Alexander Weyland gibt einen Überblick über die zulässigen Formvorschriften sowie Ausnahmetatbestände bei der E-Vergabe.

Die frei verfügbaren Informationsquellen rund um die Themen Vergaberecht und öffentliches Auftragswesen sind inzwischen vielfältig. Im Rahmen unseres Blogs befassen wir uns in eigenen Beiträgen im Schwerpunkt mit den Aspekten, die für die E-Vergabe und unsere Lösungen relevant sind und von Kunden häufig als Fragen oder Problemstellungen aus der Praxis an uns herangetragen werden. Mit diesem Blog-Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über aus unserer Sicht interessante Beiträge der letzten Wochen geben, die uns bei unseren täglichen Recherchen besonders aufgefallen sind.

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Diese haben wir erstmals themen- und stichwortbezogen für Sie zusammengestellt und um ein „Best-of“ der Beiträge aus unserem Blog ergänzt. Zur Zeit prüfen wir, ob wir in dieser Form und in einer regelmäßig erscheinenden Reihe einen Überblick über aktuelle, frei verfügbare Veröffentlichungen und Beiträge zum Vergaberecht geben. Vor diesem Hintergrund würden wir uns über Ihr Feedback zu einer solchen Beitrags-Reihe, etwa als Kommentar zu diesem Beitrag, freuen.

Binnenmarktrelevanz

Die Frage nach der Binnenmarktrelevanz einer Ausschreibung wird für die Vergabestellen immer wichtiger. Hierzu passt es, dass sich der EuGH in einer aktuellen Entscheidung (EuGH, Urt. v. 6.10.2016 – Rs. C-318/15) zu einem Vorabentscheidungsersuch gerade mit der Frage auseinandergesetzt hat, wann eine Binnenmarktrelevanz zu bejahen oder im konkreten Fall zu verneinen ist. Auch wenn das Urteil zu Gunsten der Vergabestelle ausfällt und damit einer extensiven Ausweitung der Binnenmarktrelevanz entgegentritt, bleiben die Kriterien hierfür vage. So führt der EuGH unter Rn. 22 aus:

Ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse kann nicht hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden, …, sondern es muss sich positiv aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des fraglichen Auftrages ergeben. Insbesondere kann sich das vorlegende Gericht nicht darauf beschränken, dem (EU) Gerichtshof Angaben vorzulegen, anhand deren sich ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht ausschließen lässt, sondern es muss vielmehr Angaben vorlegen, die dieses Interesse belegen.

Beiträge und Links

  • Eine Besprechung der Entscheidung von Hr. RA Holger Schröder im Vergabeblog stellt das Urteil und seine Auswirkungen für Vergabestellen vor (Vergabeblog.de vom 16/10/2016, Nr. 27576).
  • Eine generelle Einführung in das Thema mit wichtigen Hinweisen und Tipps für die Praxis von Hr. Dr. Wagner wurde Mitte September als Beitrag im Deutschen Vergabeportal veröffentlicht. Diesen finden Sie hier.

Auftragsänderungen und Nachträge

Mit Inkrafttreten der Vergaberechtsreform für Oberschwellenvergaben wurde auch die Vergabe von Nachträgen an den bisherigen Auftragnehmer (in Umsetzung der wesentlichen Leitlinien der hierzu ergangenen Spruchpraxis von Vergabekammern bzw. der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte) kodifiziert und zum Teil konkretisiert. Die nun gefassten Regelungen haben eine besondere Bedeutung, weil sie auch bereits bestehende und nach dem alten Vergaberecht gefasste Verträge betreffen.

Beiträge und Links

  • Mit diesem Thema haben wir uns in diesem Blog bereits im Rahmen eines Beitrags von Prof. Dr. Hertwig befasst.
  • Einen weiteren Überblick gibt ein Beitrag im Deutschen Vergabeportal von Hr. Dr. Wagner unter diesem Link.

Markterkundung

In einzelnen Vergabestellen herrschte bis vor Kurzem noch die Überzeugung vor, eine Markterkundung sei grundsätzlich unzulässig. Öffentliche Auftraggeber dürften nicht mit einzelnen Unternehmen über Auftragsinhalte oder mögliche Lösungen sprechen. Dies beeinträchtige den Wettbewerb und verletze das Gebot der Gleichbehandlung.

