Ein Gastbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Christian Heuking gibt auf Basis eines letzte Woche für viele überraschend veröffentlichen Referentenentwurfes des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen ersten Überblick über den Stand. Geplant ist damit wohl noch für diese Legislaturperiode die Schaffung einer Rechtsgrundlage für ein bundesweites Korruptionsregister, welches u.a. die zum Teil bereits bestehenden Ansätze einzelner Bundesländer ablösen und auf Bundesebene konsolidieren würde.

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BMWi legt Referentenentwurf zur Einrichtung eines bundesweiten Korruptionsregisters vor

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat am 20.02.2017 einen Referentenentwurf zur Einrichtung eines „Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen“ (WRegG) vorgelegt. Das Wettbewerbsregister soll öffentlichen Auftraggebern eine einheitliche Grundlage für die Prüfung von Ausschlussgründen schaffen.

In das Register werden die Gründe eingetragen, die gemäß § 123 Absatz 1 und Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (Bestechung, Menschenhandel, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben, Steuerhinterziehung) und auch diejenigen Gründe, die zu einem fakultativen Ausschluss nach § 124 GWB (Kartellrechtsverstöße und Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften) führen können.

Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufene Behörden sollen nach dem Entwurf verpflichtet sein, Informationen über Rechtsverstöße elektronisch an die Registerbehörde zu geben. Registerbehörde wird eine Behörde im Geschäftsbereich des BMWi sein. Der Eintragung ist eine Anhörung des Unternehmens vorgeschaltet.

Zur Registerabfrage sind öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber ab einem Auftragswert von 30.000 Euro verpflichtet, und zwar in Vergabeverfahren oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte.

Ergibt die Anfrage, dass ein Registereintrag vorliegt, führt dies nicht automatisch zum Ausschluss eines Unternehmens. Vielmehr haben öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber eigenständig im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums im konkreten Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, ob das Unternehmen wegen der eingetragenen Verfehlung ausgeschlossen wird.

Einträge werden entweder nach Zeitablauf oder vorzeitig auf Antrag infolge erfolgreicher Selbstreinigung gemäß § 125 GWB aus dem Register gelöscht. Wird der Löschungsantrag abgelehnt, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

Zu dem Referentenentwurf wird am 07.03.2017 im BMWi eine Verbändeanhörung stattfinden.

Zum Referentenentwurf zur Einrichtung eines Wettbewerbsregisters vom 20.02.2017 geht es hier.

Autor

Christian Heuking ist Rechtsanwalt in Düsseldorf und Partner der ausschließlich auf das Wirtschafsstrafrecht spezialisierten Kanzlei Heuking ∙ von Coelln. Die Kanzlei berät Einzelpersonen und Unternehmen in allen Fragen der Prävention und der Compliance, außerdem verteidigt sie Mandanten in Straf- und Bußgeldverfahren.