Entwurf VOB/A Haus §§

Der für die VOB zuständige Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat eine Neufassung der VOB/A vorgelegt, die nunmehr auch im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Vorgesehen ist, dass der Abschnitt 1 der Neufassung der VOB/A am 01.03.2019 per Erlass des Bundesbauministeriums in Kraft tritt. Auf der Ebene der Bundesländer ist der neue 1. Abschnitt bereits seit dem Tag der Veröffentlichung anzuwenden, wenn diese in ihren Landesvergabegesetzen einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültige Fassung der VOB/A beinhalten. Für alle anderen gilt, dass die neuen Vorschriften erst angewendet werden müssen, wenn diese durch einen Anwendungsbefehl (etwa durch Gesetz, Verordnung oder per Erlass) in Kraft gesetzt werden.

Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der VgV und VSVgV werden zur Zeit vorbereitet.

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Das zu gleichen Teilen von Vertretern der Wirtschaft und von Ressorts des Bundes und der Länder sowie kommunalen Spitzenverbänden besetzte Gremium strebt mit der Überarbeitung insbesondere eine Aktualisierung des Abschnitts 1 im Nachgang zu der Vergaberechtsreform 2016 sowie eine Annäherung der VOB/A im Unterschwellenbereich an die UVgO an. Zudem werden Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 umgesetzt.

Neben redaktionellen Änderungen im zweiten und dritten Abschnitt beinhaltet die Neufassung vor allem folgende Änderungen:

  • Als Vergabeart wird zukünftig die Öffentliche Ausschreibung der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb gleichgestellt. (§ 3a Abs. 1 S.1 VOB/A 2019). Diese kann somit – wie im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen – frei gewählt werden.
  • Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erfolgen. Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erfolgen. Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) dürfen direkt vergeben werden (§ 3a Abs. 4 VOB/A 2019).
  • Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter sind die sogenannten Selbstreinigungsmaßnahmen in entsprechender Anwendung des § 6f EU Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen.
  • Bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro kann der Auftraggeber auf bestimmte Nachweispflichten verzichten, nämlich darauf, den Umsatz des Unternehmens, die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren sowie die Zahl der in den letzten drei Kalenderjahren beschäftigen Arbeitskräfte zu prüfen und ferner zu kontrollieren, ob in den letzten drei Geschäftsjahren ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder sich das Unternehmen in Liquidation befindet. Zudem soll auch auf Nachweise verzichtet werden, die sich bereits im Besitz der Zuschlag erteilenden Stelle befinden (§ 6b Abs. 3 VOB/A 2019).
  • Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen bestimmen, dass die Abgabe mehrerer Hauptangebote nicht zugelassen ist bzw. entsprechende Hauptangebote auszuschließen sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 und § 16 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A 2019). Tut er dies nicht, sodass mehrere Hauptangebote abgegeben werden können, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein (13 Abs. 3 VOB/A 2019).
  • Enthalten die Vergabeunterlagen schutzwürdige Daten, kann der Auftraggeber Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen anwenden. Der Auftraggeber kann den Zugriff auf die Vergabeunterlagen insbesondere von der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung abhängig machen. Die Maßnahmen sind in der Auftragsbekanntmachung anzugeben (§ 11 Abs. 7 VOB/A 2019). Ansonsten sind die Vergabeunterlagen grundsätzlich unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt an zentraler Stelle bereitzustellen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2. l und § 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A 2019).
  • Die Paragrafen zu den Nachforderungsregeln und der Wertung wurden neu gefasst (§ 16 VOB/A 2019). Beachtenswert ist hinsichtlich der Nachforderungsregeln vor allem, dass fehlende Preisangaben – mit Ausnahme unwesentlicher Positionen – zukünftig nicht mehr nachgefordert werden. Hinsichtlich der Zuschlagskriterien betont das Gesetz fortan insbesondere, dass hierdurch die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots gewährleistet werden soll.
  • Des Weiteren wurde die Vergabe von Bauleistungen einer Auslandsdienststelle im Ausland oder einer inländischen Dienststelle, die im Ausland dort zu erbringende Bauleistungen vergibt, mit in das Gesetz eingefasst (§ 24 VOB/A 2019).

Neues Vergabehandbuch (VOB) Bund

Eine Umsetzung der Neuregelungen in die Formulare des Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (kurz: VHB Bund) ist noch nicht erfolgt. Mit angepassten Formularen wird im Laufe des April gerechnet.

