Brandenburg

Nachdem mit der Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) die UVgO bereits zum 01. Mai dieses Jahres in Kraft getreten ist, setzt das Land Brandenburg die UVgO auch für Landesbehörden zum 01. Januar 2019 in Kraft.

Die Übernahme der UVgO in das Landesrecht Brandenburg zum 1. Januar 2019 macht die Neufassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) erforderlich.

Wie in den übrigen Bundesländern auch, werden allerdings einige landesspezifische Regelungen abweichend von den Vorgaben der UVgO eingeführt.

Die VV zu § 55 LHO im Überblick

  • Bei der Ermittlung des Auftragswerts ist § 3 der VgV entsprechend anzuwenden.
  • Die Beteiligung des Beauftragten für den Haushalt ist unverändert ab einer Wertgrenze von 100.000 EUR sowie bei Abweichungen von den Beschaffungsgrundsätzen vorzunehmen.
  • Freiberufliche Leistungen: In Abweichung zu § 50 UVgO sind auch Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, nach den übrigen Vorgaben der UVgO zu vergeben.
  • Architekten- und Ingenieurleistungen im Sinne des § 73 VgV können im Rahmen von Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach § 12 UVgO vergeben werden.
  • Unverändert zu berücksichtigen ist die Verordnung über die bevorzugte Berücksichtigung von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Förderung von Frauen im Erwerbsleben (Frauenförderverordnung – FrauFöV)

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Hinweis auf Binnenmarktrelevanz

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass bei allen Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte immer auch das Vorliegen einer Binnenmarktrelevanz des Auftrags nach den Kriterien der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (2006/C 179/02)“ zu prüfen ist. Im Falle der Binnenmarktrelevanz haben Auftraggeber das Primärrecht der Europäischen Union zu beachten. Hierzu zählen die EU-Grundfreiheiten sowie insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz.

Wertgrenzen

Die Wertgrenzen werden wie folgt gefasst.

Bei der Vergabe von Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – VOB Teil A, Abschnitt 1 (VOB/A) – ist auch zulässig

  • eine Beschränkte Ausschreibung, wenn der Auftragswert 200.000 Euro und
  • eine Freihändige Vergabe, wenn der Auftragswert 20.000 Euro

voraussichtlich nicht überschreitet.

Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach § 12 UVgO oder eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 11 UVgO auch zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 20.000 Euro nicht überschreitet.

Mit Blick auf eine Ex-ante Bekanntmachung gilt, dass für alle Vergaben nach Maßgabe der VOB/A sowie der UVgO bei einer beabsichtigten Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb oder Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sowie Freihändige Vergaben ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 10.000 Euro eine Veröffentlichung auf dem Vergabemarktplatz erfolgen muss. Diese Bekanntmachung hat dabei grundsätzlich 14 Tage vor der ersten Kontaktaufnahme mit den ausgewählten Bietern zu erfolgen.

 „Soll ist muss, wenn kann“ – Vorgaben zur E-Vergabe bei Verfahren nach UVgO

Im Anwendungsbereich der UVgO soll die Durchführung der Vergabeverfahren ebenfalls als E‑Vergabe erfolgen. §§ 7 Abs. 1, 28 Abs. 2 Nr. 9 1. Alt., 29 Abs. 1 und 38 Abs. 2 und 3 UVgO sind jedoch insoweit nicht verpflichtend.

Hierbei ist entsprechend dem Runderlass des für Inneres zuständigen Ministeriums der Vergabemarktplatz Brandenburg zu nutzen.

Die Neufassung der Verwaltungsvorschrift finden Sie im Amtsblatt für Brandenburg (ABl. 2018 S. 1175) unter diesem Link als PDF-Download.

Titelbild: Kai Vogel, CC0, via Wikimedia Commons