Tatsächlich war bereits nach „altem“ Vergaberecht die Markterkundung ein wesentlicher Aspekt für die erfolgreiche Abwicklung eines Beschaffungsvorhabens. Im Zuge der EU-Vegaberechtsreform wurde die bisherige Regelung, dass „die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung unzulässig sei“ (so etwa § 2 Abs. 3 EG VOL/A) nun in eigenständige Regelungen zur Markterkundung überführt (§ 28 VgV bzw. § 26 SektVO) und dort zudem die Zulässigkeit von Markterkundungen ausdrücklich in Abs. 1 geregelt.

Beiträge und Links

  • Einen unverändert guten Überblick gibt ein Beitrag im Vergabeblog von Hr. Dr. Soudry (Vergabeblog.de vom 11/10/2015, Nr. 23752).
  • Ein aktueller Beitrag von Herrn Dr. Wagner im Deutschen Vergabeportal gibt einen Überblick über die Markterkundung im Lichte des neuen Vergaberechts (hier).
  • Die jüngste Besprechung eines Beschlusses der VK Bund im Vergabeblog (Vergabeblog.de vom 23/10/2016, Nr. 27736) von Hr. RA Probst befasst sich mit der Beschaffungsvorbereitung und im konkreten Fall (ausgelassenen) Messebesuchen bei einzelnen Marktteilnehmern.

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Seit einigen Wochen liegt der erste Entwurf der Unterschwellenvergabeordnung (kurz UVgO) vor. Ein dreiteiliger Beitrag von Hr. Ralf Sand gibt unter Verwendung anschaulicher Grafiken einen Überblick über die anstehende Nachfolgeregelung der VOL/A auf Basis des aktuellen Entwurfs.

Beiträge und Links

  • Den ersten Teil zum Anwendungsbereich, den Grundsätzen sowie geänderten Regelungen zu den Verfahrensarten finden Sie hier.
  • Der zweite Teil befasst sich mit den Anforderungen an die E-Vergabe und der weitgehenden Angleichung an die Regelungen der VgV zur elektronischen Kommunikation.
  • Im dritten Teil geht es im Schwerpunkt um die Änderungen bzgl. Eignung und Zuschlag.

Elektronische Textform (nach § 126b BGB)

Mit der Einführung der Textform nach § 126b BGB sollten die Hürden für die Abgabe elektronischer Angebote deutlich gesenkt werden. Die Frage ist nur, was genau unter der elektronischen Textform zu verstehen ist.

Ein Beitrag von Prof. Dr. Zeiss in unserem Blog gibt einen fundierten Überblick für die Praxis unter diesem Link.

Fristen

Mit den neuen Vorgaben erhält die Vergabestelle gerade bei Einsatz der elektronischen Kommunikation deutliche Fristverkürzungsmöglichkeiten. Beim „Ausreizen“ der Fristen ist jedoch Vorsicht geboten. Unverändert beschreiben die Vorgaben lediglich die Mindestfristen, die für das konkrete Verfahren auch angemessen sein müssen. Zudem geben Regelungen wie § 20 Abs. 3 VgV öffentlichen Auftraggebern zum Teil auch eine Pflicht zur Fristverlängerung für die dort genannten Fälle auf.

Beiträge und Links

  • Einen Überblick zu den neuen Fristvorgaben der VgV gibt eine Beitrag von Hr. RA Dr. Wagner unter diesem Link.
  • Seit dem 01. Juni bieten wir mit fristenrechner.de zudem eine Hilfe für Vergabestellen bei der Berechnung der Mindestfristen unter Berücksichtigung nationaler und regionaler Feiertage.

Auskunftsersuchen

Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts befasst sich mit der Frage, ob ein privater Informationsanbieter einen Anspruch darauf hat, dass ihm Bekanntmachungen öffentlicher Ausschreibungen durch die Vergabestelle zur Verfügung gestellt bzw. übermittelt werden. Dieses Urteil hat gerade im Hinblick auf die wohl wieder verstärkt geltend gemachten Auskunftsbegehren einzelner Informationsanbieter in unterschiedlichen Fallgruppen bei einigen Vergabestellen mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet. Ein aktueller Beitrag im cosinex Blog u.a. von Hr. RA Dr. Georg Jacobs gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Fallgruppen der möglichen Auskunftsbegehren sowie eine Einschätzung, welche Auswirkungen das Urteil für die Vergabestellen in der Praxis haben könnte. Den Beitrag finden Sie hier.