann als Händler verschiedener Anbieter im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von 2,5 Millionen EUR nachweisen. Der Umsatz lässt sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) entnehmen. Zudem weist die GuV einen Jahresüberschuss von 150.000 EUR auf.

Anbieter B als Hersteller und Anbieter seiner der eigenen Produkte weist in der GuV einen Umsatz von nur 1,5 Millionen EUR bei einem Jahresfehlbetrag von 150.000 EUR auf.

Bevor nun Zweifel an der Leistungsfähigkeit von Anbieter B entstehen, ergänzen wir das Bild unserer fiktiven Bieter um einen Blick in deren Bilanzen und Anhänge als die beiden weiteren Teile des Jahresabschlusses.

Im vorgenannten Beispiel weist Bieter A in der Bilanz als Händler nahezu keine Vermögenswerte, dafür Schulden in Form von Bankverbindlichkeiten in Höhe von 1,5 Millionen EUR auf, die durch Verluste in den Vorjahren entstanden sind.

Die Bilanz von Bieter B hingegen zeigt nicht nur ein Bankguthaben von einer Million EUR, vielmehr machen der Anhang und hier die Angaben zum Anlagevermögen deutlich, dass im letzten Jahr in neue Maschinen zur Produktion von Möbeln im Umfang von zwei Millionen aus eigenen (Bar-)Mitteln investiert wurde, die über fünf Jahre abgeschrieben werden. Diese Abschreibungen auf die Modernisierung seiner Produktion belasten seinen Jahresüberschuss um (nicht liquiditätswirksame) 400.000 EUR pro Jahr. Hätte Bieter B im gewählten Beispiel nicht in neue Maschinen investiert, hätte er keinen Jahresfehlbetrag von 150.000 EUR in der GuV ausgewiesen, sondern vielmehr einen Jahresüberschuss von 250.000 EUR. In einer reinen Liquiditätsbetrachtung hat er diesen „Überschuss“ auch erwirtschaftet. Bieter B wird also mit Blick auf die genannten Zahlen keinesfalls eine geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu unterstellen sein.

Sehr leicht ließen sich vice versa auch Fallgestaltungen bilden, bei denen die Bilanz erhebliche Vermögenspositionen (aus der Vergangenheit) aufweist, ein Blick in die GuV aber deutlich macht, dass das Unternehmen überhaupt nur noch eine geringe Geschäftstätigkeit aufweist.

Ein weiteres Beispiel zeigt, dass der bloße Blick in die GuV zwar den Umsatz eines Unternehmens und seinen Jahresüberschuss ausweist, jedoch kein Bild über eine u.U. prekäre Vermögenslage abbildet, wie das nachfolgende Beispiel erläutern soll:

In diesem weist etwa ein Anbieter rund 15 Millionen EUR Schulden (Verbindlichkeiten) auf und bei einem Umsatz von angenommenen 1,5 Millionen EUR einen Jahresüberschuss von etwa 30 TEUR. Bei einem angenommenen gleichbleibenden Jahresüberschuss und ohne Berücksichtigung ggf. unterjähriger Tilgungen würde dieser Anbieter rund 500 Jahre benötigen, um seine Verbindlichkeiten vollständig zu tilgen.

Diese – angesichts der denkbaren Varianten auch der „Bilanzgestaltung“ – bereits simplifizierten Beispiele machen deutlich, dass die singuläre Betrachtung einzelner Größen, etwa des Umsatzes oder des Jahresüberschusses, bestenfalls tückisch sind, ggf. aber sogar gravierende Fehlinterpretationen nach sich ziehen.

EBIT statt Jahresüberschuss

Unabhängig von der vergaberechtlichen Relevanz ist eine „gefühlt“ wichtige Größe für die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens der Jahresüberschuss, welcher sich aus der GuV ergibt. Das oben genannte Beispiel macht aber deutlich, dass der Jahresüberschuss als Kennzahl – selbst wenn er vor dem Hintergrund der restlichen Bilanzposten eingeordnet und betrachtet wird – für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund von Zinsen und Steuern sowie Abschreibungen und Zuschreibungen leider eine eher ungenaue Größe ist.

Soweit wirtschaftlicher Erfolg ermittelt werden soll, empfiehlt es sich daher gerade bei großen Aufträgen auf international anerkannte Kennzahlen zurückzugreifen, die solche Unschärfen berücksichtigen. So gibt das sogenannte EBIT (earnings before interest and taxes) den Gewinn eines Unternehmens vor Zinsen und Steuern an. Noch eindeutiger in diesem Sinne ist das sogenannte EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization), welches das Ergebnis auch noch um Abschreibungen oder Zuschreibungen bzw. Aktivierungen bereinigt, also das operative Ergebnis ausgibt. Beide Werte sind international anerkannte Kennzahlen, das EBIT sogar im Rahmen der International Financial Reporting Standards (IFRS), um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens im Hinblick auf seinen Gewinn besser abschätzen zu können.