Umsetzung in den Lösungen der cosinex

Soweit Vergabeunterlagen schutzwürdige Daten enthalten, können Vergabestellen vor Zugriff auf die Unterlagen eine Freischaltung der Bewerber vorsehen und etwa zuvor eine Vertraulichkeitserklärung o.ä. einholen.

Die verbleibenden Anpassungen der VOB/A 2019 betreffen insbesondere die im Vergabemanagementsystem unterstützen Prozesse und werden über Konfigurationsänderungen angepasst. Entsprechende Anpassungen befinden sich bereits in der Umsetzung und werden in den kommenden Tagen allen Betreibern zur Verfügung gestellt. Für Nutzer unserer Cloud-Version werden diese direkt in der mandantenspezifischen Konfiguration durch das Service- und Support-Team der cosinex vorgenommen.

Synopse der Änderungen (Auszug)

Einen Überblick über wesentliche Änderungen gibt die folgende Tabelle.

VOB/A 2016 (alte Fassung)VOB/A 2019 (neue Fassung)
§ 2 Grundsätze
(1)
1. Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren vergeben.
2. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zubekämpfen.
(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.
(3) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird.
(4) Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig.
(5) Der Auftraggeber soll erst dann
ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann. 
§ 2 Grundsätze
(1) Bauleistungen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.
(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.
(3) Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben.
(4) Auftraggeber, Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren die Vertraulichkeit aller Informationen und Unterlagen nach Maßgabe dieser Vergabeordnung oder anderer Rechtsvorschriften.
(5) Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig.
(6) Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.
(7) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird.
§ 3 Arten der Vergabe
(1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben, gegebenenfalls nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).
(3) Bei Freihändiger Vergabe werden Bauleistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.
§ 3 Arten der Vergabe
Die Vergabe von Bauleistungen erfolgt nach Öffentlicher Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder nach Freihändiger Vergabe.
1. Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
2. Bei Beschränkten Ausschreibungen (Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
3. Bei Freihändiger Vergabe werden Bauleistungen in einem vereinfachten Verfahren vergeben.
§ 3a Zulässigkeitsvoraussetzungen

(1) Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.

(2) Beschränkte Ausschreibung kann erfolgen,

  1. bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer:
    a) 50 000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung,
    b) 150 000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,
    c) 100 000 Euro für alle übrigen Gewerke,
  2. wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis gehabt hat,
  3. wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

(3) Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist zulässig,

  1. wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders, wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (z. B. Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist,
  2. wenn die Bearbeitung des Angebots wegen der Eigenart der Leistung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert.

(4) Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist, besonders,

  1. wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt,
  2. wenn die Leistung besonders dringlich ist,
  3. wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,
  4. wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht,
  5. wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,
  6. wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt. Freihändige Vergabe kann außerdem bis zu einem Auftragswert von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 3a Zulässigkeitsvoraussetzungen

(1) Dem Auftraggeber stehen nach seiner Wahl die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach den Absätzen zwei und drei gestattet ist.(2) Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann erfolgen,

  1. bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer (Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen. 2Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.):
    a) 50 000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung,
    b) 150 000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,
    c) 100 000 Euro für alle übrigen Gewerke,
  2. wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kein annehmbares Ergebnis gehabt hat,
  3. wenn die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist

(3) Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibungen unzweckmäßig sind, besonders,

  1. wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt,
  2. wenn die Leistung besonders dringlich ist,
  3. wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,
  4. wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht,
  5. wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,
  6. wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt. Freihändige Vergabe kann außerdem bis zu einem Auftragswert von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.

(4) Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. (Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine
Freihändige Vergabe bis zu einem
Auftragswert von 100 000 Euro ohne
Umsatzsteuer erfolgen).

 

§ 3b Ablauf der Verfahren

(1) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Unternehmen abzugeben.
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere, im Allgemeinen mindestens drei geeignete Unternehmen aufgefordert werden.
(3) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Unternehmen möglichst gewechselt werden.

§ 3b Ablauf der Verfahren

(1) Bei einer Öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb erfolgt die Auswahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, durch die Auswertung des Teilnahmewettbewerbs. Dazu fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Die Auswahl der Bewerber erfolgt anhand der vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien. Die transparenten, objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl der Bewerber, die Mindestzahl und gegebenenfalls Höchstzahl der einzuladenden Bewerber gibt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung des Teilnahmewettbewerbs an. Die vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf nicht niedriger als fünf sein. Liegt die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl, darf der Auftraggeber das Verfahren mit dem oder den geeigneten Bewerber(n) fortführen.
(3) Bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sollen mehrere, im Allgemeinen mindestens drei geeignete Unternehmen aufgefordert werden.
(4) Bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändiger Vergabe soll unter den Unternehmen möglichst gewechselt werden.

