Bund, Länder und Gemeinden haben vielfältige Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung des Corona-Virus ergriffen. Damit diese Maßnahmen greifen, muss die öffentliche Verwaltung weiter handlungsfähig bleiben; insbesondere ist darauf zu achten, dass die Einsatzkräfte und Beschäftigten im Gesundheitsbereich auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene bestmöglich ausgerüstet werden. Hierzu bedarf es auch einer schnellen und reibungslosen Beschaffung. Naheliegend denkt man dabei zunächst an medizinische Produkte wie Arzneimittel, Schutzanzüge, Desinfektionsmittel oder auch medizinische Geräte. Die ergriffenen Maßnahmen begründen aber auch Beschaffungsbedarfe in weiteren Bereichen: beispielsweise kann die Entscheidung, von zu Hause zu arbeiten, die Beschaffung von Notebooks und entsprechenden Lizenzen nach sich ziehen.

Um die schnelle und effiziente Durchführung von Vergabeverfahren zur Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung des Virus und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung zu ermöglichen, hat das Bundeswirtschaftsministerium nunmehr in einem Rundschreiben auf vergaberechtliche Handlungsspielräume hingewiesen.

Im Kern geht es dabei um die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb aus Gründen besonderer Dringlichkeit, wobei auf die Regelungen in der VgV, der SektVO und der VSVgV eingegangen wird. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es der Rechtsrahmen ausnahmsweise zulässt, sogar nur ein Unternehmen direkt anzusprechen, nämlich dann, wenn nur ein Unternehmen in der Lage sein wird, den Auftrag unter den durch die zwingende Dringlichkeit auferlegten technischen und zeitlichen Zwängen zu erfüllen. Auf entsprechende Bestimmungen bei Unterschwellenvergaben wird ebenfalls eingegangen.

Neben der Durchführung neuer Beschaffungen werden auch die Möglichkeiten der Vertragserweiterungen im Ober- und Unterschwellenvergaberecht erläutert.

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