In diesem Artikel bündeln wir die vergaberechtlichen Regelungen, die in Schleswig-Holstein gelten – von der Besonderheit einer fakultativen E-Vergabe bis zur Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu Gunsten Schutzsuchender.

UVgO: E-Vergabe in Schleswig-Holstein fakultativ

Das Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) vom 8. Februar 2019 schreibt in § 3 die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung vor. Jedoch räumt es in § 5 die fakultative Anwendung einiger Vorschriften ein, die in der Vergabeverordnung des Landes (SHVgVO) expliziert wird.

So sind die §§ 7 und 38 UVgO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Durchführung von elektronischen Vergaben fakultativ ist und andere Verfahrensformen zulässig bleiben.

Ein Wahlrecht hinsichtlich der Anwendung haben Vergabestellen auch

  • bei der Forderung, eine elektronische Adresse zum Abruf der Vergabeunterlagen bereitzustellen (§ 29 Abs. 1 UVgO),
  • bei der Pflicht zur Aufbewahrung und Öffnung von Teilnahmeanträgen und Angeboten (§§ 39 und 40 UVgO)
  • sowie bei der Unterrichtung der Bewerber und Bieter nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVgO.

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VOB/A

Mit der Vergabeverordnung wurde auch die VOB/A vom 31.01.2019 in Schleswig-Holstein für verbindlich erklärt.

Wertgrenzen

Für Verfahren nach der UVgO gelten in Schleswig-Holstein die folgenden, sich auf den Gesamtauftragswert beziehenden Wertgrenzen:

  • Verhandlungsvergabe und beschränkte Ausschreibung sind ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem prognostizierten Auftragswert von 100.000 EUR zulässig.
  • Im Baubereich gilt für die Anwendung der VOB/A, dass eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 EUR zulässig ist.
  • Die Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist für jedes Fachlos bis zu einem Einzelauftragswert von 100.000 EUR und die Freihändige Vergabe sowohl bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR, als auch für jedes Fachlos bis zu einem Einzelauftragswert in Höhe von 50.000 EUR zulässig.

Vergabeerleichterungen und Ausnahmen

Eine Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu Gunsten Schutzsuchender wurde am 31.03.2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht und trat am 01.04.2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

Die Verordnung regelt Vergabeerleichterungen bei der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen zur Aufnahme, Unterkunft, Versorgung oder Betreuung Schutzsuchender insbesondere Geflüchteter aus der Ukraine und Erleichterungen für Bauaufträge, die Wohnzwecken dienen.

Mindestlohn und Tariftreue

Mit dem VGSH wurde das bis dahin geltende Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein vom 31. Mai 2013 aufgehoben. Über die kontroversen Debatten in diesem Kontext, die sich zwischen „endlich erreichte Mittelstandsförderung“ und „unanständiges Lohndumping“ bewegten, berichteten wir hier und hier.

Rein deklaratorische Bestimmungen zu Tariftreueerklärungen werden seitdem nicht länger gefordert, weil es sich um anderweitig geregelte und sanktionierte gesetzliche Pflichten handelt.

Der mit dem TTG eingeführte Vergabemindestlohn bleibt hingegen weiterhin eine Anforderung an Auftragnehmer. Er gilt bei der Ausführung öffentlicher Aufträge ab einem Einzelauftragswert von 20.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) und beträgt derzeit 9,99 EUR (brutto).

Nachhaltige Beschaffung

Vergabegesetz und -verordnung des Landes Schleswig-Holstein verzichten wie im Falle der Tariftreue auch hier auf „strategische Kriterien“. Das VGSH regt in § 2 lediglich die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten an:

Strategische Ziele und Nachhaltigkeitsaspekte können in jeder Phase eines Vergabeverfahrens, von der Definition der Leistung über die Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bis hin zur Vorgabe von Ausführungsbedingungen einbezogen werden.

Seit März 2020 unterstützt das bei der schleswig-holsteinischen Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR angesiedelte „Kompetenzzentrum für nachhaltige Beschaffung und Vergabe“ (KNBV) Kommunen und andere öffentliche Träger bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeit in Vergabe- und Beschaffungsprozessen.

Nach rund zweijähriger Probezeit hatte das Land im Februar 2022 den Vertrag mit der GMSH bis zum Jahr 2030 verlängert und die Förderung auf 120.000 EUR pro Jahr verdoppelt – das cosinex Blog berichtete.

Landesrechtliche Vorgaben