Baden-Württemberg Mustererklärungen

Mit Inkraftreten der neuen Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) wird zum 01. Oktober 2018 auch die UVgO für Landesbehörden in Baden-Württemberg eingeführt. Sie gilt für alle Behörden und Betriebe des Landes sowie die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) unmittelbar (öffentliche Auftraggeber) oder nach § 105 LHO (Auftraggeber) zu beachten haben, soweit sie Mittel des Landeshaushalts bewirtschaften.

Die VwV Beschaffung gibt die landesspezifischen Vorgaben in Form eines umfassenden Leitfadens für die Vergabe von Leistungen wieder.

Auch wenn eine von entsprechenden Softwarelösungen gestützte, systemseitige Abbildung des Beschaffungsprozesses von der Anlage einer Vergabeakte und der Veröffentlichung einer Ausschreibung über die Öffnung und Wertung von Angeboten bis hin zum Abschluss des Vergabeverfahrens eine große Erleichterung darstellt, werden allein durch die IT-gestützte Begleitung des Prozesses doch nie alle Fragen beantwortet, die beim Vergabepraktiker während der Beschaffung auftreten können. Die rechtssichere Durchführung eines Vergabeverfahrens, das auch der umfangreichen Prüfung der Vergabekammer standhalten muss, ist mitnichten ein „systeminhärentes Feature“, sondern bleibt letztendlich immer in der Verantwortung der Vergabepraktiker bzw. Rechtsanwender.

Keinen Beitrag mehr verpassen? Jetzt für unseren Newsletter anmelden und Themen auswählen

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.

Insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung ökologischer Kriterien, der korrekten Berücksichtigung sozialer Aspekte – etwa im Bereich der Integration oder der Gleichstellung – oder der Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen liefern auch unsere Lösungen zwar vielfältige Möglichkeiten der Einbeziehung, geben dem Anwender aber selbstverständlich den entsprechenden Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Entscheidung ob und wie die Berücksichtigung solcher Richtlinien in der Ausschreibung tatsächlich erfolgt.

In Baden-Württemberg soll nun im Rahmen der Einführung der UVgO durch die neu veröffentlichte VwV Beschaffung über eine Verwaltungsvorschrift gewährleistet sein, sodass der Vergabepraktiker nicht versehentlich oder bewusst von den vom Land vorgegebenen aktuellen sozialen, ökologischen und ökonomischen Standards abweicht. Die am 24. Juli 2018 veröffentlichte Vorschrift bildet in insgesamt achtzehn Kapiteln auf knapp 70 Seiten eine am Prozess der Vergabe angelehnte Arbeitshilfe, an der sich der Anwender bei der Durchführung von Ausschreibungen orientieren kann. Die schon aufgrund ihrer prozessualen Struktur übersichtlich gehaltene Vergabevorschrift geht dabei auf allgemeine vergaberechtliche Spezifika (wie die Grundsätze bei der Wahl der richtigen Verfahrensart) ein, stellt aber auch hinsichtlich landesspezifischer Punkte (wie etwa dem Hinweis und der Erläuterung des Vergabeservices des Logistikzentrums Baden-Württemberg) bei Einzelbeschaffungen eine gute Unterstützung dar.

Konkret heißt es in der Verwaltungsvorschrift, dass – auch im Unterschwellenbereich – folgende Nachhaltigkeitsziele unterstützt werden sollen:

  • das Ziel einer weitgehend klimaneutralen Landesverwaltung;
  • die Berücksichtigung der entwicklungspolitischen Leitlinien für Baden-Württemberg, insbesondere von fair gehandelten Produkten;
  • die Berücksichtigung der Leitsätze der Ernährungsstrategie des Landes Baden-Württemberg;
  • die Berücksichtigung der Belange der mittelständischen Wirtschaft;
  • gute und sichere Arbeit für alle Beschäftigten, Chancengleichheit und Gleichstellung von Männern und Frauen im Beruf sowie die soziale Integration von benachteiligten Personen;
  • die Teilhabe aller Marktbeteiligten, insbesondere auch von anerkannten
    Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Justizvollzugsanstalten im Beschaffungswesen des Landes.

Die Verwaltungsvorschrift findet allerdings auf die in § 1 Abs. 2 UVgO geregelten Fälle keine Anwendung. Ferner weist die Vergabevorschrift in einigen Teilbereichen Abweichungen respektive Konkretisierungen von der nun grundsätzlich anzuwendenden UVgO auf:

  • Abweichend von § 14 UVgO können bei Direktaufträgen Liefer- und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden, wenn der voraussichtliche Auftragswert den Betrag von 5.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Zwischen den beauftragten Unternehmen soll dabei gewechselt werden.
  • Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Abs. 1 GWB steht dem Auftraggeber abweichend von § 8 Abs. 2 UVgO neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stets auch die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung.
  • Abweichend von § 27 ff. UVgO kann der Auftraggeber im nicht offenen Verfahren
    und im Verhandlungsverfahren auf eine Auftragsbekanntmachung verzichten,
    sofern die Vorinformation die Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 VgV erfüllt.

Zudem legt im Rahmen einer Übergangsfrist bis 30. Juni 2019 der Auftraggeber nach § 38 Abs. 1 UVgO fest, in welcher Form Teilnahmeanträge und Angebote einzureichen sind. Abweichend von § 39 Satz 1 UVgO und § 40 Abs. 2 Satz 1 UVgO können elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote bis 30. Juni 2019 unverschlüsselt gespeichert und Angebote auch von einer Vertreterin bzw. einem
Vertreter des Auftraggebers geöffnet werden. Dabei ist der Vertraulichkeitsgrundsatz
zu beachten.

Wenngleich durch die Veröffentlichung derartiger präziser Vorschriften den von Seiten des Landes gewünschten Prinzipien der Beschaffung Rechnung getragen werden kann, wird hierdurch andererseits auch die Komplexität deutlich, der Vergabepraktiker zunehmend ausgesetzt sind: Neben der Kenntnis von vergaberechtlichen Vorschriften ist es heute unabdingbar, daneben auch die vom Dienstherren gewünschten umwelt- und sozialpolitischen Maximen und die landesseitigen Konkretisierungen der vergaberechtlichen Vorschriften zu beherrschen und sie nach bestem Wissen und Gewissen mit der konkret durchzuführenden Ausschreibung zu verflechten. Gerade vor dem Hintergrund von Ressourcen- und Personalengpässen zeichnet sich an eben diesen Stellen ein gleichsam wichtiges wie herausforderndes Umfeld für den modernen Vergabepraktiker ab.

Die neue Verwaltungsvorschrift sowie weitere Arbeitshilfen sind unter diesem Link auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg abrufbar.