Mit dem neuen „Runderlass Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW“ (Kommunale Vergabegrundsätze) des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (304-48.07.01/01-169/18) hat das Land die UVgO nun auch für die Kommunen mit Wirkung bereits zum kommenden Samstag (15.09.2018) in Kraft gesetzt. Damit schließt sich Nordrhein-Westfalen den Bundesländern wie dem Saarland an, das zuletzt ebenfalls die Anwendung der UVgO auch auf kommunaler Ebene vorgeben hat (wir berichteten hier). Während in den bislang gültigen Vergabegrundsätzen für Gemeinden (RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 34-48.07.01/01-169/12 – v. 6.12.2012) die Anwendung der VOL/A nur empfohlen wurde, erfolgt nun mit der Neufassung des Erlasses für die Kommunen ein „weicher“ Anwendungsbefehl für die UVgO für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen analog der unverändert vorgegebenen Anwendung der VOB/A (sowie der Teile B und C) durch eine Soll-Vorgabe (Nr. 5.1 des Erlasses).
Wenngleich der Zweck der ab dem 15.09. geltenden Grundsätze eine Vereinheitlichung der vergaberechtlichen Vorschriften im Unterschwellenbereich ist, um Unsicherheiten über rechtliche Unterschiede abzubauen, weicht der Runderlass auch hier in einigen Punkten von der UVgO ab. Die auf Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Einrichtungen nach § 107 Abs. 2 GemO für das Land Nordrhein-Westfalen (nicht aber auf Eigenbetriebe, kommunal beherrschte Unternehmen, Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts und Zweckverbände, deren Hauptzweck der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens ist) anzuwendende Regelung sieht insbesondere folgende Abweichungen vor:
- Bei der Wahl der Verfahrensart tritt (unabhängig von den weiterhin gültigen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfallen (TVgG-NRW)) eine vereinfachende Regelung in Kraft. Während grundsätzlich der Vergabe von Aufträgen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen muss (sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen), sieht die vereinfachende Regelung vor, dass bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro (netto) wahlweise eine Verhandlungsvergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung (jeweils auch ohne Teilnahmewettbewerb) ohne Vorliegen gesonderter Ausnahmetatbestände durchgeführt werden darf.
- Für Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Abs. 1 GWB kann bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 250.000 Euro (netto) abweichend von § 49 UVgO neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb auch eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb als Verfahrensart ausgewählt werden. Hiervon unberührt bleibt, dass gemäß § 8 Abs. 3 und 4 UVgO die Verhandlungsvergabe gewählt werden darf, wenn die Leistung nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können oder die Wiederholung einer aufgehobenen Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht
- Zur E-Vergabe (via E-Mail): Soweit im Sinne des § 38 UVgO der Auftraggeber zur Akzeptanz oder Vorgabe elektronisch eingereichter Teilnahmeanträge oder Angebote nicht verpflichtet ist, da der geschätzte Auftragswert 25.000 Euro (netto) nicht überschreitet oder eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird, kann die elektronische Kommunikation zu Vergabeverfahren mittels E-Mail abgewickelt werden. Für diese Fälle kommen die Vorgaben zur elektronischen Kommunikation nach § 7 Abs. 4, §§ 39 und 40 der UVgO sowie §§ 11a und 14 der VOB/A nicht zur Anwendung.
Wie bereits bei den übrigen landesspezifischen Veröffentlichungen der Unterschwellenordnung zeigt sich auch in NRW die Notwendigkeit, einerseits die Änderungen durch die UVgO zu kennen, sich aber andererseits auch deren landestypische Anpassungen zu vergegenwärtigen.
Eintätige Fortbildung zur UVgO und den NRW-spezifischen Besonderheiten
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Den Runderlass finden Sie unter diesem Link.
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Titelbild: Hands off my tags! Michael Gaida – Pixabay