Der Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat ein Änderungsgesetz zum bestehenden Vergabegesetz des Landes (VgG M-V) beschlossen. Zum 01.01.2019 wird die UVgO damit auch in Mecklenburg-Vorpommern für Land und Kommunen eingeführt. Das Land folgt bei der Umsetzung dem Beispiel anderer Bundesländer, die im Zuge der mit der UVgO-Einführung vollzogenen Ablösung der VOL/A auch einzelne landesspezifische Konkretisierungen der „Bundes-UVgO“ sowie in diesem Zusammenhang zu beachtende Leitlinien auf den Weg bringen und stellt hierbei Nachhaltigkeitsziele in den Vordergrund.
Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich werden neben wirtschaftlichen Kriterien in Mecklenburg-Vorpommern vor allem Nachhaltigkeitsziele sowie soziale und umweltbezogene Aspekte konkretisiert.
So findet sich in § 7 Abs. 4 VgG M-V eine genauere Eingrenzung von Lebenszykluskosten: Diese werden als Unterhaltungs-, Wartungs- und Betriebskosten angegeben. Die Beschaffung soll demzufolge nicht nur von den initialen Anschaffungskosten, sondern auch von späteren Folgekosten abhängen.
Gemäß § 5 VgG M-V sollten Aufträge bislang nur an fachkundige, leistungsfähige und gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. Diese Forderung wird dahingehend konkretisiert, dass explizit darauf verwiesen wird, dass fortan weitere Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden können, die vor allem soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte adressieren. Hier wird im Rahmen der Gesetzestextneufassung besonders § 43 Abs. 3 Satz 2 UVgO hervorgehoben, dass gerade die Berücksichtigung der Erstausbildung, der Gleichberechtigung von Mann und Frau und die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen soziale Kriterien darstellen können. Damit findet die soziale Integration und Gleichstellung über den Gesetzestext gemäß einem ganzheitlichen Betrachtungsansatz explizit Einzug in die öffentliche Beschaffung und kann somit fortan auch leichter von Dienstleistern eingefordert werden. Bezüglich sozialer Ziele wird überdies in § 9 Abs. 4 VgG M-V ein Mindestlohn i.H. von 9,54 Euro eingefordert, der in den kommenden Jahren, erstmals bereits zum 01.10.2018, an das aktuelle Lohnniveau anzupassen ist. Nachunternehmer werden noch deutlicher zur Zahlung des Mindest-Stundenentgelts angehalten, zudem werden in § 10 Abs. 6 VgG M-V Leiharbeiter im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und Werkvertragsarbeitnehmer unter den Begriff der Nachunternehmer im Sinne dieser Regelung subsumiert.
Auch an anderer Stelle fordert die Gesetzesänderung die verstärkte Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien. So gibt § 3 Abs. 4 Satz 2 VgG M-V vor, dass technische Spezifikationen sowie Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Beachtung umweltbezogener Aspekte und unter Bezugnahme auf Umweltzeichen zu formulieren sind. Hierbei soll nach Satz 3 der Regelung auf eine möglichst hohe Energieeffizienz geachtet werden.
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Bildquelle: Landtag Mecklenburg-Vorpommern