Der für die VOB zuständige Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat eine Neufassung der VOB/A vorgelegt, die nunmehr auch im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Vorgesehen ist, dass der Abschnitt 1 der Neufassung der VOB/A am 01.03.2019 per Erlass des Bundesbauministeriums in Kraft tritt. Auf der Ebene der Bundesländer ist der neue 1. Abschnitt bereits seit dem Tag der Veröffentlichung anzuwenden, wenn diese in ihren Landesvergabegesetzen einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültige Fassung der VOB/A beinhalten. Für alle anderen gilt, dass die neuen Vorschriften erst angewendet werden müssen, wenn diese durch einen Anwendungsbefehl (etwa durch Gesetz, Verordnung oder per Erlass) in Kraft gesetzt werden.
Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der VgV und VSVgV werden zur Zeit vorbereitet.
Das zu gleichen Teilen von Vertretern der Wirtschaft und von Ressorts des Bundes und der Länder sowie kommunalen Spitzenverbänden besetzte Gremium strebt mit der Überarbeitung insbesondere eine Aktualisierung des Abschnitts 1 im Nachgang zu der Vergaberechtsreform 2016 sowie eine Annäherung der VOB/A im Unterschwellenbereich an die UVgO an. Zudem werden Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 umgesetzt.
Neben redaktionellen Änderungen im zweiten und dritten Abschnitt beinhaltet die Neufassung vor allem folgende Änderungen:
- Als Vergabeart wird zukünftig die Öffentliche Ausschreibung der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb gleichgestellt. (§ 3a Abs. 1 S.1 VOB/A 2019). Diese kann somit – wie im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen – frei gewählt werden.
- Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erfolgen. Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erfolgen. Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) dürfen direkt vergeben werden (§ 3a Abs. 4 VOB/A 2019).
- Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter sind die sogenannten Selbstreinigungsmaßnahmen in entsprechender Anwendung des § 6f EU Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen.
- Bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro kann der Auftraggeber auf bestimmte Nachweispflichten verzichten, nämlich darauf, den Umsatz des Unternehmens, die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren sowie die Zahl der in den letzten drei Kalenderjahren beschäftigen Arbeitskräfte zu prüfen und ferner zu kontrollieren, ob in den letzten drei Geschäftsjahren ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder sich das Unternehmen in Liquidation befindet. Zudem soll auch auf Nachweise verzichtet werden, die sich bereits im Besitz der Zuschlag erteilenden Stelle befinden (§ 6b Abs. 3 VOB/A 2019).
- Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen bestimmen, dass die Abgabe mehrerer Hauptangebote nicht zugelassen ist bzw. entsprechende Hauptangebote auszuschließen sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 und § 16 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A 2019). Tut er dies nicht, sodass mehrere Hauptangebote abgegeben werden können, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein (13 Abs. 3 VOB/A 2019).
- Enthalten die Vergabeunterlagen schutzwürdige Daten, kann der Auftraggeber Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen anwenden. Der Auftraggeber kann den Zugriff auf die Vergabeunterlagen insbesondere von der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung abhängig machen. Die Maßnahmen sind in der Auftragsbekanntmachung anzugeben (§ 11 Abs. 7 VOB/A 2019). Ansonsten sind die Vergabeunterlagen grundsätzlich unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt an zentraler Stelle bereitzustellen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2. l und § 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A 2019).
- Die Paragrafen zu den Nachforderungsregeln und der Wertung wurden neu gefasst (§ 16 VOB/A 2019). Beachtenswert ist hinsichtlich der Nachforderungsregeln vor allem, dass fehlende Preisangaben – mit Ausnahme unwesentlicher Positionen – zukünftig nicht mehr nachgefordert werden. Hinsichtlich der Zuschlagskriterien betont das Gesetz fortan insbesondere, dass hierdurch die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots gewährleistet werden soll.
- Des Weiteren wurde die Vergabe von Bauleistungen einer Auslandsdienststelle im Ausland oder einer inländischen Dienststelle, die im Ausland dort zu erbringende Bauleistungen vergibt, mit in das Gesetz eingefasst (§ 24 VOB/A 2019).
Neues Vergabehandbuch (VOB) Bund
Eine Umsetzung der Neuregelungen in die Formulare des Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (kurz: VHB Bund) ist noch nicht erfolgt. Mit angepassten Formularen wird im Laufe des April gerechnet.
Umsetzung in den Lösungen der cosinex
Soweit Vergabeunterlagen schutzwürdige Daten enthalten, können Vergabestellen vor Zugriff auf die Unterlagen eine Freischaltung der Bewerber vorsehen und etwa zuvor eine Vertraulichkeitserklärung o.ä. einholen.
Die verbleibenden Anpassungen der VOB/A 2019 betreffen insbesondere die im Vergabemanagementsystem unterstützen Prozesse und werden über Konfigurationsänderungen angepasst. Entsprechende Anpassungen befinden sich bereits in der Umsetzung und werden in den kommenden Tagen allen Betreibern zur Verfügung gestellt. Für Nutzer unserer Cloud-Version werden diese direkt in der mandantenspezifischen Konfiguration durch das Service- und Support-Team der cosinex vorgenommen.
Synopse der Änderungen (Auszug)
Einen Überblick über wesentliche Änderungen gibt die folgende Tabelle.
