Entwurf VOB/A Haus §§

Bereits im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU in den Abschnitt 2 der VOB/A wurden auch im 1. Abschnitt für den Bereich der Unterschwellenvergaben punktuelle Anpassungen umgesetzt. Im Nachgang zum Umsetzungsprozess hat der DVA nun weitere Änderungen für den Abschnitt 1 der VOB/A beschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte Anfang Juli. Die Überarbeitung dient dazu, kurzfristig in zentralen Punkten einen möglichst weitgehenden Gleichlauf der Regelungen für die Vergabe von Bauleistungen im Unter- und Oberschwellenbereich herzustellen. Dies betrifft insb. die Vorgaben rund um die elektronische Kommunikation im Vergabeverfahren bzw. der E-Vergabe.

Schwerpunkte der Neufassung sind:

  • In § 4a wurde auch für den Unterschwellenbereich nunmehr eine Regelung zu Rahmenverträgen aufgenommen. Sie übernimmt bewusst nicht die sehr detaillierte, eng dem Richtlinientext folgende Formulierung des § 4a EU VOB/A, um dem Rahmenvertrag im Gefüge der Vertragsarten nicht überproportional Gewicht zu verleihen. Vielmehr lehnt sie sich an die Formulierung des § 4 VOL/A an.
  • Der Auftraggeber soll im Unterschwellenbereich künftig die Wahl haben, welche Kommunikationsmittel er im Vergabeverfahren einsetzt (§§ 11 ff. VOB/A). Der DVA führt – anders als im Abschnitt 2 VOB/A – bewusst nicht den Grundsatz der elektronischen Kommunikation (insb. elektr. Angebotsabgabe) ein. Allerdings sind Vergabeunterlagen bereits vorher elektronisch zur Verfügung zu stellen und zwar analog der Regelungen in Abschnitt 2 „unter einer elektronischen Adresse unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt“.
  • Ebenfalls entsprechend der Vorgaben im Oberschwellenbereich ist im Regelfall die elektr. Textform nach § 126b BGB vorgesehen, im Einzelfall bei erhöhten Anforderungen an die Sicherheit können auch eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur gefordert werden.
  • § 13 VOB/A sah bislang vor, dass der Auftraggeber (anders als in der VOL/A) schriftliche Angebote immer zulassen musste, also nicht vollständig auf die E-Vergabe umstellen konnte. Dies gilt nun noch bis zum 18. Oktober 2018, also dem Zeitpunkt, ab dem im Oberschwellenbereich die E-Vergabe spätestens verpflichtend wird. Nach diesem Zeitpunkt kann der Auftraggeber im Unterschwellenbereich die Form der einzureichenden Angebote bestimmen. Er kann wählen, ob er weiterhin schriftliche Angebote zulässt oder ausschließlich elektronische.
  • Entschließt sich der Auftraggeber nach dem 18. Oktober 2018, Angebote auch in schriftlicher Form zuzulassen, führt er weiterhin einen herkömmlichen Eröffnungstermin unter Anwesenheit der Bieter durch. Lässt er nur elektronische Angebote zu, führt er einen Öffnungstermin nach dem Vorbild von § 14 EU VOB/A durch, bei dem zwar die Anwesenheit der Bieter entfällt, diese aber die maßgeblichen Informationen des Öffnungstermins unverzüglich nach seiner Durchführung elektronisch mitgeteilt bekommen (vgl. die §§ 14, 14a VOB/A).

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Weitere Erläuterungen zu den inhaltlichen Änderungen sind für den Einführungserlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vorgesehen, der im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes veröffentlicht werden wird.

Die Änderungen des Abschnitts 1 VOB/A sollen noch in die für Oktober 2016 geplante neue Gesamtausgabe der VOB 2016 einfließen. Der DVA beabsichtigt darüber hinaus, den Abschnitt 1 zeitnah systematisch zu überprüfen, um einen inhaltlich wie redaktionell noch weitergehenden Gleichlauf innerhalb der VOB/A herzustellen.

Die PDF-Ausgabe aus dem Bundesanzeiger finden Sie hier.

Neuregelung im Hinblick auf Vergabemarktplatz und Vergabemanagementsystem

Nutzer von E-Vergabeplattformen auf Basis des cosinex Vergabemarktplatz sowie Anwender des Vergabemanagementsystems sind auf die Neuregelungen zur elektronischen Kommunikation nach dem neuen Abschnitt 1 der VOB/A bestens vorbereitet. Sowohl die Bereitstellung der Vergabeunterlagen vor einer Registrierung wie auch die elektronische Textform wurden im Vorgriff die erwarteten Neuregelungen des Vergaberechts unterhalb der Schwellenwerte auch für nationale Verfahren umgesetzt und stehen als Option bereits seit Mitte April zur Verfügung.

(Quelle: Hinweise für den überarbeiteten Abschnitt 1 VOB/A 2016).