Logo Brandenburg - Vergabegesetz

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 ist das überarbeitete Brandenburgische Vergabegesetz in Kraft getreten. Die Novellierung erstreckt sich inhaltlich im Wesentlichen auf die Erhöhung des Mindestentgeltes auf 9,00 € je Stunde (ggü. der Altregelung von 8,50 € je Stunde analog den Vorgaben des MiLoG) sowie auf die Überarbeitung der Vorgaben zur Sicherstellung der Zahlung des Mindestentgeltes und deren Kontrollen.

Ab Inkrafttreten sind Vergabestellen verpflichtet, über die ebenfalls aktualisierten Formblätter den erhöhten Mindestlohn zum Bestandteil ihrer Vergabeunterlagen und damit auch zum Vertragsinhalt zu machen.

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Was beim Mindestentgelt zu beachten ist

Unternehmer sind in laufenden Verträgen nur dann zur Zahlung des erhöhten Mindestentgelts an ihre Mitarbeiter verpflichtet, wenn die zugrunde liegenden Verträge eine Lohngleitklausel enthalten. Insoweit ist zu beachten, dass das Mindestentgelt nach BbgVergG – anders als der gesetzliche Mindestlohn nach MiLoG – unmittelbar wirkt. Erhöht sich der MiLoG-Mindestlohn zum 1. Januar 2017, sind Unternehmer ohne Weiteres verpflichtet, ihren Mitarbeitern den höheren Lohn zu bezahlen. Eine Umlegung der erhöhten Kosten auf den Auftraggeber ist allerdings nur möglich, wenn der Vertrag eine entsprechende Preisgleitklausel enthält. Unternehmer sollten daher im eigenen Interesse immer dann, wenn die Vergabestelle Festpreise ausschreibt, prüfen, ob eine Preisgleitklausel existiert. Die Durchführungsverordnung zum BbgVergG befindet sich in der Überarbeitung.

Weitere Informationen hat die Auftragsberatungsstelle Brandenburg veröffentlicht, die zudem zeitnah Schulungen zum neuen Vergabegesetz plant. Den Gesetzestext als PDF-Download finden Sie hier.

Aktualisierte Formblätter zum Brandenburgischen Vergabegesetz

Die aktualisierten Formblätter sind ab sofort zu verwenden und unter dem Portal zum Öffentlichen Auftragswesen des Landes Brandenburg abrufbar.

Die Auftragsberatungsstelle gibt zudem u.a. folgende Hinweise zu den Formblättern für vermischte Leistungen und Akkordleistungen: In Formular VOL-7- 3a ist eine Berechnungsmatrix vorgegeben, anhand derer der durchschnittliche Stundenlohn berechnet werden kann. In Formular VOL-7-3b hingegen gibt es ein Freifeld, in das eine entsprechende eigene Berechnungsmethode eingefügt werden kann. Der Auftraggeber kann also je nach Berechnungsmethode das Formular wählen.

Hinweise für Nutzer des cosinex Vergabemanagementsystems

Das cosinex VMS stellt bereits im Produktstandard nutzenden Vergabestellen verschiedene Formularsätze zur Verfügung. Hierzu gehören auch die Vordrucke des Vergabehandbuch VOL Brandenburg (VHB VOL Bbg). Da wesentliche Teile mit Stand 2009 nicht mehr den aktuellen rechtlichen Vorgaben entsprechen, setzen die meisten Anwender, die das Brandenburgische Vergabegesetz anzuwenden haben, heute im Wesentlichen auf den csx-Formularsatz für Vergaben nach Maßgabe der VgV bzw. VOL/A sowie im Baubereich im Regelfall auf das VHB VOB Bund.

Die neuen Vordrucke, die sich überwiegend auf die von den Bietern abzugebenden Erklärungen sowie (geänderte) Vertragsbedingungen zu Lohngleit- und Preisanpassungsklauseln beziehen, können bereits im Verwaltungsbereich des VMS (hier unter Vorgaben als „Eigene Vergabe- und Teilnahmeunterlagen“) für die einschlägigen Verfahrensarten als Vorlage durch die Vergabestelle selbst hinterlegt werden.

Zudem werden für alle Anwender, die (ggf. in Einzelfällen) doch auf den Einsatz des VHB-VOL Bbg setzen, die Vordrucke im Rahmen des Standardformularsatzes VHB VOL Bbg mit der nächsten regulären Version des VMS bereitgestellt und können auch für diesen Formularsatz – heute bereits vorab – als eigene Vorlage hochgeladen werden.