VOB/A 2016 (alte Fassung) | VOB/A 2019 (neue Fassung) |
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§ 2 Grundsätze (1) 1. Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren vergeben. 2. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zubekämpfen. (2) Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden. (3) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird. (4) Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig. (5) Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann. | § 2 Grundsätze (1) Bauleistungen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen. (2) Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden. (3) Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben. (4) Auftraggeber, Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren die Vertraulichkeit aller Informationen und Unterlagen nach Maßgabe dieser Vergabeordnung oder anderer Rechtsvorschriften. (5) Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig. (6) Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann. (7) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird. |
§ 3 Arten der Vergabe (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. (2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben, gegebenenfalls nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb). (3) Bei Freihändiger Vergabe werden Bauleistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben. | § 3 Arten der Vergabe Die Vergabe von Bauleistungen erfolgt nach Öffentlicher Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder nach Freihändiger Vergabe. 1. Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. 2. Bei Beschränkten Ausschreibungen (Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. 3. Bei Freihändiger Vergabe werden Bauleistungen in einem vereinfachten Verfahren vergeben. |
§ 3a Zulässigkeitsvoraussetzungen (1) Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. (2) Beschränkte Ausschreibung kann erfolgen,
(3) Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist zulässig,
(4) Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist, besonders,
| § 3a Zulässigkeitsvoraussetzungen (1) Dem Auftraggeber stehen nach seiner Wahl die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach den Absätzen zwei und drei gestattet ist.(2) Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann erfolgen,
(3) Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibungen unzweckmäßig sind, besonders,
(4) Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. (Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine
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§ 3b Ablauf der Verfahren (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Unternehmen abzugeben. | § 3b Ablauf der Verfahren (1) Bei einer Öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben. |
§ 6a Eignungsnachweise (1) Zum Nachweis ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen. (2) Der Nachweis umfasst die folgenden Angaben:
(3) Andere, auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzliche, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Angaben können verlangt werden. (4) Der Auftraggeber wird andere ihm geeignet erscheinende Nachweise der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zulassen, wenn er feststellt, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen. | § 6a Eignungsnachweise (1) Zum Nachweis ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit werden Selbstreinigungsmaßnahmen in entsprechender Anwendung des § 6f EU Absatz 1 und 2 berücksichtigt. (2) Der Nachweis umfasst die folgenden Angaben:
(3) Andere, auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzliche, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Angaben können verlangt werden. (4) Der Auftraggeber wird andere ihm geeignet erscheinende Nachweise der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zulassen, wenn er feststellt, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen. (5) Der Auftraggeber kann bis zu einem Auftragswert von 10 000 Euro auf Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 verzichten, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist. |
§ 8 Vergabeunterlagen (1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus
(2)
| § 8 Vergabeunterlagen (1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus 1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3), gegebenenfalls Teilnahmebedingungen (Absatz 2 Nummer 6) und2. den Vertragsunterlagen (§§ 7 bis 7c und 8a).(2)
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Erläuterungen
- Blau markierte Texte kennzeichnen Ergänzungen, Streichungen, sprachliche Neufassungen und Verschiebungen.
- Auf eine Darstellung rein redaktioneller Änderungen (wie etwa in § 9 Abs. 4 VOB/A, neue Fassung: „fünf Prozent“, statt alte Fassung: „5 Prozent“) wurde verzichtet.
Die Änderungen der VOB/A sollen in eine neue Gesamtausgabe der VOB 2019 einfließen, die für die zweite Jahreshälfte vorgesehen ist.
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Bei der Zusammenfassung ist wohl ein redaktioneller Fehler unterlaufen. Ich verstehe § 16a (2) VOB/A so, dass die unwesentlichen Preispositionen (plural!) nur im laufenden Verfahren zu ergänzen sind. Eine M.E. absolut notwendige Regel. In der alten Fassung wurde von vielen die Notwendigkeit gesehen, erst nach dem Verfahren den Preis nach den Regeln der VOB/B nachzufordern was nur die zweitbeste Lösung ist. Jetzt stellt sich natürlich die Frage, wie mit einem völlig überhöhten nachgeforderten Preis umzugehen ist, das dürfte sich aber regeln lassen.
Die ex ante Bekanntmachung des § 20 VOB/A war auch in der Vorgängerfassung schon vorhanden, da stand sie aber im § 19 (5).
Sehr geehrter Herr Althaus,
vielen Dank für Ihre Hinweise. Wie geschrieben, hatten wir mit der ersten Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch wollten wir in der gewählten Form der Aufzählung selbstverständlich nicht in die Tiefe gehen.
Was Ihre erste Anmerkung zu § 16 a Abs. 2 VOB/A anbelangt, so ist der im Blog ausgewiesene Grundsatz „Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden“ grundsätzlich richtig. Der von Ihnen angesprochene Sonderfall, dass eine „Nachforderung“ möglich ist, wenn es sich um „unwesentliche“ Preisangaben handelt, ist selbstverständlich ebenfalls richtig. Dies kann im laufenden Vergabeverfahren geschehen, allerdings nur dann, wenn der Auftraggeber das Nachfordern nicht explizit ausgeschlossen hat.
Ihren Hinweis bezüglich der ex ante Bekanntmachung des § 20 VOB/A, der in der Vorgängerfassung in § 19 Abs. 5 VOB/A a.F. stand, haben wir aufgenommen und die Darstellung dieses Paragraphen dementsprechend aus der Aufzählung der Änderungen gestrichen.
Haben Sie nochmals besten Dank für Ihre Hinweise. Wir würden uns freuen, wenn Sie auch in Zukunft ein gewogener Leser unseres Blogs blieben.
Mit besten Grüßen
Ihr Redaktions-Team