Das neue Vergabehandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (häufig „VHB VOB Bund“ abgekürzt) ist in der neuen Fassung (VHB) 2017 laut Einführungserlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 08. Dezember 2017 zwingend ab dem 01. Januar 2018 für Bauvergaben anzuwenden. Damit wird die Fassung VHB 2008 – Stand April 2016 abgelöst.
Über den verbindlichen Anwendungsbereich der Finanzbauverwaltung des Bundes hinaus hat sich das Vergabehandbuch inzwischen zu einem De-facto-Standard für die Vergabe von Bauleistungen (insb. im Bereich der Hoch- und Ausbaugewerke) auch anderer Vergabestellen entwickelt. Ebenso dienen die praxisbewährten Formulare als Vorlage für einige z.T. privat herausgegebene Vergabehandbücher bzw. -vordrucksammlungen.
Die für die Ausschreibung relevanten Formulare sind integraler Bestandteil unserer Kernlösungen Vergabemarktplatz (VMP) und Vergabemanagementsystem (VMS) und stehen in unseren Lösungen als eine Variante der Datenausgabe zur Verfügung. Während im Vergabemarktplatz bzw. den E-Vergabeplattformen auf Basis des VMP aktuell im Schwerpunkt die Veröffentlichungsformulare angeboten werden, werden im VMS – und hier im Rahmen der E-Vergabeakte – die einschlägigen Formulare befüllt.
Schwerpunkte der Neufassung des VHB VOB Bund
Da seit Herausgabe des VHB 2008 mittlerweile drei neue Gesamtausgaben der VOB erschienen sind, schien es laut des zuständigen Bundesministeriums angezeigt, eine neue Ausgabe des VHB zu erstellen. In diese Fassung fließen nun die im Juli 2016 im ersten Abschnitt der VOB/A vorgenommenen Änderungen ein sowie die Anpassungen an die inzwischen auf Bundesebene in Kraft gesetzte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
Ein weiterer Schwerpunkt der Neuausgabe liegt in der Überarbeitung der vertragsrechtlichen Vorgaben des VHB VOB Bund. Insbesondere wurden die Zusätzlichen und die Besonderen Vertragsbedingungen bereinigt. Hierdurch soll vor dem Hintergrund des zum 1. Januar 2018 in Kraft tretenden gesetzlichen Bauvertragsrechts die AGB-rechtliche Privilegierung der VOB/B nach § 310 BGB gewährleistet werden.
Wie verbindlich ist die Vorgabe?
Der Erlass ist (natürlich) nur für Baumaßnahmen des Bundes bindend. Für viele andere Vergabestellen, die „freiwillig“ das VHB VOB Bund nutzen, kann es aber auch andere Anwendungsbefehle geben, so bspw. in Form von Dienstanweisungen, Richtlinien oder Erlassen.
Umsetzung in E-Vergabe-Lösungen
Das neue VHB VOB Bund 2017 ist grundsätzlich ab dem 01. Januar 2018 anzuwenden. Für alle Formblätter, die in elektronische Systeme (E-Vergabe und Vergabemanagementsysteme) integriert werden müssen, gilt der Anwendungsbefehl allerdings erst (spätestens) zum 01. Juli 2018.
Zur Sicherstellung der AGB-rechtlichen Privilegierung der VOB/B sollen folgende Formblätter bevorzugt in E-Vergabe-Systeme umgesetzt werden:
- Aufforderungen zur Angebotsabgabe (Nr. 211, 211 EU, 211 VS)
- Besondere Vertragsbedingungen (Nr. 214)
- Zusätzliche Vertragsbedingungen (Nr. 215)
- Bürgschaftsurkunden
- Vertragserfüllungsbürgschaft (Nr. 421)
- Mängelansprüchebürgschaft (Nr. 422)
- Abschlagszahlungs- / Vorauszahlungsbürgschaft (Nr. 423)
Hinweis für Nutzer unserer Lösungen
Wie bislang auch, werden die einschlägigen Formulare fristgerecht (spätestens zum 01. Juli 2018) im Rahmen unserer Lösungen VMP und VMS bereitgestellt.
Die oben genannten, als bevorzugt umzusetzend gekennzeichneten und insbesondere für das VMS relevanten Formulare (die vom VMS generiert werden) beabsichtigen wir zuvor bereits in einer Zwischenversion spätestens bis Ende des ersten Quartals bereitzustellen. Insbesondere die Vertragsbedingungen und Bürgschaftsurkunden können im Verwaltungsbereich des VMS von der Vergabestelle als „eigene Vergabeunterlagen“ und damit auch als Vorlage für Vergaben eigenständig durch entsprechend berechtigte Nutzer im System hochgeladen und dem Formularsatz (und ggf. der Verfahrensart) zugewiesen werden.
Weitere Informationen
Das aktuelle VHB VOB Bund (2017) finden Sie auf den Seiten Fachinformation Bau des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) sowie des Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) unter diesem Link.
Den Erlass des BMUB finden Sie als Download im PDF-Format unter diesem Link. Eine Tabelle mit einem Überblick über die Änderungen ebenfalls als PDF-Download finden Sie hier.
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