Im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt wurde die neue Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz veröffentlicht. Dabei wurden auch besondere Vorschriften aufgrund der Corona-Epidemie erlassen. Die Verordnung legt insbesondere Auftragswertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen, Freihändige Vergaben und Verhandlungsvergaben neu und höher fest, um eine schnelle Auftragsvergabe in vereinfachten Verfahren zu gewährleisten.
Konkret heißt es in der Begründung zur Neufassung der Verordnung, dass die zuständigen Ressorts bereits schnell umsetzbare Sofortmaßnahmen im Zuge der Corona-Krise ergriffen haben, um die Vergabeverfahren zu beschleunigen: Das niedersächsische Finanzministerium sowie das niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung haben auf Grundlage von § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO eine Ausführungsbestimmung über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach der UVgO getroffen. Demnach dürfen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 31. Mai 2020 begonnen haben, unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.
Abweichend von § 14 UVgO dürfen Vergabestellen im Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift vorerst bis zum 31. Mai 2020 insbesondere Leistungen von besonderer Dringlichkeit im Wege des Direktauftrages durchführen, wenn der geschätzte Auftragswert 20.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) nicht überschreitet.
Zusätzlich sollen nun erstmals auch im Bereich der Bauleistungen weitere Erleichterungen geschaffen werden. Dafür sieht die niedersächsische Wertgrenzenverordnung nun folgende Wertgrenzen vor:
Im Bereich der Aufträge über Bauleistungen ist bis zu einem Auftragswert von 25.000 EUR die Freihändige Vergabe gestattet. Aufträge über Bauleistungen im Ausland dürfen nach § 24 VOB/A im Wege der Freihändigen Vergabe bis 50 000 EUR vergeben werden.
Bezüglich der Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen sind Vergaben im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 50.000 EUR möglich, bei der Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bis 25.000 EUR.
Für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen, bei denen die Vergabeverfahren vor dem Jahr 2024 begonnen haben, gilt, dass die Vergabe im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 1.000.000 EUR ermöglicht wird und die Vergabe im Wege der Freihändigen Vergabe bis 100.000 EUR.
Im Hinblick auf die Corona-Krise werden nun für Vergabeverfahren, die vor dem 30. September 2020 begonnen haben, erhöhte Wertgrenzen festgesetzt: So ist die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 3.000.000 EUR möglich. Die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe ist bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 EUR erlaubt. Für die Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen gilt die freie Wahl der Verfahrensart, wenn der Auftragswert unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB liegt.
Unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit können besonders dringliche Dienstleistungen bis zum 30.09.2020 zudem ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens als Direktauftrag beschafft werden. Die Wertgrenze hierfür wurde auf 214.000 EUR festgelegt.
Zu beobachten bleibt, ob die Lockerungen und Vereinfachungen zur zügigeren Durchführung von Vergabeverfahren auch in anderen Bundesländern Schule machen und wie zeitnah nach der Corona-Krise wieder eine Abkehr von den Vorschriften zurück zur vorherigen Situation erfolgen wird. Das niedersächsische Gesetz- und Verordnungsblatt können Sie hier einsehen. Zur Begründung der Änderungen gelangen Sie unter diesem Link.
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Quelle: Land Niedersachsen
Bildquelle: Wappenzeichen Niedersachsen