
Nachdem der erste Teil der Beitragsreihe einen Einstieg in die Thematik der Angebotswertung gegeben und beleuchtet hat, wann und wie der Preis als alleiniges Wertungskriterium geeignet ist, befasst sich der zweite Teil mit der Fragestellung, was beachtet werden sollte, wenn sowohl Preis- als auch Leistungskriterien bei der Wertung zu berücksichtigen sind. Auch hier bietet das cosinex Vergabemanagementsystem eine Reihe geeigneter Wertungsmethoden zur Auswahl an, von denen in diesem Teil der Beitragsreihe diejenigen näher vorgestellt werden, bei denen die Vergabestelle selbst festlegt, zu welchen prozentualen Anteilen Preis und Leistungskriterien in die Wertung einfließen sollen. Aber auch für Vergabepraktiker, die noch nicht mit dem cosinex Vergabemanagementsystem arbeiten, gibt der Beitrag einen fundierten Überblick über diese Methoden.
Wie viel Prozent von was? Preis/Kriterien-Gewichtungen
Wenn hinsichtlich mehrerer Ziel- bzw. Zuschlagskriterien eine möglichst gute Erfüllung angestrebt werden soll, da die Vergabestelle das Leistungsverzeichnis inhaltlich nicht soweit eingrenzen kann oder will, dass eine ausschließliche Wertung nach dem Preis zulässig bzw. möglich ist, muss auf den vergaberechtlichen Regelfall zurückgegriffen werden: die Wertung und Gegenüberstellung verschiedener Kriterien.
Hierfür gibt es grundsätzlich zwei Gruppen von Wertungsmethoden: Die Vergabestelle kann einerseits das Verhältnis von Preis und Leistungskriterien selbst festlegen (Gruppe 1) oder andererseits Preis und Leistungskriterien in direkten Bezug zueinenander setzen (Gruppe 2) und somit auf eine selbst vorgenommene Gewichtung von Preis und Leistung verzichten. Dieser Teil der Reihe setzt sich mit den Methoden der Gruppe 1 auseinander. Im dritten Teil geht es um die Ansätze der Gruppe 2.
Die Hinzunahme von Leistungskriterien
Existieren mehrere qualitative Kriterien, so werden diese häufig in Punktbewertungsverfahren oder mittels Schulnotensystemen einander gegenübergestellt und zu einer Leistungspunktzahl aggregiert, die anschließend dem Preis des Angebots gegenübergestellt wird. Bei dieser Grundkonzeption ist in mehrfacher Hinsicht Vorsicht geboten: Zunächst darf natürlich bei der Angabe von Leistungskriterien im Kriterienbaum kein (weiteres) Preiskriterium angelegt werden, da dies einer doppelten Einbeziehung des Preises gleichkäme. Daher sieht unser Vergabemanagementsystem an dieser Stelle eine strikte Trennung vor. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien eingehalten wird. Gerade bei den Leistungskriterien kann rasch die Versuchung entstehen, “das Mehr an Eignung“ zu berücksichtigen, was vergaberechtlich nach wie vor grundsätzlich unzulässig ist. Den gesamten Artikel lesen…