Der für die VOB zuständige Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat eine Neufassung der VOB/A vorgelegt, die nunmehr auch im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Vorgesehen ist, dass der Abschnitt 1 der Neufassung der VOB/A am 01.03.2019 per Erlass des Bundesbauministeriums in Kraft tritt. Auf der Ebene der Bundesländer ist der neue 1. Abschnitt bereits seit dem Tag der Veröffentlichung anzuwenden, wenn diese in ihren Landesvergabegesetzen einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültige Fassung der VOB/A beinhalten. Für alle anderen gilt, dass die neuen Vorschriften erst angewendet werden müssen, wenn diese durch einen Anwendungsbefehl (etwa durch Gesetz, Verordnung oder per Erlass) in Kraft gesetzt werden.
Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der VgV und VSVgV werden zur Zeit vorbereitet.
Das zu gleichen Teilen von Vertretern der Wirtschaft und von Ressorts des Bundes und der Länder sowie kommunalen Spitzenverbänden besetzte Gremium strebt mit der Überarbeitung insbesondere eine Aktualisierung des Abschnitts 1 im Nachgang zu der Vergaberechtsreform 2016 sowie eine Annäherung der VOB/A im Unterschwellenbereich an die UVgO an. Zudem werden Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 umgesetzt.
Neben redaktionellen Änderungen im zweiten und dritten Abschnitt beinhaltet die Neufassung vor allem folgende Änderungen: Den gesamten Artikel lesen…