Nachdem die bereits 2017 begonnene Novellierung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVerG) aufgrund der vorgezogenen Neuwahl im Herbst 2017 nicht abgeschlossen werden konnte, hat die neue Landesregierung nun einen Entwurf für eine Änderung des NTVergG und damit verbunden auch eine Anpassung der Landeshaushaltsordnung auf den Weg gebracht. Mit diesen Schritten soll auch die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) – anders als in einigen anderen Bundesländern nahezu ohne landesspezifische Anpassungen – eingeführt werden.

Keinen Beitrag mehr verpassen? Jetzt für unseren Newsletter anmelden und Themen auswählen

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.

Konkret sieht der Entwurf insbesondere folgende Neuerungen vor:

Die Wertgrenze, ab der das Gesetz für die Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden ist, soll von bislang 10.000 EUR auf zukünftig 25.000 EUR (netto) angehoben werden. Damit sollen insbesondere die vergaberechtlichen Eingangsschwellenwerte (u.a. der Unterschwellenvergabeordnung) vereinheitlicht werden. Ferner soll die Anhebung dazu beitragen, dass sowohl auf Seiten relativ gesehen kleiner öffentlicher Auftraggeber wie Kommunen, als auch auf Seiten der kleinen und mittleren Unternehmen der Aufwand zur Ausschreibung bzw. Beteiligung an einer Ausschreibung gesenkt wird.

Darüber hinaus werden private Zuwendungsempfänger wie Sportvereine aber auch LEADER-Projektträger sowie Sektorenauftraggeber i.S. von § 100 GWB unterhalb der EU-Schwellenwerte aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes genommen. Hiernach wären nur noch die rein zuwendungsrechtlichen Vorgaben bei der Vergabe von Aufträgen zu beachten.

Das für das Öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerium soll dazu ermächtigt werden, zur Beschleunigung und Vereinfachung der Vergabe Grenzen für Auftragswerte festzulegen, unterhalb derer eine Vergabe im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung oder einer freihändigen Vergabe nach der VOB/A 2016 sowie einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) nach der Unterschwellenvergabeordnung gestattet ist.

Im Zuge der Neufassung soll auch die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung überarbeitet und entsprechend der Vorgaben im Oberschwellenbereich sowie der UVgO der Gleichrang von öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb geregelt werden.

Nach aktueller Planung soll das neugefasste NTVergG voraussichtlich im Herbst in Kraft treten, wobei noch bis zum 06.03.2019 Stellungnahmen zum Gesetzentwurf übersandt werden können.