Mit einer Änderungsverordnung zu § 30 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV), die ab dem 1. Mai 2018 in Kraft tritt, hat das Ministerium des Innern und für Kommunales die UVgO sowie die VOB/A 2016 – mit Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen und landesspezifischen Sonderregeln – im kommunalen öffentlichen Auftragswesen verpflichtend eingeführt.
Wir haben uns für Sie die wichtigsten Änderungen (auch im Hinblick auf Vergaben nach Maßgabe der VOB/A) angesehen und möchten zudem Nutzern des Vergabemarktplatz des Landes Brandenburg sowie Nutzern des Vergabemanagementsystems aus Brandenburg Hinweise zur Umsetzung in unseren Lösungen geben.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Die Änderungsverordnung setzt die UVgO sowie die VOB/A 2016 für den Bereich der Unterschwellenvergaben in Kraft.
- Die Öffentliche Ausschreibung und beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb können zur Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen und (abweichend vom Wortlaut der VOB/A 2016) auch für Bauleistungen wahlweise und ohne Vorliegen weiterer Gründe gewählt werden.
- Die Wertgrenzen im Bereich der Bauleistungen betragen unverändert für die Durchführung beschränkter Ausschreibungen 1.000.000 EUR (ohne Umsatzsteuer), für freihändige Vergaben 100.000 EUR (ohne Umsatzsteuer).
- Bei Liefer- und Dienstleistungen sind bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 EUR wahlweise beschränkte Ausschreibungen oder Verhandlungsvergaben zulässig.
- Bei Aufträgen bis 1.000 EUR kann auf einen Vergabevermerk verzichtet werden.
- Der Einsatz elektronischer Mittel zur Information und Kommunikation bei Vergabeverfahren wird in das Ermessen der Vergabestelle gelegt. Soweit sie allerdings zum Einsatz kommen, gelten die Vorgaben der UVgO.