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Der Baugewerbe-Verband Niedersachsen (BVN) bittet seine Mitgliedsunternehmen, sich an einer aktuellen Umfrage zu beteiligen, warum Ausschreibungen aufgehoben wurden. Angesichts der Mitteilung des Verbandes und der Formulierung der Anfrage bleibt abzuwarten, ob die Ergebnisse möglicherweise als Argumentationshilfe zu pauschalen Aussagen bzw. einer Manöverkritik in Richtung Land oder öffentlicher Auftraggeber herangezogen werden. Aufgrund der dahinter liegenden komplexen Rechtsfrage ist bereits fraglich, ob mit solchen Ergebnissen ein hinreichend differenziertes und damit letztlich realistisches und faires Fazit erreichbar ist.

Immer wieder kommt es vor, dass Ausschreibungen aus verschiedenen Gründen aufgehoben werden. § 17 VOB/A sieht unter anderem vor, dass eine Ausschreibung dann aufgehoben werden kann, wenn kein Angebot eingegangen ist, welches den Ausschreibungsbedingungen entspricht, die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen oder andere schwerwiegende Gründe bestehen. Laut Verband werde von öffentlichen Auftraggebern oft aber auch angemerkt, dass nicht genügend finanzielle Mittel zur Realisierung des Bauvorhabens zur Verfügung stünden. Eine Budgetüberschreitung sei laut Mitteilung des Verbands kein schwerwiegender Grund und gemäß § 2 Abs. 5 VOB/A auch nicht zulässig.

Diese pauschale Aussage ist – wie nicht nur ein neuerer Beschluss des OLG Düsseldorf (29.08.2018 – VII-Verg 14/17) zeigt – falsch.

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Aufhebung wegen mangelnder Finanzierbarkeit

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf und auch der herrschenden Meinung kann die mangelnde Finanzierbarkeit eines Vorhabens durchaus ein schwerwiegender Grund i.S. des § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A sein, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die eine Aufhebung wegen mangelnder Finanzierbarkeit rechtfertigen. Diese sind zugestanden hoch: Laut des Beschlusses des OLG Düsseldorf darf das Vorliegen einer Finanzierungslücke nicht auf einen Fehler des Auftraggebers bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs und der daran anschließenden Einwerbung der benötigten Mittel zurückzuführen sein. Zu einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Finanzierungsbedarfs gehört zudem ein Sicherheitszuschlag auf das Ergebnis der zuvor sorgfältig geschätzten Kosten. Die Höhe dieses Sicherheitszuschlags hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.

All dies sind Voraussetzungen, die angesichts des bestehenden Baubooms, Fachkräftemangels und der aktuellen konjunkturellen Situation zum Teil dazu führen, dass im Extremfall nur ein Angebot eingereicht wird, das weit oberhalb der mehrere Monate zuvor erstellten Kostenschätzungen und auch der angesetzten Haushaltsmittel liegt. In solchen Fällen – bei Ober- wie Unterschwellenvergaben – pauschal eine potentielle Unzulässigkeit des Vorgehens des Auftraggebers zu unterstellen, greift daher zu kurz.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Umfrage sowie Kontaktdaten für Rückmeldungen finden sich auf der Seite des BVN.