
Update vom 28.03.2014: Die EU-Vergaberichtlinien wurden heute im Amtsblatt veröffentlicht. Damit haben sich die Umsetzungsfristen konkretisiert.
>> Wir empfehlen Ihnen auch unseren Blog-Beitrag vom 28. März 2014 zu den konkreten Umsetzungsfristen <<
Am 15.01.2014 war es nun soweit: Nach zwei Jahre währenden Abstimmungen wurden am vergangenen Mittwoch mit Zustimmung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments die Entwürfe der neuen EU-Vergaberichtlinien beschlossen. Die bereits im Jahr 2011 von der EU-Kommission angestoßene Modernisierung des europäischen Vergaberechts hat damit den entscheidenden Etappenerfolg erreicht.
Als am vergangenen Mittwoch durch die Zustimmung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments die Entwürfe der Vergaberichtlinien, die die derzeitigen Regelungen komplett überholen sollen, angenommen wurden, war dieses Ergebnis bereits wegen der weitreichenden Konsequenzen mit Spannung herbei ersehnt worden. Formal fehlt jetzt nur noch die Beschlussfassung des EU-Rates, die am Februar erwartet wird sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt.
E-Vergabe wird „Pflicht“
Die neuen Richtlinien werden zur Grundlage für die „klassischen“ Regelungen, also die herkömmliche Öffentliche Auftragsvergabe sowie für Sektorenauftraggeber. Neu sind Regelungen zu den bislang nur durch richterliche Rechtsfortbildung geregelten Konzessionen.
Überhaupt hat es das neue Paket in sich! Wichtig ist vor allem: Die E-Vergabe wird unumgänglich, wir griffen Fakten hierzu mehrfach bereits im cosinex Unternehmensblog auf.
Inkrafttreten und Handlungsbedarf
Die neuen Regelungen werden 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (online zu finden unter EUR-LEX) in Kraft treten, wenn der EU-Rat seine Beschlussfassung erbracht hat.
Für nationale Gesetzgeber besteht die Möglichkeit, die Einführung der E-Vergabe im nationalen Recht mit einer „Schonfrist“ von (höchstens jedoch) 30 Monaten vorzusehen. Spätestens nach 4 1/2 Jahren (24 Monate Umsetzungsfrist für die Richtlinien + 30 Monate Schonfrist) müssen damit alle Öffentlichen Auftraggeber in den Mitgliedsstaaten die E-Vergabe produktiv nutzen. Ob und in welchem Umfang der deutsche Normgeber (es sei dahin gestellt, ob im Rahmen einer Verordnung oder eines Gesetzes) von dieser Schonfrist Gebrauch macht, ist noch offen. Verschärfte Bedingungen sehen die Vergaberichtlinien für Zentrale Beschaffungsstellen vor, ihnen wird keine Schonfrist eingeräumt, d.h. sie müssen die E-Vergabe bereits nach rund zwei Jahren anbieten.
Vereinfachung und Flexibilisierung
Um sagen zu können, ob die beabsichtige Vereinfachung und Flexibilisierung der Öffentlichen Vergabe in Europa jetzt erreicht wird, ist es etwas zu früh. Der europäische Gesetzgeber versucht im Rahmen seines großen „Regelungsmedley“ zumindest zu betonen, dass das Vergaberecht durch die Reform gestrafft und der Zugang zu öffentlichen Aufträgen kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) erleichtert wird.
Nachtrag
Die neuen EU-Vergaberichtlinien finden Sie hier: EU-Vergaberichtlinie
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