Beleg mit Umsatzsteuer

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge muss grundsätzlich das wirtschaftlichste Angebot bezuschlagt werden (§ 127 Abs. 1 Satz 1 GWB).

Da es mit Blick auf die Umsatzsteuer keine gesetzliche Vorgabe gibt, wie diese bei der Wertung zu berücksichtigen ist, können sowohl die brutto- als auch nach die netto-Angebotspreise abgefragt werden, auch wenn üblicherweise Bruttowerte für die Wertung herangezogen werden. Die Berücksichtigung der Umsatzsteuer wurde bislang vor allem bei EU-weiten Vergabeverfahren problematisiert, wobei es bei Bietern aus dem EU-Ausland aufgrund des sog. Reverse-Charge-Verfahrens (§ 13b UStG; vgl. VK Bund, Beschluss vom 28.09.2017 – VK 2 – 94/17) zu Verwerfungen in der Wertung kommen kann.

Nunmehr stellt sich die Problematik der Berücksichtigung der Umsatzsteuer unter einem anderen Blickwinkel: Als Teil des Konjunkturpakets zur Überwindung der Corona-Krise hat das Bundeskabinett die Reduzierung der Umsatzsteuer mit Wirkung zum heutigen Tag beschlossen und gleichzeitig diese Reduzierung auch mit einem festen Ablaufdatum zum 31.12.2020 versehen.

Zu beachten ist, dass sich die Höhe des Umsatzsteuersatzes einzig nach dem Zeitpunkt der Leistungsausführung richtet. Demnach gilt für die Leistungserbringung

  • bis zum 30.06.2020 ein Regelsteuersatz von 19 % und ermäßigter Steuersatz von 7 %,
  • ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ein Regelsteuersatz von 16 % und ermäßigter Steuersatz von 5 %,
  • ab dem 01.01.2021 wieder der Regelsteuersatz von 19 % und ermäßigter Steuersatz von 7 %.

Abhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Leistungserbringung, der zum Zeitpunkt der Wertung allerdings lediglich der angebotene Zeitpunkt sein kann, kann es somit zu unterschiedlichen Steuerlasten kommen (bspw. bietet Lieferant A die Lieferung noch im Dezember 2020 an, wohingegen Lieferant B erst im Februar liefern wird). Ist die längere Lieferfrist noch ausschreibungskonform, stellt sich die Frage, ob die unterschiedliche Steuerlast in der Wertung berücksichtigt werden muss. Denn entscheidend ist letztlich der Preis, den die Leistung den Auftraggeber kostet.

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Die Umsatzsteuer in unseren Lösungen

An verschiedenen Stellen im Vergabemanagementsystem wird als Arbeitshilfe ein Regelsteuersatz von 19 % vorgeschlagen, der nutzerseitig aber jederzeit änderbar ist. Derzeit nehmen die Nachfragen in unserem Support zu, ob die Senkung des Regelsteuersatzes nicht auch im Rahmen der Vorbelegung im VMS berücksichtigt werden sollte.

Das oben genannte Beispiel zeigt an einem relativ einfachen Fall die Komplexität auf, die eine Prüflogik zur Ermittlung des konkret zu veranschlagenden Umsatzsteuersatzes abbilden müsste. Weitere Fälle betreffen u.a. Teilabnahmen, Sukzessivlieferungen, Rahmenvertragsabrufe, die zur Anwendung verschiedener Steuersätze aufgrund der Liefer- oder Leistungszeitpunkte führen können.

Dies lässt sich durch eine Vorbelegung nicht zufriedenstellend abbilden.

Vor diesem Hintergrund wird zur Zeit von einer Senkung der systemseitigen Vorbelegung auf 16 % abgesehen. In Kenntnis und Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann die Vergabestelle den Prozentwert individuell abändern.

Bildquelle: nmann77 – stock.adobe.com