Auf das wirtschaftlichste Angebot ist der Zuschlag zu erteilen. Der Anwendung dieses Grundsatzes des Vergaberechts steht eine vorhergehende Eignungsprüfung voran, nach der für die (Be)Wertung der Wirtschaftlichkeit bzw. den Zuschlag nur Angebote solcher potentieller Auftragnehmer in Betracht kommen, deren Eignung für den entsprechenden Auftrag festgestellt (und dokumentiert) wurde (vgl. § 97 Abs. 4 GWB, § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A, § 19 Abs. 5 VOL/A, § 20 Abs. 3 SektVO…).

Neben der Vorbereitung einer Ausschreibung und der eigentlichen Angebotswertung stellt die Eignungsprüfung gerade auch im Hinblick auf die „Rechtsschutz-Aktivitäten“ der Bieter eine der größeren Herausforderungen im Vergaberecht und insb. der für Vergabestellen erforderlichen Dokumentation dar.

Kein Mehr an Eignung

Welche Nachweise und Erklärungen können berechtigterweise vom Bieter verlangt werden? Wie ist im Kontext der Eignung mit der sog. Präqualifizierung umzugehen? Wann müssen Eigenerklärungen, wann dürfen Fremd- bzw. Dritterklärungen gefordert werden? Wie ist der Stand zur Nachforderung von Nachweisen? Darf der  Auftraggeber bei der Prüfung auch (eigene) schlechte Erfahrungen mit dem Bieter berücksichtigen? Und was ist mit dem Grundsatz „kein Mehr an Eignung“?

Einen praxisnahen Überblick über die Eignungsprüfung gibt Herr RA Dr. Roderic Ortner in einem zweiteiligen Beitrag im Vergabeblog bzw. dem Deutschen Vergabenetzwerk, dessen zweiter Teil nun im Februar erschienen ist.

Den ersten Teil des Beitrags finden Sie hier, den zweiten Teil unter folgendem Link.

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