Nachdem bereits die neue VOB/A im Entwurf vorliegt und bereits im Herbst in Kraft treten soll, hat das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) nun den mit Spannung erwarteten Diskussionsentwurf einer „VgV light“ veröffentlicht. Mit dieser sollen Vergabestellen nun auch bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte von den flexiblen Regelungsansätzen des Oberschwellenvergaberechts profitieren. Gleichzeitig sollen die bislang zum Teil einfacheren Regelungen für den Unterschwellenbereich erhalten bleiben.
Der Diskussionsentwurf lehnt sich strukturell an die neue Vergabeverordnung (VgV) an und soll künftig die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A 1. Abschnitt) ersetzen. Gestern wurde nun der Diskussionsentwurf der neuen „Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU- Schwellenwerte“ (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) auf den Internet-Seiten des BMWi veröffentlicht.
Auch im Bereich der elektronischen Kommunikation soll eine weitgehende Angleichung der Regelungen stattfinden. Wie von vielen erwartet, wurde der „Stufenplan“ für eine ausschließlich elektronische Kommunikation fortgeschrieben. So sind im Entwurf ab dem 01. Januar 2019 immer auch elektronische Angebote anzunehmen, ab dem 01. Januar 2021 sind Angebote ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Die neue UVgO soll bereits Anfang 2017 in Kraft gesetzt werden.
Den Diskussionsentwurf finden Sie auf den Internet-Seiten des BMWi oder als direkten Download hier.
Begrüßenswert ist die geplante Einführung eines neuen Wertes beim Direktkauf (1000,– netto).
Es wäre für Vergabestellen leichter, wenn man für die Zulässigkeit einer beschränkten Ausschreibung Werte wie in der VOB einführen würde.
Auf nationaler Ebene ist die Wahrnehmung eines Sonderangebotes möglich (Stichwort wirtschaftlichere Beschaffung im Rahmen der Verhandlungsvergabe als bei öffentl. oder beschränkter Ausschreibung). Jedoch bei Vergaben über dem Schwellenwert nicht.
Warum ist dies so?