In einem mehrteiligen Beitrag von Herrn Michael Wankmüller befassen wir uns mit den anstehenden Änderungen auf Basis der aktuellen Entwürfe der neuen „Vergabeverordnungen“. Im ersten Teil ging es um die Grundsätze der elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren auf Grundlage der in der sog. Mantelverordnung zusammengefassten, neuen Vergabeverordnungen (VgV, SektVO und KonzVgV), im zweiten Teil um die Anforderungen an die elektronischen Mittel unter anderem im Hinblick auf Sicherheitsaspekte bzw. Anforderungen an die Sicherheitsniveaus. Der vorliegende dritte Teil befasst sich nun mit dem Grundsatz der elektronischen Bereitstellung der Vergabeunterlagen und insbesondere seinen Ausnahmen.
Die elektronische Kommunikation im Vergabeverfahren
Teil III
Der Grundsatz der elektronischen Bereitstellung der Vergabeunterlagen
und seine Ausnahmen
1. Einführung
Wenn auch landläufig immer wieder von der „verpflichtenden E-Vergabe“ nach den neuen EU-Richtlinien gesprochen wird und damit der Eindruck entsteht, die Wahlfreiheit der Kommunikationsmittel gehöre der Vergangenheit an, so muss man sich doch vor Augen halten, dass die EU-Richtlinien lediglich den Grundsatz der elektronischen Kommunikation regeln, der unter bestimmten Voraussetzungen durchbrochen werden Den gesamten Artikel lesen…