War ursprünglich noch ein zeitgleiches Inkrafttreten des neuen Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG-NRW) und der UVgO geplant, hat sich die Einführung der Unterschwellenreform in Nordhrein-Westfalen aus verschiedenen Gründen wiederholt verzögert. Mit der heutigen Veröffentlichung der aktualisierten Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) im Ministerialblatt (MBl. NRW 2018 Nr. 14) tritt die UVgO nun auch für die Vergabestellen der Landesverwaltung in Nordrhein-Westfalen ab morgen in Kraft. Mit dem Beitrag geben wir einen Überblick über die spezifischen Besonderheiten für die Vergabestellen der Landesverwaltung, einen Ausblick auf den Stand der Entwürfe zu den Regelungen für die Kommunen und natürlich auch Hinweise für Nutzer unserer Lösungen.
Landesspezifische Besonderheiten
Bei der Anwendung des neuen Unterschwellenvergaberechts in Nordrhein-Westfalen ist insbesondere danach zu unterscheiden, ob es sich um einen Auftraggeber des Landes oder einen kommunalen Auftraggeber handelt.
- Das Land kann mit der nunmehr vorliegenden geänderten VV zur LHO (Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, RdErl. d. Finanzministeriums vom 30.9.2003, I 1 – 0125 – 3 – I 3 – 0079 – 0.2) lediglich dem Landeshaushaltsrecht unterliegende Auftraggeber verpflichten, die entsprechenden Vergabebestimmungen anzuwenden.
- Für kommunale Auftraggeber müsste ein Anwendungsbefehl über einen novellierten Kommunalerlass erfolgen. Ein Entwurf liegt bereits vor (Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV) nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW), Kommunale Vergabegrundsätze, RdErl. d. Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung v. XX.XX.2018 – 304-48.07.01/01- 893/18(0). Der Erlass ist bislang noch nicht in Kraft gesetzt, hiermit wird allerdings lt. inoffiziellen Angaben in den nächsten Wochen gerechnet.
Unterschwellenvergaberecht für Auftraggeber der Landesverwaltung
Zum Anwendungsbereich
Von dem neuen Unterschwellenvergaberecht werden in sachlicher Hinsicht Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge erfasst, die den dafür relevanten Schwellenwert nicht erreichen bzw. überschreiten (die aktuellen Wertgrenzen finden Sie hier).
Der persönliche Anwendungsbereich erfasst – anders als etwa das TVgG NRW – nur öffentliche Auftraggeber des Landes Nordrhein-Westfalen.
Grundsätzliches
Für Bauaufträge wird der erste Abschnitt der VOB/A 1:1 übernommen. Die UVgO wird weitestgehend, bis auf die wenigen – nachfolgend erläuterten – Änderungen nahezu 1:1 übernommen.
Der Erlass verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber des Landes, auch im Unterschwellenbereich die europarechtlichen Grundsätze des Wettbewerbs zu beachten. Dabei gelten die Grundsätze:
- diskriminierungsfreie Beschreibung des Auftragsgegenstandes,
- gleicher Zugang für Wirtschaftsteilnehmer aus allen Mitgliedstaaten,
- gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen,
- angemessene Fristen und,
- transparente und objektive Verfahrensdurchführung.
Wahl der Verfahrensart / Spezifische Wertgrenzen
Dem öffentlichen Auftraggeber stehen bei Unterschwellenvergaben die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung (mit und ohne Teilnahmewettbewerb) sowie die Verhandlungsvergabe (mit und ohne Teilnahmewettbewerb) zur Verfügung. § 8 Abs. 2 UVgO bestimmt, dass die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vom öffentlichen Auftraggeber frei gewählt werden dürfen. Die anderen Verfahrensarten stehen in einer sog. Anwendungshierarchie. Dies bedeutet, dass sie nur bei Vorliegen besonderer Gründe zur Anwendung kommen dürfen. Diese Gründe sind in § 8 Abs. 3 und 4 UVgO geregelt.
In Ergänzung hierzu gelten in NRW folgende Besonderheiten:
- Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist im Liefer- bzw. Dienstleistungsbereich bis 50.000 Euro prognostiziertes Auftragsvolumen zulässig.
- Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist im Baubereich bis 50.000 Euro für Ausbauwerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik) sowie für den Landschaftsbau und die Straßenausstattung zulässig. Wird in diesen Fällen ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet, verdoppelt sich die vorgenannte Wertgrenze.
