Berlin: Die Ausführungsbestimmung Tariftreue liegt vor

Die Senatsverwaltungen für Wirtschaft, Energie und Betriebe sowie für Stadtentwicklung und Wohnen haben in einem gemeinsamen Rundschreiben über die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) informiert.

Mit diesem wurde das Inkrafttreten der Änderung der Ausführungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (AV § 55 LHO) verkündet. Damit wurde die UVgO anstelle der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) Abschnitt 1 – als maßgebliche Verfahrensordnung für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte eingeführt.

Die UVgO ist spätestens ab dem 01.04.2020 verpflichtend anzuwenden. Bereits gemäß VOL/A begonnene Vergabeverfahren werden nach altem Recht beendet. Als Beginn eines Vergabeverfahrens wird regelmäßig die Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung angesehen; bei nicht-öffentlichen Verfahren ist dies der Tag der Übersendung der Vergabeunterlagen (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots).

Abweichende landesrechtliche Vorgaben

Das Rundschreiben weist neben Erläuterungen zu Änderungen der UVgO ggü. der VOL/A auch auf folgende abweichende landesrechtliche Vorgaben hin:

  • Im Hinblick auf die Vertragsdauer sind bei der Vergabe von Dienstleistungen und
    Rahmenverträgen (d.h. Verträge mit abschließend festgelegten Bedingungen, die über einen bestimmten Zeitraum erbracht werden) gemäß Nr. 4.4 AV § 55 LHO die Regelungen über Rahmenvereinbarungen gemäß § 15 Abs. 4 UVgO analog anzuwenden; die Vertragslaufzeit darf grundsätzlich sechs Jahre nicht überschreiten.
  • Gemäß Nr. 8.2 AV § 55 LHO sind – abweichend von § 38 Abs. 4 Nr. 2 UVgO – auch Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb grundsätzlich im Rahmen der elektronischen Auftragsvergabe durchzuführen, wenn der voraussichtliche Auftragswert 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erreicht.
  • Im Sinne der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 7 Abs. 1 LHO) sollen nach Nr. 9.3 AV § 55 LHO bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen (ausgenommen Architekten- und Ingenieurleistungen) fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 UVgO nachgefordert werden.
  • Bei der Durchführung von Verhandlungsvergaben gemäß UVgO, einschließlich der Vergabe von freiberuflichen Leistungen gemäß § 50 UVgO, soll grundsätzlich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an mindestens drei geeignete Unternehmen erfolgen (Nr. 4.3 AV § 55 LHO).

Das gemeinsame Rundschreiben hebt die Rundschreiben 6/2004, 1/2015, 02/2015 sowie 01/2016 auf und enthält Erläuterungen zu den jüngst erlassenen Regelungen.

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Direktauftrag

Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen und Rahmenvereinbarungen (ausgenommen Architekten- und Ingenieurleistungen) dürfen gemäß Nr. 3.9 AV § 55 LHO i.V.m. § 14 UVgO bis zu einem Auftragswert von 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens als Direktauftrag über den Einzelhandel einschließlich Internethandel abgewickelt werden. Abschnitt 2, Unterabschnitte 2 bis 7 sowie der Abschnitt 3 der UVgO müssen hierbei nicht angewendet werden. D.h., dass insbesondere keine Angebotsunterlagen zu erstellen sind, die Vertragsbedingungen des Auftragnehmers gelten und von der Vorlage von Erklärungen und Nachweisen abgesehen werden kann.

Bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen der Architekten und Ingenieure ist ein formloser Preisvergleich ausreichend, wenn ein voraussichtlicher Auftragswert von 5.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht erreicht wird. Das Ergebnis des formlosen Preisvergleichs ist zu dokumentieren.

Zusätzliche und Besondere Vertragsbedingungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der UVgO sind zu den Bestimmungen der VOL/B grundsätzlich die Zusätzlichen und besonderen Vertragsbedingungen (Wirt-215 ZVB / BVB) zu vereinbaren.

Es ist grundsätzlich Skonto zu vereinbaren. Ausgenommen sind Leistungen, bei denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Gewährung von Skonto ausgeschlossen ist.

Ein Verzicht ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig: Das gilt für Verlagserzeugnisse oder Gebühren nach Honorarordnungen oder sofern eine Vereinbarung im Wirtschaftsverkehr unüblich ist (z.B. bei Mietzahlungen) oder sich am Markt nicht durchsetzen lässt. Wird kein Skonto vereinbart, ist dies in der Vergabeakte gesondert zu begründen und unter Nr. 15 des Formulars Wirt-215 ZVB / BVB anzugeben.

Lohn- oder Preisgleitklauseln sind nur ausnahmsweise in begründeten Fällen zu vereinbaren. Es ist grundsätzlich eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. Wird keine Vertragsstrafe vereinbart, ist dies in der Vergabeakte zu begründen. Bei längerfristigen Verträgen (z.B. Reinigung, Bewachung, Verpflegung, Beförderung) ist grundsätzlich eine Güteprüfung zu vereinbaren.

Einzelne Mitglieder des Senats können für die speziellen Bedürfnisse ihres Geschäftsbereiches Sonderregelungen treffen.

Quelle: Vergabeservice Berlin

Titelbild: Florian Wehde – Unsplash