Cashflow statt EBIT

Sinnvoll kann auch die Angabe des sogenannten Cashflow sein (von englisch: cash flow, deutsch Zahlungsstrom, Geldfluss). Hierunter versteht man den Kassenzufluss oder Einzahlungsüberschuss eines Unternehmens, für den Einzahlungen und Auszahlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums gegenübergestellt bzw. saldiert werden, wodurch sich Aussagen zur Innenfinanzierung und damit zur tatsächlichen Liquidität eines Unternehmens treffen lassen.

Tipps für die Praxis

Zunächst losgelöst von den vergaberechtlichen Restriktionen bei der Anwendung der oben genannten Kennzahlen kann im Hinblick auf die Einschätzung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Bieters das Vorgenannte wie folgt zusammengefasst werden:

Der Gesamtumsatz eines Bieters sowie sein Umsatz im Kern-/Tätigkeitsbereich des Auftrags sind durchaus probate Größen, um den Umfang der Geschäftstätigkeit in den betrachteten Geschäftsjahren festzustellen. Für sich allein ist der Umsatz als einziges Indiz für die Leistungsfähigkeit jedoch nicht aussagekräftig, da ein hoher Umsatz auch mit einem (sehr) hohen Verlust oder auch Verlustvortrag (aus den Vorjahren) einhergehen kann. Selbst in vorinsolvenzlichen Situationen eines Bieters sind hohe Umsätze keine Seltenheit.

Wird der Jahresüberschuss losgelöst von anderen Größen betrachtet, kann dies ebenfalls zu Fehlschlüssen führen, da sich hierin auch Wertberichtigungen finden können, die auf das laufende Geschäft bzw. den operativen Gewinn des Unternehmens keine Auswirkungen haben müssen. Zudem wird hierdurch die Vermögenssituation unzureichend betrachtet.

Schließlich hat auch die Bilanz für sich genommen nur eine eingeschränkte Aussagekraft. Sie allein gibt (im Jahresvergleich) zwar Auskunft über den Gewinn und die Vermögenslage zu einem bestimmten Tag, kaum aber über den aktuellen Umfang der Tätigkeit am Markt (gemessen am Umsatz). Der Anhang ist (ergänzend) eine gute Hilfestellung, um weitere Informationen zu erhalten oder Erläuterungen zu besonderen Positionen in der Bilanz oder GuV zu bekommen.

Wer sich als Auftraggeber ein Bild über die Vermögens- und Ertragslage eines Bieters verschaffen möchte, sollte daher für die drei letzten Geschäftsjahre den Jahresabschluss bestehend aus (a) der Gewinn- und Verlustrechnung, (b) der Bilanz und (c) dem Anhang anfordern und in dieser Reihenfolge den übersandten Abschluss sichten. Insbesondere die holistische Betrachtung aller Größen statt der losgelösten Betrachtung nur einer dieser Größen ist zwingend erforderlich, um gleichermaßen auf Ertragskraft (Umsatz), Gewinn (GuV), Finanzstruktur und Vermögen (Bilanz) und Liquidität (Cashflow) zu schließen.

Die oben beschriebenen Beispiele machen deutlich, wie schwierig und komplex die Prüfung der Eignung in Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Bietern sein kann und dass eine myopische Betrachtung nur einzelner wirtschaftlicher Komponenten keinesfalls zielführend ist. Wichtiger ist es hingegen, auch Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Bestandteilen des wirtschaftlichen Leistungsbildes eines Bieters zu erkennen und den entsprechenden Verhältnissen zwischen einzelnen wirtschaftlichen Eckdaten bei der Beurteilung ebenfalls Rechnung zu tragen. Dies kann einerseits durch die Bildung von Kennzahlen gelingen, andererseits aber auch durch das Heranziehen einer sog. Balanced Scorecard oder aggregierter Kennzahlensysteme, die die verschiedenen Ausprägungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ganzheitlich betrachten und auf die im weiteren Verlauf der Beitragsreihe detaillierter eingegangen wird.

Ausblick über die Beitragsreihe

Der folgende Teil der Beitragsreihe setzt sich aufgrund der skizzierten Schwierigkeiten der wirtschaftlichen Überprüfung von Bietern tiefer mit weiteren Kennzahlen auseinander sowie mit einer möglichen Regel, wie man aus dem Zusammenspiel mehrerer Kennzahlen auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit eines Bieters schließen kann.

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