Landeszeichen NRW

Am 30. März 2018 trat das reformierte Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) in Kraft. Es ist Teil des ersten Entfesselungspaketes, welches die Landesregierung auf den Weg gebracht hat. Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hatte das Gesetzespaket zuvor am 21. März beschlossen.

Wesentliche Ziele

Das neugefasste TVgG NRW bringt Erleichterungen für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen, indem es auf die notwendigen und wesentlichen Vorschriften zurückgeführt wird. Insbesondere die bisherigen Verpflichtungserklärungen entfallen. Stattdessen ist nur noch eine vertragliche Vereinbarung für die Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen notwendig.

Die Verschlankung des TVgG NRW und die Beachtung und Anwendung von Nachhaltigkeitsaspekten – insbesondere das Verbot der Kinderarbeit – stehen in keinem Widerspruch und auch die Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes stellt keine Abkehr davon dar.

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Wechselwirkungen mit Vergaberecht des Bundes

So sieht das Vergaberecht des Bundes bereits vor, dass Unternehmen bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einhalten müssen. Zu diesen Verpflichtungen gehören beispielsweise Mindestarbeitsbedingungen, aber auch internationale Abkommen. Diese internationalen Abkommen umfassen auch die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (sog. ILO-Übereinkommen). Dazu gehören das Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung sowie das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit.

Das Land weist darauf hin, dass die Vergabestellen nunmehr individuelle Nachweise und Zertifikate zu sozialen und ökologischen Nachhaltigkeitsaspekten einfordern können. Damit besteht in jeder Stufe eines Vergabeverfahrens die Möglichkeit, konkret und wirkungsvoll Nachhaltigkeitsaspekte zu verfolgen. So wird nach Angabe des Landes sichergestellt, dass auch das neugefasste TVgG NRW im Zusammenspiel mit den Regelungen des allgemeinen Vergaberechts alle gesetzlich festgelegten Qualitätsstandards gewährleistet und umfassend Nachhaltigkeitsanforderungen in Vergabeverfahren berücksichtigt werden können.

Für neue Vergabeverfahren bedeutet dies, dass zukünftig nur noch eine vertragliche Regelung erforderlich ist. Ein Muster steht unter vergabe.NRW als Download zur Verfügung.

Inkrafttreten und Geltung des TVgG NRW

Für laufende Vergabeverfahren ist mit § 4 TVgG NRW festgelegt, dass das neue Gesetz ab dem Inkrafttreten Geltung hat. Daher werden alle bisherigen Verpflichtungserklärungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen bis auf Nr. 2 der BVB TVgG-NRW (VOL 8c – national -; 513 EU) gegenstandslos. Sofern diese in einem laufenden Verfahren den Vergabeunterlagen beigefügt sind, ist dies unschädlich, sie dürfen jedoch nicht mehr zum Gegenstand einer Entscheidung (z.B. Aufklärung, Nachforderung, Zuschlag) gemacht werden.

» Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW) bei recht.nrw.de