Foto des Landtags des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Die erste Verwaltungsvorschrift zur Änderung des Vergabeerlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit ändert den zuletzt gültigen Vergabeerlass vom 12.12.2018 ab und setzt den Abschnitt 1 der neuen Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) vom 31. Januar 2019 in Kraft.

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Dies gilt vorbehaltlich der Maßgabe, dass Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens (als Direktauftrag) beschafft werden können. Zudem sind weiterhin die in Abschnitt II des Vergabeerlasses genannten besonderen Vorschriften zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Wertgrenzen wird Abschnitt I Nummer 1 Satz 2 neu gefasst und sieht vor, dass in § 3a Abs. 4 Satz 1 VOB/A an die Stelle des Betrages von 3.000 EUR der Betrag von 5.000 EUR tritt, mithin Direktaufträge bis zu diesem Wert erfolgen können.

Darüber hinaus wird auch die Anlage 1, die Bestandteil der Verwaltungsvorschrift ist, überarbeitet. Bezüglich der Verpflichtungserklärung des Bieters bzw. der Bietergemeinschaft wird nun empfohlen, für die Umsetzung der Maßgaben in §§ 9 und 10 VgG M-V bei Vergaben den folgenden Text einzufordern:

„Mein Unternehmen verpflichtet sich, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 9 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 VgG M-V bei der Ausführung der Leistung mindestens das nach § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 VgG M-V in Verbindung mit der Mindest-Stundenentgelt-Verordnung maßgebliche Mindest-Stundenentgelt zu bezahlen.“

Damit betont auch die Verwaltungsvorschrift nochmals die Bedeutung des vergabespezifischen Mindestlohns, die nach der jüngsten Änderung in Brandenburg immer stärker Berücksichtigung im öffentlichen Auftragswesen findet.

Eine Synopse der wesentlichen Änderungen, die sich im Zuge der Überarbeitungen der VOB/A ergeben haben, haben wir in diesem Beitrag für Sie aufbereitet.

Die Verwaltungsvorschrift zur Änderung des Vergabeerlasses können Sie hier einsehen.

Bildquelle: Landtag Mecklenburg-Vorpommern