Das Bundesbauministerium hat mit Datum vom 9. September 2016 den Erlass zur Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und damit insbesondere die näheren Einzelheiten für den ersten Abschnitt der VOB/A (Unterschwellenrecht) veröffentlicht.
Auf Bundesebene wird die Neufassung der VOB/A, deren inhaltliche Änderungen sich aus der Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 01. Juli 2016 ergeben, zum 01. Oktober 2016 in Kraft treten. Für Städte und Gemeinden muss das Unterschwellenvergaberecht (VOB/A, 1. Abschnitt) grundsätzlich in seiner Funktion als Haushaltsrecht noch durch Erlasse der jeweiligen Landesregierungen in Kraft gesetzt werden.
Im Hinblick auf die elektronische Kommunikation und E-Vergabe übernimmt die neue VOB/A noch vor der in Abstimmung befindlichen UVgO bereits wesentliche Aspekte aus den Regelungen für EU-weite Ausschreibungen auch für die Unterschwellenvergaben. Anders als im Bereich der EU-weiten Verfahren soll zwar der Auftraggeber die Wahl haben, welche Kommunikationsmittel im Vergabeverfahren eingesetzt (§§ 11 ff.) werden. Wird allerdings die E-Vergabe genutzt, sollen für die Durchführung im Ober- und Unterschwellenbereich identische Regelungen gelten. Vor diesem Hintergrund wurden die Regelungen der §§ 11 EU, 11a EU mit geringfügigen Ausnahmen im ersten Abschnitt wörtlich übernommen. Darüber hinaus sind nach § 11 Abs. 2 die Vergabeunterlagen elektronisch zur Verfügung zu stellen, nach Abs. 3 hat der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Den gesamten Artikel lesen…