§ 6a Eignungsnachweise

(1) Zum Nachweis ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen.

(2) Der Nachweis umfasst die folgenden Angaben:

  1. den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen,
  2. die Ausführung von Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,
  3. die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischem Leitungspersonal,
  4. die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes, sowie Angaben,
  5. ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde,
  6. ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet,
  7. dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt,
  8. dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde,
  9. dass sich das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat.

(3) Andere, auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzliche, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Angaben können verlangt werden.

(4) Der Auftraggeber wird andere ihm geeignet erscheinende Nachweise der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zulassen, wenn er feststellt, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen.

§ 6a Eignungsnachweise

(1) Zum Nachweis ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit werden Selbstreinigungsmaßnahmen in entsprechender Anwendung des § 6f EU Absatz 1 und 2 berücksichtigt.

(2) Der Nachweis umfasst die folgenden Angaben:

  1. den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen,
  2. die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, kann der Auftraggeber darauf hinweisen, dass auch einschlägige Bauleistungen berücksichtigt werden, die mehr als fünf Jahre zurückliegen,
  3. die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischem Leitungspersonal,
  4. die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes, sowie Angaben,
  5. ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde,
  6. ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet,
  7. dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt,
  8. dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde,
  9. dass sich das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat.

(3) Andere, auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzliche, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Angaben können verlangt werden.

(4) Der Auftraggeber wird andere ihm geeignet erscheinende Nachweise der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zulassen, wenn er feststellt, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen.

(5) Der Auftraggeber kann bis zu einem Auftragswert von 10 000 Euro auf Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 verzichten, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist.

 § 8 Vergabeunterlagen

(1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus

  1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe), gegebenenfalls Teilnahmebedingungen (Absatz 2) und
  2. den Vertragsunterlagen (§§ 7 bis 7c und 8a).

(2)

  1. Das Anschreiben muss alle Angaben nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 enthalten, die außer den Vertragsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind, sofern sie nicht bereits veröffentlicht wurden.
  2. Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmen zu vergeben beabsichtigen.
  3. Der Auftraggeber hat anzugeben:
    a) ob er Nebenangebote nicht zulässt,
    b) ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt. Es ist dabei auch zulässig, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.
  4. Auftraggeber, die ständig Bauleistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Unternehmen bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in den Teilnahmebedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen.
§ 8 Vergabeunterlagen

(1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus 1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3), gegebenenfalls Teilnahmebedingungen (Absatz 2 Nummer 6) und2. den Vertragsunterlagen (§§ 7 bis 7c und 8a).(2)

  1. Das Anschreiben muss alle Angaben nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 enthalten, die außer den Vertragsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind, sofern sie nicht bereits veröffentlicht wurden.
  2. In den Vergabeunterlagen kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmen zu vergeben beabsichtigen.
  3. Der Auftraggeber hat anzugeben:
    a) ob er Nebenangebote nicht zulässt,
    b) ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt. Die Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind. Es ist dabei auch zulässig, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.
  4. Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen angeben, dass er die Abgabe mehrerer Hauptangebote nicht zulässt.
  5. Der Auftraggeber hat an zentraler Stelle in den Vergabeunterlagen abschließend alle Unterlagen im Sinne von § 16a Absatz 1 mit Ausnahme von Produktangaben anzugeben.
  6. Auftraggeber, die ständig Bauleistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Unternehmen bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in den Teilnahmebedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen.

 

Erläuterungen

  • Blau markierte Texte kennzeichnen Ergänzungen, Streichungen, sprachliche Neufassungen und Verschiebungen.
  • Auf eine Darstellung rein redaktioneller Änderungen (wie etwa in § 9 Abs. 4 VOB/A, neue Fassung: „fünf Prozent“, statt alte Fassung: „5 Prozent“) wurde verzichtet.

Die Änderungen der VOB/A sollen in eine neue Gesamtausgabe der VOB 2019 einfließen, die für die zweite Jahreshälfte vorgesehen ist.

Bildquelle: p365.de – Fotolia.com