- Die Verhandlungsvergabe ist im Liefer-, Dienstleistungs- und Baubereich bis zu einem prognostizierten Auftragsvolumen von 25.000 Euro zulässig.
- Der Direktauftrag ist analog § 14 UVgO bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 Euro zulässig, wobei gleichwohl die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung zu dokumentieren ist. Hierbei kann auf allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen werden.
E-Vergabe für Unterschwellenaufträge des Landes NRW
- Die Veröffentlichung von Vergabeverfahren, die Bereitstellung der Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation im Vergabeverfahren hat über vergabe.NRW und hier das Modul Vergabemarktplatz des Landes zu erfolgen.
- Bei Verhandlungsvergaben (vormals freihändigen Vergaben) ist bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro die Abwicklung per einfacher E-Mail zulässig. Die entsprechenden Regelungen zur Kommunikation, zur Aufbewahrung von Angeboten bzw. Teilnahmeanträgen sowie zur Angebotsöffnung gelten in diesem Fall nicht (§ 7 Abs. 4 und §§ 39, 40 Abs. 1 UVgO).
Sonstige landesspezifische Einzelregelungen:
- Der Eignungsnachweis kann durch Eintragung in das betreffende amtliche Verzeichnis (AVPQ) erfolgen.
- Die Schätzung des prognostizierten Auftragsvolumens richtet sich nach den in § 3 VgV niedergelegten Grundsätzen.
- Bei Bauaufträgen sind die VOB/B und die VOB/C zu beachten.
- Der BdH (Beauftragter für den Haushalt) ist grundsätzlich bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 50.000 Euro sowie bei Abweichungen von den Beschaffungsgrundsätzen zu beteiligen.
- Vergabehandbuch: Aufgrund eines ebenfalls heute veröffentlichten gesonderten Runderlasses (H 4090 – 1 – IV A 3) werden die Behörden und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet, bei Beschaffungen von Lieferungen und Dienstleistungen nach dem Vergabehandbuch zu verfahren und dieses anzuwenden.
- Bei der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind im Allgemeinen mindestens fünf geeignete Unternehmen, bei der Verhandlungsvergabe oder Freihändigen Vergabe mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Es sind regelmäßig auch kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.
- Für Vergaben im Bereich der Informationstechnik sind die EVB-IT in der aktuellen Fassung anzuwenden.
Unterschwellenvergaberecht für kommunale Auftraggeber in NRW
Die Kommunalen Vergabegrundsätze sind heute bereits per Erlass verpflichtend anzuwenden; ihre Anwendung ist nicht nur empfohlen. Allerdings war in diesen bislang die Anwendung der VOL/A sowie der VOL/B den Kommunen zur Anwendung empfohlen. Ausgehend von einem aktuellen Entwurf der Überarbeitung der Kommunalen Vergabegrundsätze ist in NRW mit einem Anwendungsbefehl für die UVgO auch für die Kommunen zu rechnen. Zu den weiteren Vorgaben:
Zum Anwendungsbereich
Von dem neuen Unterschwellenvergaberecht für kommunale Auftraggeber in NRW werden in sachlicher Hinsicht öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge erfasst, die den dafür relevanten Schwellenwert nicht erreichen bzw. überschreiten. Zur Bestimmung des geschätzten Auftragswertes wird auf § 3 VgV in der jeweils geltenden Fassung verwiesen (s. Ziffer 1.3 des Erlasses).
Der persönliche Anwendungsbereich (s. Ziffer 1.1 des Erlasses) erfasst
- Gemeinden und Gemeindeverbände
- eigenbetriebsähnliche Einrichtungen nach § 107 Abs. 2 GO NRW
- Kommunalunternehmen (Anstalten des öffentlichen Rechts) sowie gemeinsame Kommunalunternehmen, wenn durch Satzung hoheitliche Aufgaben nach § 106 Abs. 2 GO NRW übertragen wurden (s. Ziffer 1.2 des Erlasses in Verbindung mit § 8 Kommunalunternehmensverordnung).
Nach Ziffer 1.2 finden die Vergabegrundsätze auf Eigenbetriebe, auf kommunal beherrschte Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sowie auf Zweckverbände, deren Hauptzweck der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens ist, keine Anwendung.
Ziffer 2 des Erlasses stellt klar, dass für öffentliche Aufträge, die den betreffenden Schwellenwert erreichen oder überschreiten, die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB – 4. Teil) in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden sind.
Öffentliche Auftraggeber im Land Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 99 GWB unterliegen den Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) in der jeweils geltenden Fassung.
