Entwurf VOB/A Haus §§

Der Bundesrat hat am 28.06.2019 mit einer Änderungsverordnung der Einführung des zweiten und dritten Abschnitts der VOB/A zugestimmt. Damit werden die Änderungen in der Fassung der Veröffentlichung im Bundesanzeiger aus Februar 2019 in Kraft gesetzt. Die Reformierung zum Anlass nehmend, gab es vom federführenden Wirtschaftsausschuss und dem Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung zwei Entschließungsanträge zur zukünftigen Vereinheitlichung des Vergaberechts und einer Integration der Bauvergaben in die VgV.

Widersprechende Ausschussempfehlungen zur Vereinheitlichung

Während der Wirtschaftsausschuss die Auffassung vertritt, dass die Vereinheitlichung des Vergaberechts mehr denn je dringend geboten ist, da die Komplexität durch rechtliche Vorgaben sowie formale Verfahrensanforderungen weiterhin zunimmt, weist der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung darauf hin, dass Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungen grundsätzlich in unterschiedlichen Herstellungsprozessen entstehen und deshalb bei deren Beschaffung unterschiedliche Vorschriften anzuwenden sind. Eine Zusammenfassung der Regelungen von VOB/A und der VgV in einem Regelwerk würde daher keine Vereinfachung für den Anwender mit sich bringen.

Der Wirtschaftsausschuss hingegen führt nachvollziehbar an, dass im Sinne des Bürokratieabbaus und um die Vergabestellen zu entlasten, die Verfahrensregelungen für gleichartige Sachverhalte dort anzupassen sind, wo gleiche Verfahrensschritte sowohl für den Bau-, als auch für den Liefer- und Dienstleistungsbereich gelten. Ein vereinheitlichter Vergabeverfahrensprozess beträfe eben nicht materielles Recht und hätte damit für die Baupraxis und die Unternehmen keine spürbaren oder gar negativen Auswirkungen, da die Verfahrensregelungen nur von den Vergabestellen umzusetzen sind.

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Die Verfahrensregelungen für den Baubereich sollten zudem wie in allen anderen Rechtsbereichen auf parlamentarischer Basis vom Gesetz- und Verordnungsgeber erlassen werden.

Da bei einer entsprechenden Änderung die Verfahrensregelungen für den Liefer-, Dienstleistungs- und Baubereich vereinheitlicht gefasst würden, wären alle Verfahrensregelungen vom parlamentarischen Rechtsetzungsprozess erfasst.

Im Kern geht es damit wohl weniger um die Frage der Vereinheitlichung des Vergaberechts als mehr darum, ob ein u.a. mit Vertretern von Unternehmensverbänden besetzter Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen quasigesetzliche Regelungen wie die VOB/A erlassen sollte. Die unterschiedlichen Erschließungsanträge spiegeln dabei recht deutlich auch die widersprüchlichen Aussagen im letzten Koalitionsvertrag der großen Koalition zur VOB/A wider.

Während im Bereich Wirtschaft ausgeführt wurde, dass zur weiteren Vereinheitlichung des Vergaberechts […] die Zusammenführung von Verfahrensregeln für die Vergabe und Liefer- und Dienstleistungen einerseits und von Bauleistungen anderseits in einer einheitlichen Vergabeverordnung geprüft werden sollte, wird bezüglich der Baupolitik und Stadtentwicklung ausgeführt, dass die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) als faire, wettbewerbsneutrale und von allen Bauverbänden getragene Verfahrensregelung […] gute Bauleistungen garantiere, zu sichern und anwenderorientiert weiterzuentwickeln sei.

Jedenfalls für die laufende Legislaturperiode scheint eine Abschaffung der VOB/A bzw. eine Vereinheitlichung der Regelungen für den Liefer-/Leistungs- und den Baubereich damit vom Tisch.

Weitere Informationen

Die Entschließungsanträge der Ausschüsse finden Sie unter folgendem Link.