
Ab voraussichtlich Ende September sollen Vergabestellen in dem neuen amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich recherchieren können. Es ersetzt die bisherige PQ-VOL-Datenbank.
Mit dem durch § 48 Abs. 8 VgV und § 35 Abs. 6 UVgO eingeführten amtlichen Verzeichnis soll es Unternehmen und freiberuflich Tätigen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich ermöglicht werden, ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen auftragsunabhängig nachzuweisen.
Das amtliche Verzeichnis wird bei den Industrie- und Handelskammern eingerichtet und vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK e.V.) www.amtliches-verzeichnis.ihk.de geführt. Es wird die bisherige Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (bislang unter www.pq-vol.de) ablösen.
Für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen der Unternehmen werden die Industrie- und Handelskammern weiterhin die Kompetenz der Auftragsberatungsstellen und ihrer Präqualifizierungsverfahren nutzen.
Eignungsvermutung für Bieter
Ein aus Sicht der Bieter wesentlicher Vorteil des neuen amtlichen Verzeichnisses liegt darin, dass sich durch eine Eintragung die Rechtsstellung des bietenden Unternehmens gegenüber der Präqualifizierung verbessert: es gilt eine Eignungsvermutung. Sofern der Bewerber oder Bieter in dem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist, können die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben vom öffentlichen Auftraggeber nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen werden.
„Grüne Plakette“ für eingetragene Unternehmen
Die Eintragung im Verzeichnis soll zukünftig auch in E-Vergabeplattformen erkennbar sein, indem entsprechende Unternehmen in den Lösungen über Schnittstellen gekennzeichnet werden sollen. Hiermit soll für öffentliche Auftraggeber dann sofort zu erkennen sein, ob ein Unternehmen im amtlichen Verzeichnis eingetragen ist. Zudem soll das eingetragene Unternehmen seine Daten, die im amtlichen Verzeichnis hinterlegt sind, dafür nutzen können, um eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) mit auftragsunabhängigen Daten elektronisch auszufüllen. Seine EEE kann er dann verwenden, um sie mit einer EEE, die der öffentliche Auftraggeber vorgibt, elektronisch zu vergleichen.
CPV-Code für die Klassifizierung von Unternehmen
Das Verzeichnis dient nicht nur dazu bei Teilnahmewettbewerben oder öffentlichen Ausschreibungen bzw. offenen Verfahren die Eignung nachzuweisen. Vielmehr werden – wie auch beim bisherigen PQ-VOL-Register – sicher viele Vergabestellen zukünftig im Verzeichnis bei freihändigen Vergaben oder beschränkte Ausschreibungen nach entsprechend (prä-)qualifizierten Unternehmen recherchieren, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden können.
Für die Klassifizierung der Tätigkeitsbereiche setzt auch das neue amtliche Verzeichnis auf die bewährten CPV-Codes. Unternehmen erhalten mit der Registrierung die Möglichkeit, die Codes auszuwählen, die den angebotenen Leistungen entspricht. Entsprechend wird eine Suche nach Unternehmen durch die Vergabestellen (auch) über den CPV-Code möglich sein.
Unternehmen, die sich daher für das Verzeichnis eintragen, sollten bei der Auswahl der Codes entsprechend sorgfältig suchen und möglichst alle Codes auswählen, die den eigenen Leistungen entsprechen, um bei einer Suche von Vergabestellen gefunden zu werden.
Nicht nur IHK-Mitglieder erfasst
Das Verzeichnis umfasst wie bislang nicht nur Mitglieder der IHK´en, sondern auch Handwerksunternehmen und Freiberufler. Anbieter von Bauleistungen sind hingegen nicht eintragungsfähig, da hierfür durch den Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen ein gesondertes Verzeichnis geführt wird.
Quelle: Auftragsberatungsstellen und eigene Redaktion
Verwandte Beiträge
Obwohl es das Wort „verschlagworten“ im Duden gibt, im Gegensatz zu „bezuschlagen“, finde ich die Verwendung dieser Wörter unmöglich. Wenn im Vergaberecht von „bezuschlagten“ oder – noch besser – von „zugeschlagenen“ Unternehmen geschrieben wird, ist das für mich eine „Vergewaltigung“ unserer Sprache. Man sollte nicht versuchen, jeden Relativsatz durch ein sprachlich unmögliches Attribut zu „vereinfachen“. Andererseits schreibt die IT-Branche von Funktionalitäten, Thematiken, Problematiken und Fragestellungen – in den allermeisten Fällen ist die Verwendung dieser Pluralformen völliger Unsinn, denn in den meisten Fällen sind die Wörter Funktionen, Themen, Problemen und Fragen aussagekräftig, gewollt und – neudeutsch – auch zielführend.
Sehr geehrte(r) Leser/in,
vielen Dank für Ihren Hinweis und die Ausführungen, denen wir uns im Grundsatz anschließen dürfen. Auch wir nehmen nicht nur § 23 Abs. 1 VwVfG ernst („Die Amtssprache ist deutsch“), sondern setzen uns z.T. auch aktiv mit entsprechenden Fragen auseinander (vgl. auch unseren Beitrag „E-Vergabe versus eVergabe“ unter https://blog.cosinex.de/2015/01/20/e-vergabe-versus-evergabe/). Im Ergebnis denken wir, dass wir mit unseren Blog-Beiträgen trotz des bisweilen schwierigen Spagats zwischen juristischen Fachinhalten und praktischen Hinweisen und Hilfestellungen für Rechtsanwender eine geboten hohe Qualität liefern. Daher freuen wir uns, dass wir (und unsere Gastautoren) über alle Blog-Beiträge hinweg nur mit (sehr) wenigen Ausnahmen auf die angesprochenen Worte verzichten konnten und damit auch im Vergleich zu anderen Informationsangeboten zum Vergaberecht im Internet sowie Kommentaren oder Fachzeitschriften ganz gut „dastehen“.
Im jeweils konkreten Anwendungsfall wird u.E. allerdings noch zwischen den Verben und Adjektiven einerseits und den (sprachlich sicher zulässig) deklinierten Formen der Substantive (wie z.B. Funktionalitäten) unterscheiden werden müssen. Für das – wie Sie sagen auch im Duden aufgeführte – Partizip „verschlagwortet“ im Rahmen der sog. Artikelinformation am Ende der Beiträge haben wir uns im Sinne der Lesbarkeit bewusst entschieden, da uns die gängigen Synonyme entweder nicht hinreichend eingängig erschienen (z.B. indexieren) oder schlicht nicht einschlägig waren (z.B. kategorisieren).
Mit besten Grüßen
Ihr Redaktions-Team der cosinex