Allgemeine Vergabeprinzipien
Nach Ziffer 3.1 des Erlasses sind auch unterhalb der EU-Schwellenwerte die europarechtlichen Grundprinzipien der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu beachten. Die Auftragsvergabe muss im Einklang mit den Vorschriften und Grundsätzen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgen. Wenn an dem Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist eine angemessene Veröffentlichung der Auftragsvergabe sowie der gleichberechtigte Zugang für Wirtschaftsteilnehmer aus allen Mitgliedsstaaten sicherzustellen.
Auch bei der kommunalen Unterschwellenvergabe gilt die Mittelstandsförderung: Gem. Ziffer 3.2 des Erlasses sind mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen. Kleinere und mittlere Unternehmen sind angemessen bei der Angebotsaufforderung einzubeziehen. Auf einen Wechsel der Bieter bei den nicht förmlichen Verfahren ist zu achten.
Die
- Richtlinie für Eignungsnachweise durch Präqualifikation bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und bei Freihändigen Vergaben (Präqualifikationsrichtlinie),
- der Runderlass zur Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie
- die Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation und deren Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Beratungs- und Schulungsleistungen
sind in der jeweils jüngsten Fassung zu beachten (Ziffer 3.3 des Erlasses).
Der Nachweis der Eignung für Bauleistungen kann mit der Eintragung in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen. Unternehmen, die entsprechend § 6a VOB/A registriert sind, gelten hinsichtlich der erfassten Kriterien als geeignet. Dies gilt auch für Verfahren nach der UVgO.
Die Eintragung eines Unternehmens in das Amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) gilt zum grundsätzlichen Nachweis der Eignung des Bewerbers oder Bieters und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen unabhängig von einem konkreten Einzelauftrag. Das nach Eintragung ins amtliche Verzeichnis erstellte Zertifikat ist als Eignungsnachweis anzuerkennen. Unternehmen, die im Amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) registriert sind, gelten hinsichtlich der erfassten Kriterien auch in Bauverfahren als geeignet.
Die Vergabe kommunaler Bauleistungen
Bei kommunalen Aufträgen über Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes sind die Teile A (Abschnitt 1), B und C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die in dem Erlass enthaltenen abweichenden Bestimmungen zur Wahl der Vergabeart (s. unten).
Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 € ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln (s. Ziffer 4 des Erlasses).
Die Vergabe kommunaler Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden, soweit nicht in Ziffer 6 abweichende Regelungen aufgeführt sind (s. Ziffer 5 des Erlasses). Dies gilt nicht für die in dem Erlass angeführten Abweichungen bezüglich der Wahl der Vergabeart (s. unten).
Wahl der Verfahrensart / spezifische Wertgrenzen
In Ziffer 6 des Erlasses werden besondere Regelungen zur Wahl der Vergabeart festgelegt. Dabei wird zunächst auf die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) eingegangen. Gemäß § 25 Abs. 1 GemHVO NRW muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften, die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. In dem Erlass wird davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der kommunalen Praxis die nachfolgende, vereinfachte Möglichkeit zur Wahl der Vergabeart vertretbar ist. Dabei bleiben die oben dargestellten allgemeinen Vergabeprinzipien, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie das TVgG NRW unberührt.
In Abweichung zu den Bestimmungen zur Wahl der Verfahrensart gem. § 8 UVgO werden folgende Regelungen getroffen:
- Bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen kann der öffentliche Auftraggeber bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro wahlweise eine Verhandlungsvergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung (jeweils auch ohne Teilnahmewettbewerb) durchführen.
- Bei Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 GWB steht dem Auftraggeber bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 250.000 Euro abweichend von § 49 Absatz 1 UVgO neben der öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stets auch die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.
- Bei Bauleistungen können die Vergabestellen bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro eine freihändige Vergabe (auch ohne Teilnahmewettbewerb) durchführen. Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 1.000.000 Euro können sie bei Bauleistungen eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb durchführen.
- Die Ausnahmetatbestände für eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe/freihändigen Vergabe (mit und ohne Teilnahmewettbewerb) im Sinne von § 3a VOB/A sowie § 8 Abs. 3 und 4 UVgO oberhalb der vorstehend benannten Wertgrenzen bleiben hiervon unberührt.
Korruptionsbekämpfung
Nach Ziffer 8 des Erlasses sind bei öffentlichen Aufträgen die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW – KorruptionsbG) in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Zur Vermeidung von Manipulationen sind entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
Explizit wird auf die zwischen dem Innenministerium NRW und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmten Erläuterungen zum Korruptionsbekämpfungsgesetz, in denen die Anwendung des RdErl. d. Innenministeriums, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 20.8.2014 (MBl. NRW. S. 486) empfohlen wird, hingewiesen.
