In Umsetzung des Art. 43 der Richtlinie 2014/24/EU können öffentliche Auftraggeber nunmehr nach § 34 VgV (bzw. § 32 SektVO) sog. Gütezeichen verlangen.
Mit der Richtlinie wird die Möglichkeit der Nachweisführung durch Gütezeichen erstmalig ausdrücklich eingeführt und die sog. „Max-Havelaar-Rechtsprechung“ des EuGH in Teilen kodifiziert.
Da öffentliche Auftraggeber den Wettbewerb durch die zwingende Vorgabe bestimmter Gütezeichen erheblich einschränken können, knüpft Artikel 43 der Richtlinie 2014/24/EU an deren Verwendung strenge Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen sind in § 34 VgV nachgebildet. So gibt Abs. 2 der Regelung die Anforderungen vor, die ein gefordertes Umweltzeichen (bzw. Gütezeichen) erfüllen muss:
Das Gütezeichen muss allen folgenden Bedingungen genügen:
- Alle Anforderungen des Gütezeichens sind für die Bestimmung der Merkmale der Leistung geeignet und stehen mit dem Auftragsgegenstand nach § 31 Absatz 3 in Verbindung.
- Die Anforderungen des Gütezeichens beruhen auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien.
- Das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens entwickelt, an dem alle interessierten Kreise teilnehmen können.
- Alle betroffenen Unternehmen haben Zugang zum Gütezeichen.
- Die Anforderungen wurden von einem Dritten festgelegt, auf den das Unternehmen, das das Gütezeichen erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben konnte.
Angesichts der strengen Anforderungen einerseits und der Vielzahl an Gütezeichen – gerade im Umweltbereich – andererseits, fällt eine Auswahl über „Klassiker“ wie den Blauen Engel oft schwer.
Datenbank für Umweltzeichen aktualisiert
Die Datenbank Umweltkriterien des Umweltbundesamtes soll hierbei weiterhelfen und gibt für über 70 Produktgruppen Auskunft über Umweltzeichen, Leitfäden und weitere Empfehlungen.
Die vor fünf Jahren auf Initiative der Expertengruppe „Standards“ der Allianz für nachhaltige Beschaffung entwickelte Datenbank wird seither vom Bundesumweltamt weitergeführt und wurde vor einigen Wochen aktualisiert und um weitere beschaffungsrelevante Produktgruppen ergänzt.
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