Die elektronische Textform nach § 126b BGB im Vergaberecht
Die Textform nach § 126b BGB erlaubt es dem Verwender – in Abgrenzung zur Schriftform nach § 126 BGB und der elektronischen Form nach § 126a BGB (qualifizierte elektronische Signatur) – mittels einer lesbaren, unterschriftslosen Erklärung elektronisch zu kommunizieren. Über den rechtlichen Hintergrund, die Voraussetzungen der Textform und die Übermittlung in Textform informiert dieser Beitrag. […]