Bauplne / Architekt

Mit der umfassenden Reform des Oberschwellenvergaberechts wurde auch die Vergabe freiberuflicher Leistungen neu geregelt. Architekten und Ingenieure, die sich um öffentliche Aufträge bemühen, sind hiervon ebenso betroffen wie öffentliche Auftraggeber, die Aufträge über Architekten- und Ingenieurleistungen ausschreiben.

Die bisherige Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) entfiel im Zuge der Reform vollständig. Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ist seither im Abschnitt 6 der VgV (§§ 73 ff. VgV) geregelt, die die VOF ersetzt. Dabei ist das neue Recht für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen noch nicht in allen Facetten und bei allen Beteiligten in der Praxis angekommen.

So wurde jüngst von der Kanzlei BEITEN BURKHARDT darauf hingewiesen, dass sich auch im Frühjahr 2017 im EU-Amtsblatt noch Auftragsbekanntmachungen finden, die auf die außer Kraft getretenen Regelungen der VOF Bezug nehmen. Einen komprimierten Überblick zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach neuem Vergaberecht gibt die Kanzlei in einem aktuellen Sonder-Newsletter.

Die in Abschnitt 6 der VgV nunmehr zusammengefassten Sonderregelungen ergänzen die allgemeinen Vorschriften der VgV für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und ersetzen diese teilweise. Bei Widersprüchen haben die Sonderregelungen Vorrang vor den allgemeinen Regelungen. Neben den Verfahrensarten und Hinweisen zur Ausgestaltung des Verhandlungsverfahrens sowie der Eignungs- und Zuschlagskriterien findet sich in der Übersicht auch ein Abschnitt zur Behandlung der Auftragswertberechnung „gleichartiger“ Leistungen.

Den Beitrag finden Sie als Sonder-Newsletter der Kanzlei BEITEN BURCKHARDT auf deren Homepage Link.

Bildquelle: pattilabelle – Fotolia.com