Landeszeichen NRW

Das Kabinett des Landes NRW hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen (EGovG NRW) sowie zur Änderung der Verordnung zur Regelung der behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten auf den Weg gebracht. Als Gründe für die Überarbeitung des Gesetzes werden gestiegene Erwartungen der Bürger und Unternehmen an die Digitalisierung der öffentlichen Hand sowie die Notwendigkeit zur Beschleunigung des Digitalisierungsprozesses genannt. Insbesondere im Hinblick auf Open Data soll durch die Neufassung nun eine rechtliche Grundlage geschaffen werden.

Keinen Beitrag mehr verpassen? Jetzt für unseren Newsletter anmelden und Themen auswählen

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.

Als wesentliche Ziele der Neufassung gibt das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (kurz MWIDE NRW) an:

  • Vorziehen: Digitalisierung der nordrhein-westfälischen Landesverwaltung bereits bis zum Jahr 2025 statt 2031
  • Erweitern: Umfassendere Anwendung des Gesetzes insbesondere durch Aufnahme des gesamten Hochschulbereichs
  • Öffnen: Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung für die Behörden, ihre elektronisch vorliegenden Daten auf einer digitalen Plattform kostenlos für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen
  • Vereinfachen: Überprüfung von Rechtsvorschriften des Landes, die die Schriftform oder das persönliche Erscheinen anordnen.

Momentan enthält das bestehende EGovG NRW noch einen relativ umfangreichen Ausnahmenkatalog im Hinblick auf den Anwendungsbereich. Dieser soll in Nordrhein-Westfalen nun ausgeweitet werden, um das digitale Angebot der Verwaltung weiter zu verbessern und auch flächendeckend bereitzustellen. Dementsprechend soll ein Großteil der in §1 Abs. 3 EGovG NRW genannten Ausnahmen entfallen.

Der Autor

Dr. Stefan Marinus Krusenbaum ist promovierter Wirtschaftswissenschaftler und verantwortet das Controlling der cosinex. Der der Experte für Wertungsmethoden bietet das beliebte Seminar Grundlagen und Auswahl geeigneter Wertungsmethoden in der cosinex Akademie an.

Alle Beiträge von Dr. Stefan Krusenbaum »

Das überarbeitete Gesetz gilt fortan nur noch in folgenden Ausnahmefällen nicht:

  1. Für die in § 2 Abs. 1 sowie in § Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VgVfG NRW) vorgesehenen Fälle, grob gesagt also für die Tätigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften, den WDR und für Verwaltungsverfahren im Bereich der Abgabenordnung, Strafverfolgung und solche, für die das Sozialgesetzbuch (SGB) anzuwenden ist.
  2. Für Krankenhäuser, Stiftungen, Beliehene und ländergemeinsame Einrichtungen und Behörden.

Damit soll der Anwendungsbereich z.B. auch auf Organe wie den Landesrechnungshof, Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, staatliche Hochschulen sowie das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen in den Anwendungsbereich des EGovG NRW mit aufgenommen werden. Krankenhäuser bleiben hingegen zunächst (noch) von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen, weil sich derzeit auf Bundesebene der Entwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Stichwort „E-Health-Gesetz“) in Arbeit befindet, der sämtliche Krankenhäuser umfassen soll.

In § 3 des EGovG NRW soll zukünftig ergänzend aufgenommen werden, dass die Datenübermittlungsmöglichkeit auf Anbieter beschränkt werden soll, die dem Geltungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterliegen. Maßgeblich für die Speicherung von Daten bleibt dabei allerdings selbstredend die jeweilige Einwilligung der betroffenen Person.

In § 9 des Entwurfes wird ergänzend zur bisherigen Forderung, dass die Behörden des Landes spätestens ab dem 1. Januar 2022 ihre Akten elektronisch führen sollen, aufgenommen, dass Behörden des Landes, die die elektronische Akte gemeinsam mit der elektronischen Laufmappe einführen, spätestens ab dem 1. Januar 2024 ihre Akten elektronisch führen sollen. Zum 1. Januar 2025 gilt diese Anweisung auch für die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, die staatlichen Hochschulen sowie das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen.

Des § 13 EGovG NRW gibt den Behörden bereits die Möglichkeit, Akteneinsicht auf elektronischem Wege zu gewähren. Dies kann zukünftig auch die Möglichkeit, den Inhalt der Akten im Sinne der EU-DSGVO abzurufen, mit beinhalten.

Mit dem neuen § 16a EGovG NRW sollen Behörden verpflichtet werden, elektronisch vorliegende Daten als öffentliche Daten bereitzustellen, wenn keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Diese das Konzept der offenen Daten fördernde Neureglung sieht ferner vor, dass Daten zur Erhöhung der Transparenz jeweils entgelt- und registrierungsfrei, mit Metadaten und grundsätzlich maschinenlesbar und möglichst offen im Sinne des § 16 zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch auf Bereitstellung solcher Daten wird in Abs. 1 der Regelung ausdrücklich ausgeschlossen.

Im Entwurf der Übergangsvorschriften nach § 26 des Entwurfes ist vorgesehen, dass dies Daten betrifft, die nach dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes erhoben werden. Für Daten, die vor dem Inkrafttreten erhoben wurden, gilt § 16a hingegen nur, soweit besagte Daten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden verwendet werden. Die Behörden des Landes sind dabei angewiesen, die nach § 16a offen bereitzustellenden Daten spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vollständig bereitzustellen.

Gerade diese Vorgabe wird für die Entwicklung neuer Anwendungen für die Landesverwaltung im Bereich der Verwaltungsdigitalisierung frühzeitig zu berücksichtigen sein. So ist bereits bei der Konzeption der Anwendung zu berücksichtigen, dass erfasste Daten später auch – soweit keine rechtlichen Vorgaben dagegen stehen – als offene Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Landesregierung bereitet sich damit bereits auf die anstehende Umsetzung der im April beschlossenen PSI-Richtlinie zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors vor.

Von Praktikern, für Praktiker: Die cosinex Akademie

Neben den vorgenannten zentralen Anpassungen, die insbesondere den Umfang und die Geschwindigkeit, mit denen Bürger zukünftig digital auf Daten Zugriff erhalten, erhöhen, runden redaktionelle Änderungen die Gesetzesneufassung ab.

Um die Möglichkeit zu geben, auf die Gestaltung des Gesetzes Einfluss zu nehmen, gibt das Land unter diesem Link umfassende Informationen zur Reform sowie die Möglichkeit im Rahmen einer Online-Beteiligung noch bis zum 31.10.2019 die geplanten Änderungen zu kommentieren.


Das E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen existiert bereits seit dem 08. Juli 2016. Es wurde durch das EGovG NRW vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 403) zuletzt bereits angepasst. Da das EGovG NRW einen inhaltlichen Schwerpunkt im Verwaltungsverfahren hat, existiert eine Nähe zum Verwaltungsverfahrensrecht bzw. zum VwVfG NRW. Verwaltungsorgane, die in den Anwendungsbereich des VwVfG NRW fallen, unterliegen somit grundsätzlich dem Anwendungsbereich des EGovG NRW. Der aktuell noch gültige Gesetzestext kann unter recht.nrw.de unter diesem Link abgerufen werden.