Neues Vergabehandbuch NRW
Pünktlich mit Inkrafttreten der UVgO wurden auch das Vergabehandbuch des Landes Nordrhein-Westfalen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und die dort enthaltenen Formblätter und Vordrucke umfassend aktualisiert.
Die strukturell auffälligste Änderung ist die Harmonisierung der Formularnummerierungen für den nationalen Bereich. Mit der Fassung 04/2016 wurden zur Einführung der VgV die Vordrucke für den Oberschwellenbereich auf eine dreistellige Nummerierung umgestellt. Diese Semantik wird jetzt in den nationalen Bereich ebenfalls eingeführt (z.B. „231a Bieterliste“ und „231a EU Bieterliste“).
Weitere Neuerungen sind u.a. die wesentlich umfangreichere Abdeckung von Teilnahmewettbewerben (z.B. eine getrennte Bewerberlisten 221a oder separate Anfragen zum Teilnahmewettbewerb 311) und Vordrucke, die speziell für die Abwicklung von Verhandlungsvergaben und Direktvergaben mittels E-Mail bereitgestellt werden.
Die bereits in einer Vorablieferung bereitgestellten Änderungen zum neuen TVgG NRW (vgl. unseren Beitrag) sind in der neuesten Ausgabe des VHB NRW ebenfalls enthalten.
Fortbildung: UVgO für Vergabepraktiker
Soweit Sie sich über die Änderungen weiter informieren möchten: An drei Veranstaltungstagen sind der Fortbildungsreihe der cosinex Akademie „UVgO für Vergabepraktiker“ noch Plätze frei. Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden Sie hier.
Hinweise für Nutzer unserer Lösungen
Die UVgO steht in den beiden Kernmodulen Vergabemarktplatz (VMP) und Vergabemanagementsystem (VMS) bereits seit einigen Monaten zur Verfügung und kann je Mandant bzw. Vergabestelle individuell aktiviert werden.
Die Umsetzung des TVgG NRW insbesondere im Hinblick auf die neuen Formblätter des VHB NRW erfolgte für das VMS bereits über eine Zwischenversion zum Inkrafttreten der neuen Vorgaben. Die weiteren Formblätter sind in einer aktualisierten Version des VMS bereits in der vorletzten Woche den Betreibern einer Eigeninstallation in Form der sog. Enterprise Edition bereitgestellt worden, sodass die neue Version durch die Betreiber eingespielt werden kann – soweit noch nicht erfolgt. Für die Cloud-Edition ist ein entsprechendes Update bereits in der vorletzten Woche erfolgt.
In den regionalen Vergabemarktplätzen wurde die UVgO für alle Vergabestellen bereits vorsorglich aktiviert und steht wahlweise neben den Verfahren nach Maßgabe der VOL/A zu Auswahl zur Verfügung. Auch die aktualisierten Veröffentlichungsformulare aus dem Vergabehandbuch des Landes wurden entsprechend der neuen Vorgaben angepasst.
Zwar ist nach aktuellem Stand auch eine zeitnahe Anpassung der kommunalen Vergabegrundsätze („kommunaler Vergabeerlass“) mit einem entsprechenden Anwendungsbefehl für die UVgO in Vorbereitung, dieser liegt allerdings – wie oben beschrieben – noch nicht vor. Eine freiwillige Nutzung der UVgO unter Berücksichtigung der aktuell gültigen kommunalen Vergabegrundsätze ist allerdings heute bereits möglich. Sofern Sie als kommunale Vergabestelle im VMS die UVgO statt der VOL/A bereits einsetzen möchten, wenden Sie sich bitte an unser Support-Team oder den für Sie zuständigen Projektleiter.
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VV § 55 LHO – E-Vergabe für Unterschwellenaufträge des Landes NRW
Im Erlass finde ich Ihre Aussage nicht, dass die Abgabe elektronischer Angebote und Teilnahmeanträge stets zuzulassen ist.
Woher entnehmen Sie diese?
Sehr geehrte Frau Duckwitz,
da haben Sie recht. Den Punkt hatten wir einer Präsentation des MWIDE, allerdings zu den Entwürfen, entnommen. In der veröffentlichten Fassung taucht er nicht mehr auf. Daher haben wir den Beitrag in diese Punkt angepasst.
Mit besten Grüßen
Ihr Redaktions-Team der cosinex