Anders als die VOL/A sowie die VOF bleibt die VOB/A nach der anstehenden Vergaberechtsreform auch für Maßnahmen oberhalb der EU-Schwellenwerte erhalten.
Der verantwortliche Hauptausschuss Allgemeines (HAA) des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA) hat einen nun vorliegenden Entwurf der VOB/A in die Mitgliederbefragung gegeben. Die Frist zur Stellungnahme endet am 15.12.2015, dann entscheidet der HAA über die Stellungnahmen und nimmt ggf. Änderungen an den Texten vor. Nach Beschlussfassung im Vorstand des DVA werden die Texte im Bundesanzeiger veröffentlicht.
VOB/A: Geschlossenes Regelungswerk
Die Aufteilung in Abschnitte bleibt unverändert: Abschnitt 1 regelt die Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte, Abschnitt 2 entsprechend oberhalb. Der Abschnitt 3 ergänzt weiterhin die Vorgaben der VSVgV im Bereich der Baumaßnahmen.
Inhaltlich soll den Anwendern ein in sich weitgehend geschlossenes Regelungswerk an die Hand gegeben werden, weswegen bereits im GWB und der VgV gefasste Vorgaben zum Teil wiederholend in Abschnitt 2 aufgenommen wurden. Bei einigen Themen wie etwa zur Schätzung des Auftragswerts (§ 1 VOB/A-EU) wird auf die höherrangigen Regelungen verwiesen. Dementsprechend hat der 2. Abschnitt erheblich an Umfang gewonnen. Er soll zukünftig als „VOB/A-EU“ bezeichnet werden.
Neu: Regelungen zur technischen Spezifikation
Ebenfalls im Interesse einer vereinfachten Handhabung sollen die Gliederungen des 1. wie des 2. Abschnitts möglichst gleich sein, zudem sollen die Nummerierungen der aktuellen VOB/A zu großen Teilen übernommen werden. So ist etwa die Leistungsbeschreibung unverändert in § 7 VOB/A bzw. § 7 VOB/A-EU geregelt, die Dokumentation weiterhin in § 20 VOB/A bzw. § 20 VOB/A-EU. Auch dies soll die Umstellung auf die neuen Vorgaben ebenso wie die parallele Befassung mit beiden Abschnitten erleichtern.
Um zu vermeiden, dass die Paragraphen wegen zu umfassenden Regelungen zu unübersichtlich werden, wurden weitere Paragraphen eingeführt. Anders als der aktuelle § 7 VOB/A finden sich nun neben der Basisregelung zur Leistungsbeschreibung (§ 7 VOB/A) Regelungen zur technischen Spezifikation in einem gesonderten § 7a VOB/A, Regelungen zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis in § 7b VOB/A und Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm in § 7c VOB/A.
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(Quelle: Forum Vergabe e.V.)
Sehr geehrte Autoren dieses Beitrages,
ich bin vom Entwurf des 1. Abschnittes schon enttäuscht, wenn in diesem Beitrag auf den aktuellen „Entwurf“ verwiesen bzw. verlinkt wird. Es gibt ja überhaupt keine Änderungen – oder soll das erst die Grundlage für einen neuen Entwurf sein?
Für den Fall, dass es sich um einen aktuellen Entwurf handelt:
1. Im Zeitalter der E-Vergabe sollen bei VOB immer noch schriftliche Angebote zugelassen werden? Dann wird dien Baubranche bei der elektronischen vergabe noch ewig hinterher hinken. Dabei erleben wir, dass auch Handwerksbetriebe sehr wohl in der Lage sind, Angebote elektronisch abzugeben.
2. Auch die Bedingungen für die Zulässigkeit einer Beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb siehe § 3a (3) Nr. 1 sollten dringend überdacht werden. Wenn man schon weiß, dass nur ein beschränkter Kreis von Unternehmen in Frage kommt – warum soll man dann noch einen öffentlichen Teilnahmewettbewerb durchführen. Mögliche Bieter sind doch nach der Marktrecherche bekannt – und eine solche muss man durchführen, um nachzuweisen, dass nur ein beschränkter Kreis in Frage käme.
3. Es gibt eine BGH-Entscheidung vom 7. Januar 2014 (X ZB 15/13) zur Zulässigkeit von Nebenangeboten, wenn der Preis das einzige Wertungskriterium ist. Was soll dann: Es ist auch zulässig, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist (§ 8 (2) Nr. 3)?
Ich hoffe immer noch, ich habe mich verlesen.
Viele Grüße
I. Lange
Sehr geehrte Frau Lange,
„please don´t shoot the messenger“ ;-). Schwer erklärbar scheint auch, dass die „einfache Signatur“ für die Unterschwellenvergaben gar nicht vorgesehen zu sein scheint. Damit wäre das geforderte Signaturniveau bei nationalen Vergaben höher als bei den EU-weiten „Großprojekten“. Auch wir sind gespannt, wie die endgültige Fassung aussieht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Redaktionsteam des cosinex Blogs