Wappenzeichen Schleswig-Holstein

Am 01. August 2013 trat das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Schleswig-Holstein (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein – TTG) in Kraft. Das Land stellt nun aktuelle Formulare für entsprechende Verpflichtungserklärungen der Bieter zur Verfügung.

Wie in den landesrechtlichen Regelungen vieler anderer Bundesländer auch ging es im Hinblick auf eine nachhaltige öffentliche Beschaffung insbesondere darum, ökologische und soziale Aspekte verstärkt Berücksichtigung finden zu lassen. Zudem enthält das Gesetz Vorgaben zur Tarifbindung für Unternehmen, an die Aufträge vergeben werden dürfen, bzw. einen Mindestlohn (von 9,18 EUR brutto) für die Branchen, in denen keine tariflichen Regelungen bestehen. Wie in anderen landesrechtlichen Regelungen auch erfolgt der Nachweis über entsprechende Verpflichtungs- bzw. Eigenerklärungen der Bieter.

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Gemäß § 8 Abs. 1 TTG SH ist bereits in der Vergabebekanntmachung auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Tariflöhne bzw. des Mindestlohns hinzuweisen. Gemäß den jüngst aktualisierten Anwendungshinweisen zum TGG (Stand 01. April 2014) des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Schleswig-Holstein müssen die Verpflichtungserklärungen Bestandteil der Vergabeunterlagen sein.

Das Ministerium hat hierfür entsprechende Formulare veröffentlicht, die nun auf den Seiten des Wirtschaftsministeriums als PDF-Vorlagen heruntergeladen werden können.

Praxistipp für Anwender des TTG SH

Die Empfehlungen des Wirtschaftsministeriums sind in anderen Bundesländern bereits gelebte Praxis. Neben der Bereitstellung der Verpflichtungserklärungen in den Vergabeunterlagen und einem Hinweis in der Auftragsbekanntmachung muss darauf geachtet werden, wo bzw. unter welchem Punkt diese Anforderungen richtigerweise subsumiert werden.
Hier dürfte der Beschluss des OLG Düsseldorf vom Anfang des Jahres (Beschluss vom 29.01.2014 – Verg 28/13) einschlägig sein, auch wenn sich dies auf das nordrhein-westfälische Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG-NRW) bezog. Nach diesem stellt (u.a.) die Einhaltung der Kernarbeitsnormen keine allgemeine Anforderung an ein Unternehmen dar, sondern ist eine zusätzliche Anforderung an die Auftragsausführung im Sinn von § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB. Gleiches gilt nach überwiegender Ansicht auch für Erklärungen zur Tariftreue und Mindestvergütung.
Entsprechend sollte auch in der Bekanntmachung bereits darauf geachtet werden, entsprechende Anforderungen nicht versehentlich als Eignungskriterien zu kategorisieren. Zutreffende Stelle, z.B. bei EU-Bekanntmachungen, ist die Rubrik “Sonstige besondere Bedingungen” (Ziffer III.1.4). Weitere Informationen zu der Entscheidung gibt es in einem Beitrag in diesem Blog.

Hinweis für die Anwender des cosinex Vergabemanagementsystems (VMS)

Anwendern des Vergabemanagementsystems empfehlen wir bei der Zusammenstellung der Nachweise im Bereich der Vergabeunterlagen (Modul „Nachweise / Bedingungen“) darauf zu achten, dass entsprechende Einträge dem Bereich „Bedingung an die Auftragsausführung“ zugeordnet werden. Diese Angabe steuert die richtige Ausgabe in den vom VMS erzeugten Formularen und Bekanntmachungsinformationen.

Gleiches gilt auch für die bereits unter den Vorgaben hinterlegten Standard-Nachweise. Diese müssen ggf. im Bereich „Verwaltung – Vorgaben – Nachweise“ angepasst werden, falls eine fehlerhafte Zuordnung des Bereichs durchgeführt wurde.

Die Änderungen können durch entsprechend berechtigte Nutzer des jeweiligen Mandanten bzw. der Vergabestelle eigenständig vorgenommen werden.

Nachweise und Bedingungen

Weiterführender Link

Den Blog-Beitrag zur Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Veröffentlichung von Verpflichtungserklärungen finden Sie unter diesem Link.