TVgG-NRW

Verpflichtungserklärungen zu den ILO-Kernarbeitsnormen gemäß § 18 TVgG NRW dürfen nicht als Eignungsnachweis von den Bietern verlangt werden.

Die Einhaltung der Kernarbeitsnormen stellt keine allgemeine Anforderung an Unternehmen dar, sondern ist eine zusätzliche Anforderung an die Auftragsausführung im Sinn von § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB. Dies hat das OLG Düsseldorf nun mit einem Beschluss vom 29.01.2014 – Verg 28/13 – klargestellt.

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„Die technische Leistungsfähigkeit kann nach Art. 48 Abs. 2 lit. a bis j, Abs. 6 Richtlinie 2004/18/EG nur mit den darin zugelassenen und transparent bekannt gemachten Mitteln nachgewiesen werden. Dazu gehören nicht die in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 TVgG NRW geregelten Verpflichtungserklärungen zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen. Die Aufzählung der Mittel in Art. 48 Abs. 2 Richtlinie 2004/18/EG, mit denen Eignungsnachweise erbracht werden können, ist abschließend. Dies gilt unter Berücksichtigung richtlinienkonformer Auslegung auch für die in § 7 Abs. 3 VOL/A EG aufgeführten Nachweise, in denen Erklärungen zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen ebenfalls nicht enthalten und die abschließend sind. Auch bei Nachweisen zur persönlichen Lage des Bieters handelt es sich um Mindestanforderungen an die Eignung, die nur mit den in Art. 45 Abs. 3 Richtlinie 2004/18/EG aufgeführten Mitteln nachgewiesen werden können. Verpflichtungserklärungen zu den ILO-Kernarbeitsnormen werden von Art. 45 Abs. 3 Richtlinie 2004/18/EG nicht erfasst.“

In einem Beitrag im Vergabeblog befasst sich Herr RA Dr. Alexander Fandrey mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf und der Frage nach der richtigen „Qualifizierung“ der o.g. Verpflichtungserklärungen in insbesondere den ILO-Kernarbeitsnormen nach § 18 TVgG-NRW.

Hiernach sind die üblichen Verpflichtungserklärungen zur Beachtung der Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen (nach § 18 TVgG-NRW) als zusätzliche Anforderungen an die Auftragsausführung zu bewerten. Sie gehören hiernach in eine eigenständige Kategorie neben den Eignungs- und Zuschlagskriterien bzw. technischen Spezifikationen, da es der Lieferleistung nicht anzusehen ist, ob in dieser zusätzliche Anforderungen an die Auftragsausführung beachtet werden oder nicht.

Praxistipp für Anwender des TVgG-NRW

Sind Öffentliche Auftraggeber aufgrund des TVgG-NRW, des NTVergG (oder vergleichbarer Regelungen in den Landesvergabegesetzen) verpflichtet, Erklärungen

  • zur Tariftreue und Mindestvergütung (z.B. etwa nach § 4 TVgG-NRW, § 4 NTVergG),
  • zur Beachtung der Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen (z.B. etwa § 18 TVgG-NRW, § 12 NTVergG),
  • zur Beachtung des geltenden Gleichbehandlungsrechts (z.B. etwa § 19 TVgG-NRW, § 11 NTVergG)
  • oder zur Durchführung von Maßnahmen zur Frauen- und Familienförderung (etwa § 19 TVgG-NRW)

abzugeben, so sollte darauf geachtet werden, diese nicht versehentlich als Eignungskriterien zu kategorisieren.

Zutreffende Stelle, um dies in der EU-Bekanntmachung anzusprechen, ist die Rubrik „Sonstige besondere Bedingungen“ (Ziffer III.1.4).

Hinweis für die Anwender des cosinex Vergabemanagementsystems (VMS)

Anwender des Vergabemanagementsystems müssen bei der Zusammenstellung der Nachweise im Bereich der Vergabeunterlagen (Modul „Nachweise / Bedingungen“) darauf achten, dass entsprechende Einträge dem Bereich „Bedingung an die Auftragsausführung“ zugeordnet werden. Diese Angabe steuert die richtige Ausgabe in den vom VMS erzeugten Formularen und Bekanntmachungsinformationen.

Gleiches gilt auch für die bereits unter den Vorgaben hinterlegten Standard Nachweise. Diese müssen ggf. im Bereich „Verwaltung – Vorgaben – Nachweise“ entsprechend angepasst werden, falls eine fehlerhafte Zuordnung des Bereichs durchgeführt wurde.

Nachweise und Bedingungen