Wertgrenzen, Vergabegesetze, Tariftreue und Nachprüfung unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland erheblich. Diese Seite führt zu unseren Überblicken für die einzelnen Länder – jeder von ihnen fasst zusammen, welche Vorschriften dort gelten, bis zu welchem Auftragswert vereinfacht vergeben werden darf und wo nachgeprüft wird.

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Die Länder-Überblicke

BundeslandMaßgebliche RegelungÜberblick
Baden-WürttembergVwV Beschaffung, VergabeVwV, LTMGVergaberecht in Baden-Württemberg
BayernUVgO-Sonderregelung, Wertgrenzen-BekanntmachungenVergaberecht in Bayern
BerlinAV § 55 LHO, BerlAVGVergaberecht in Berlin
BrandenburgBbgVergG, Wertgrenzen-RundschreibenVergaberecht in Brandenburg
BremenTtVG, § 5-VerfahrenVergaberecht in Bremen
HamburgHamburgisches Vergabegesetz, vereinfachtes BeschaffungsverfahrenVergaberecht in Hamburg
HessenHVTG, VergabeerlassVergaberecht in Hessen
Mecklenburg-VorpommernTVgG M-V, VgMinArbVVergaberecht in Mecklenburg-Vorpommern
NiedersachsenNTVergGVergaberecht in Niedersachsen
Nordrhein-WestfalenTVgG NRW, Tarifentgeltsicherungsgesetz, § 75a GO NRWVergaberecht in Nordrhein-Westfalen
Rheinland-PfalzLandestariftreuegesetz, UVgO seit 2021, Rheinland-Pfalz-PlanVergaberecht in Rheinland-Pfalz
SaarlandVergabeerlass 2025, STFLGVergaberecht im Saarland
SachsenSächsVergabeG, VOL/AVergaberecht in Sachsen
Sachsen-AnhaltTariftreue- und Vergabegesetz, seit November 2025Vergaberecht in Sachsen-Anhalt
Schleswig-HolsteinVGSH, SHVgVOVergaberecht in Schleswig-Holstein
ThüringenThürVgG, ThürVVöAVergaberecht in Thüringen

Was in den Überblicken steht

Jeder Länder-Überblick folgt derselben Gliederung, damit sich die Länder vergleichen lassen:

  • Wertgrenzen für Direktauftrag, Verhandlungsvergabe beziehungsweise Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung, getrennt nach Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen, und getrennt nach Land und Kommunen, wo die Werte auseinanderfallen
  • Rechtsgrundlagen je Ebene: Landesvergabegesetz, Verwaltungsvorschrift oder Erlass, dazu UVgO beziehungsweise VOL/A und VOB/A
  • Tariftreue und Mindestentgelt, soweit das Land eigene Vorgaben macht – nicht jedes tut das
  • Nachprüfung unterhalb der EU-Schwellenwerte: ob es sie gibt, ab welchem Auftragswert und welche Stelle zuständig ist
  • E-Vergabe und die jeweilige Landesplattform
  • politischer Ausblick mit den angekündigten Vorhaben
  • eine Liste aller Beiträge zum Vergaberecht des Landes

Warum sich der Blick über die Landesgrenze lohnt

Unterhalb der EU-Schwellenwerte gibt es kein einheitliches deutsches Vergaberecht. Was ein Land als Direktauftrag ohne Verfahren zulässt, verlangt im Nachbarland eine Beschränkte Ausschreibung. Die Spannweite ist beträchtlich: Bei Bauleistungen reicht sie von 5.000 Euro in Bremen bis 250.000 Euro in Bayern.

Ebenso unterschiedlich fällt aus, ob überhaupt ein vergabespezifisches Mindestentgelt gilt. Manche Länder koppeln es dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn, andere legen einen festen Betrag fest, wieder andere kennen gar keine landesrechtliche Vorgabe.

Auch beim Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte gehen die Länder eigene Wege – von einem förmlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer bis zur bloßen Aufsichtsbeschwerde.

Wer länderübergreifend ausschreibt oder Angebote in mehreren Ländern abgibt, kommt deshalb um den Blick in die jeweilige Landesregelung nicht herum.

Bundesebene und EU

Für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt einheitlich der vierte Teil des GWB mit den zugehörigen Verordnungen; die Landesregelungen treten dann zurück. Die aktuellen Werte stehen in EU-Schwellenwerte 2026/2027.

Auf Bundesebene haben zwei Reformen den Rahmen verschoben, die auch auf die Länder ausstrahlen: das Bundestariftreuegesetz seit dem 1. Mai 2026 (in weiten Teilen) und das Vergabebeschleunigungsgesetz seit dem 1. Juli 2026. Mehrere Länder haben angekündigt, ihr Vergaberecht daran anzupassen – wo das ansteht, steht im jeweiligen Länder-Überblick.