Umsatzsteuer

Die Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts – mithin auch Kommunen, Universitäten, Verbände oder Kirchen – wird ab dem kommenden Jahr grundlegend geändert: Die Neuregelung kann auch Körperschaften des öffentlichen Rechts betreffen, die bislang keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen mussten.

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Eine Übergangsregelung ermöglicht allen Betroffenen, die bestehende Rechtslage bis Ende 2020 fortzuführen. So kann nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG die juristische Person des öffentlichen Rechts dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der seit 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet.

Diese sog. Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG ist durch die juristische Person des öffentlichen Rechts für sämtliche von ihr ausgeübte Tätigkeiten einheitlich abzugeben. Eine Beschränkung auf ausgewählte Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Abgabe einer Optionserklärung durch eine einzelne Organisationseinheit oder Einrichtung der juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Behörde, Dienststelle, Betrieb gewerblicher Art, land- und forstwirtschaftliche Betriebe) nur für ihren Bereich ist nicht zulässig. Die Frist für die Abgabe der Erklärung endet am 31. Dezember diesen Jahres.

Hintergrund der Neuregelung sind europarechtliche Vorgaben. Diese haben dazu geführt, dass die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand bundesgesetzlich weitgehend neu geregelt werden musste. Die Rechtsänderungen können zur Folge haben, dass einige Aktivitäten von Körperschaften des öffentlichen Rechts nun nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen. Umgekehrt kann die Neuregelung auch dazu führen, dass auf Leistungen, die bislang steuerlich keine Rolle gespielt haben, nun Umsatzsteuer anfällt. Ob die oben genannte Optionserklärung für Kommunen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts günstig ist, kann daher nur im Einzelfall beurteilt werden.

Weitere Informationen zur Umsatzsteuer für Körperschaften des öffentlichen Rechts

Einen guten Überblick gibt auch ein Beitrag von Rödl & Partner, diesen finden Sie hier.