Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) konkretisiert in Baden-Württemberg das Landesvergabegesetz. Die für kommunale Auftraggeber (also Gemeinden, Landkreise und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die dem Gemeindewirtschaftsrecht unterliegen) geltende Verwaltungsvorschrift vom 27.02.2019 ist nun am 01.04.2019 in Kraft getreten. In Baden-Württemberg ist damit nach der Landesebene auch auf Kommunalebene eine Anpassung erfolgt, die die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ermöglicht.
Grundsätzlich empfiehlt die Vorschrift den Kommunen die Anwendung der VwV Beschaffung – mit Ausnahme der nur die Behörden und Betriebe des Landes betreffenden Regelungen sowie der Verweise auf die Landeshaushaltsordnung und die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung. Im Unterschwellenbereich gilt Gleiches für die UVgO, die durch die Anpassung der Verwaltungsvorschrift nun für kommunale Auftraggeber angewendet werden kann.
Die Vorschrift sieht im Unterschwellenbereich zwischen der Durchführung der elektronischen Vergabe (gemäß §§ 7, 28 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 und 2 und § 38 Absatz 2 bis 7 UVgO) und der herkömmlichen schriftlichen Durchführung ein Wahlrecht vor. Im Unterschwellenbereich darf also weiter auf nicht-elektronischem Wege ausgeschrieben werden, wenngleich dies nicht empfohlen wird.
Gemäß Nummer 8.8 Absatz 1 und 2 der VwV Beschaffung wird zudem gefordert, dass öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, unterhalb der EU-Schwellenwerte grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind. Dieser Wettbewerbsgrundsatz ist – so die Konkretisierung in der Verwaltungsvorschrift – erfüllt, sobald der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich mehrere (und in der Regel mindestens drei) Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hat.
Auch hinsichtlich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen enthält die neue Verwaltungsvorschrift für kommunale Auftraggeber einige klarstellende Regelungen.
Da auf die neue VOB/A vom 19.02.2019 verwiesen wird, gilt nun im Unterschwellenbereich auch die darin enthaltene Wahlfreiheit zwischen öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb. Die wesentlichen Änderungen, die sich im Zuge der Neufassung der VOB/A (1. Abschnitt) ergeben haben, können Sie in unserem Beitrag zur neuen VOB/A (Abschnitt 1) bzw. der darin enthaltenen Synopse einsehen. Zudem wird insbesondere auf § 2 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 VOB/A verwiesen und betont, dass die Beschränkung des Wettbewerbs auf ortsansässige Unternehmen nicht zulässig ist. Allerdings wird dies dadurch relativiert, dass in Ausnahmefällen Besonderheiten des Auftrags, die dann in den Vergabeunterlagen anzugeben sind, dazu führen können, dass eine räumliche Nähe des Unternehmens zum Leistungsort doch erforderlich ist.
Neben weiteren Konkretisierungen bezüglich der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (hier insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung der Vergabe in öffentlichen Sitzungen) weist die Verwaltungsvorschrift zudem explizit darauf hin, dass Architekten- und Ingenieurleistungen freiberufliche Dienstleistungen sind und somit nicht unter den Begriff der „Bauleistungen“ im Sinne von § 1 VOB/A fallen. Dabei sind Architekten- und Ingenieurleistungen in Bezug auf die Entgelte unter Beachtung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung vom 10. Juli 2013 zu vergeben. Interessant ist in diesem Zusammenhang, wie sich eine etwaige Entscheidung des EuGH zu Ungunsten der HOAI auf die Verwaltungsvorschrift bzw. die Umsetzung dieses Passus‘ auswirken bzw. ob hierdurch eine erneute Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift erforderlich wird.
Die vollständige neue VergabeVwV in Baden-Württemberg, die im gemeinsamen Amtsblatt des Landes erschienen ist, können Sie unter diesem Link abrufen.
Verwandte Beiträge
Bildquelle: Wappen des Landes Baden-Württemberg
Bei den Wertgrenzen für Kommunen ist es möglich 1 Mio Euro ( Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zu Wohnzwecken – befristet bis 31.12.20 ) zu tätigen.
Wieviel Prozent muss der Wohnanteil des Gebäudes betragen. Kann ich auch gewerbliche Gebäudeteile ausführen ?
Lieber Leser,
zu einzelnen Rechtsfragen können wir uns leider nicht verhalten. Zu Ihrer Frage möchten wir Sie an das Innenministerium oder einen Fachanwalt für Vergaberecht verweisen.
Mit besten Grüßen
Ihr Redaktions-Team