Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat in einem Rundschreiben an die bayerischen Kommunen auf die bestehenden Vorgaben zur gleichen Bezahlung von Frauen und Männern („Equal Pay“) hingewiesen und eine entsprechende Verpflichtungsklausel für Vergabeunterlagen vorgeschlagen. Da es sich um bundesweit einheitliche Vorgaben handelt, sind die Ausführungen auch über die Landesgrenze Bayerns hinaus interessant.
Die Regierung in Bayern hat für den staatlichen Bereich festgelegt, dass öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden sollen, die sich zur gleichen Bezahlung von Frauen und Männern verpflichten. Ziel ist es, bei Auftraggebern und Auftragnehmern das Bewusstsein für die bereits bestehenden Regelungen zum „Equal Pay“-Gebot und für die Sanktionsmöglichkeiten im Vergabeverfahren zu schärfen. So soll sicherstellt werden, dass die Regelungen als Kriterium bei der Auftragsvergabe beachtet werden.
Ungeachtet der Festlegung des Freistaats ergibt sich die Verpflichtung zur gleichen Bezahlung für Frauen und Männer bereits aus dem
- Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz – EntgTranspG) sowie dem
- Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Diese Regelungen finden dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) entsprechend auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwingend Anwendung.
Im Vergaberecht besteht die Verpflichtung, dass Unternehmen bei der Durchführung öffentlicher Aufträge alle gesetzlichen Vorgaben einhalten müssen. Dies umfasst auch arbeitsrechtliche Vorschriften, insbesondere das Gebot zur Entgeltgleichheit von Frauen und Männern.
Im Rahmen eines Vergabeverfahrens müssen zudem alle Bieter im Regelfall durch Eigenerklärungen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nachweisen, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, hierzu zählen auch erhebliche Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen wie etwa das „Equal Pay“-Gebot.
Um die Verpflichtung zur gleichen Bezahlung von Männern und Frauen auch im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausdrücklich zu verankern und dabei den bürokratischen Mehraufwand sowohl für die Vergabestellen, als auch für die Bieter so gering wie möglich zu halten, hat das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die staatlichen Vergabestellen mit Schreiben vom 19.11.2019 gebeten, bei allen Vergabeverfahren standardmäßig eine klarstellende Verpflichtungsklausel in die Vergabeunterlagen aufzunehmen. Bagatellaufträge, die die Grenze des Direktauftrags nicht erreichen, sollen dabei nicht erfasst werden. Zusätzlich zum „Equal Pay“-Gebot soll auf die – nicht minder wichtigen – Verpflichtungen zur Gewährung der Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts aus dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmerentsendegesetz hingewiesen werden.
Vorschlag einer Klausel zum Equal Pay
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie empfiehlt eine Klausel wie die folgende:
Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a ACIG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gem. § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen.“
Empfehlung an bayerische Kommunen
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration empfiehlt den kommunalen Auftraggebern, bei Aufträgen sowohl oberhalb, als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte entsprechend vorzugehen.
Das Rundschreiben finden Sie unter diesem Link.
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